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Buch I. Abth. II. Rap. 4. Ausserord. Proc.
vor allem entschieden, und durch den Proceß in der
Hauptsache nicht aufgehalten werden 9). Beweiset kein
Theil das ruhige Inhaben, Jahr und Tag vor erhobenem ¬
Streite (Irrung, Zwietracht), oder sind etwa die
Beweife auf beyden Seiten gleich, so werden die Theile
ad. poss. plen. I. petit. verwiesen
und allenfalls
die Sache einstweilen sequestrirt (§. 186.) Im Zweifel, ¬
ob in possessorio plenario oder momentaneo gespro*). ¬
chen worden sey, wird das erste vermuthet
§. 188. c.
Possessorium ordinarium.
Das possessorium plenarium s. ordinarium kann
jeder Kläger gleich anfänglich mit dem petitorio cumuliren -
(§. 89.) oder auch entweder das petitorium oder
das possessorium plenarium allein antreten. Letzteres
handelt. Anm. zu Cod. civ. III. 1. §. 10. S. 67. Auch
der Testaments=Executor kann sich des remed. ex Ed. D.
Hadr. bedienen, wenn nicht sichtbare Mängel (§. 130. D.)
ihm entgegenstehen. Die Verhandlung wegen anderer Mängel ¬
wird ad petitorium verwiesen. ebd. IIl. 2. §. 18. S.
250. Von der Anwendung dieses remedii in Lehenssachen
ebd. V. 18. §. 18. S. 889.
9) Cod. iud. 1. c. Nr. 1.
10) ebd. Nr. 14.
11) ebd. Nr. 15. „Es muß wunderlich in dem Proceß zugehen,
wenn sich nicht daraus erkennen lassen sollte, ob der Richter
tii possessorio plenario vel summarissimo gesprochen habe;
falls aber solches gleichwohl ex actis nicht deutlich genug
abzunehmen ist, so hält man in dubio dafür, daß das erste
geschehen sey." Anm. S. 173. lit. p.
Zu §. 188. c. G. S. und P. R. wie zu §. 188. a.
Krüll §. 115—128.