Possessorium ordinarium. §. 188. c.
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findet, mit Ausnahme der Grunddienstbarkeiten *) und
der Fälle, welche sich überhaupt zu keinem possessorischen
Verfahren eignen 2), in allen *) Besitzklagen statt. Auf
die petitorischen Gründe, welche etwa zu Colorirung
des Besitzes vorgebracht werden, soll, besonders wenn
sie nicht sogleich liquid sind, in dem Besitzstreit keine
Rücksicht genommen, und der Proceß dadurch nicht aufgehalten ¬
werden *); übrigens sind alle dilatorische, und
4) Cod. iud. cap. 5. §. 4. Nr. 2. Cod. civ. II.7. §. 9. Nr. 5.
(= L. R. 1616. Tit. 26. Art. 6. Summar. Proc. v. 1616.
Tit. 8. Art. 5.) „Ratio, warum man Possessorium ordinarium -
retranchirt hat, besteht darin, weil die Servituts-Klagen ¬
gemeiniglich nur den Bauers- und gemeinen Mann betreffen, ¬
welchem schwer fällt, erstlich in possessorio ordinario ¬
und hernach in petitorio, mithin doppelt zu streiten.
Diese raison trifft zwar auch gar vielmal bey andern Gerechtigkeiten ¬
und Personal=Servituten ein. Dieweil es aber
gleichwohl Lex correctoria iuris communis ist, so hat man
es dahin keineswegs extendirt." Anm. zu Cod. civ. 1. e.
S. 1310.
2) „und anderen specialiter ausgenommenen Fällen". Cod. iud.
c. 3. §. 4. Nr. 2. wohin die Anm. S. 158. a. Jurisdictionalien ¬
und Regalien, gegen den Fiskus, so weit nicht ein
wenigst zehnjähriger Besitz vorausgieng; b. Polizeysachen;
c, res merae facultatis (Cod. civ. II. cap. §. §. 3. Anm.
S. 1091.) und d. alle andere Sachen rechnen, welche sich
ihrer Natur nach zu keinem possessorischen Rechtsmittel
eignen. Von dem ehemaligen Gebrauch des poss. ord. bey
Streitigkeiten der Leibeigenen. Cod. civ. I. 8. §. 21.
Nr. 4. Anm. S. 635.
Mithin auch bey Rechten auf fremdes Eigenthum, insofern
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sie keine Prädial-Servituten sind. Anm. zu Cod. civ. II.
7. §. 10. S. 1513.
4) Cod. iud. cap. 5. §. 4. Nr. 3. f. Anm. zu Cod. civ. II.
10. §. 24. S. 1574.
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