fullscreen : Vollständiges Handbuch des bayerischen Civilprocesses (2)

Possessorium  ordinarium.  §.  188.  c.
51
findet,  mit  Ausnahme  der  Grunddienstbarkeiten  *)  und
der  Fälle,  welche  sich  überhaupt  zu  keinem  possessorischen
Verfahren  eignen  2),  in  allen  *)  Besitzklagen  statt.  Auf
die  petitorischen  Gründe,  welche  etwa  zu  Colorirung
des  Besitzes  vorgebracht  werden,  soll,  besonders  wenn
sie  nicht  sogleich  liquid  sind,  in  dem  Besitzstreit  keine
Rücksicht  genommen,  und  der  Proceß  dadurch  nicht  aufgehalten ¬
  werden  *);  übrigens  sind  alle  dilatorische,  und
4)  Cod.  iud.  cap.  5.  §.  4.  Nr.  2.  Cod.  civ.  II.7.  §.  9.  Nr.  5.
(=  L.  R.  1616.  Tit.  26.  Art.  6.  Summar.  Proc.  v.  1616.
Tit.  8.  Art.  5.)  „Ratio,  warum  man  Possessorium  ordinarium -
  retranchirt  hat,  besteht  darin,  weil  die  Servituts-Klagen ¬
  gemeiniglich  nur  den  Bauers-  und  gemeinen  Mann  betreffen, ¬
  welchem  schwer  fällt,  erstlich  in  possessorio  ordinario ¬
  und  hernach  in  petitorio,  mithin  doppelt  zu  streiten.
Diese  raison  trifft  zwar  auch  gar  vielmal  bey  andern  Gerechtigkeiten ¬
  und  Personal=Servituten  ein.  Dieweil  es  aber
gleichwohl  Lex  correctoria  iuris  communis  ist,  so  hat  man
es  dahin  keineswegs  extendirt."  Anm.  zu  Cod.  civ.  1.  e.
S.  1310.
2)  „und  anderen  specialiter  ausgenommenen  Fällen".  Cod.  iud.
c.  3.  §.  4.  Nr.  2.  wohin  die  Anm.  S.  158.  a.  Jurisdictionalien ¬
  und  Regalien,  gegen  den  Fiskus,  so  weit  nicht  ein
wenigst  zehnjähriger  Besitz  vorausgieng;  b.  Polizeysachen;
c,  res  merae  facultatis  (Cod.  civ.  II.  cap.  §.  §.  3.  Anm.
S.  1091.)  und  d.  alle  andere  Sachen  rechnen,  welche  sich
ihrer  Natur  nach  zu  keinem  possessorischen  Rechtsmittel
eignen.  Von  dem  ehemaligen  Gebrauch  des  poss.  ord.  bey
Streitigkeiten  der  Leibeigenen.  Cod.  civ.  I.  8.  §.  21.
Nr.  4.  Anm.  S.  635.
Mithin  auch  bey  Rechten  auf  fremdes  Eigenthum,  insofern
3)
sie  keine  Prädial-Servituten  sind.  Anm.  zu  Cod.  civ.  II.
7.  §.  10.  S.  1513.
4)  Cod.  iud.  cap.  5.  §.  4.  Nr.  3.  f.  Anm.  zu  Cod.  civ.  II.
10.  §.  24.  S.  1574.
32  *
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer