Volltext : Vollständiges Handbuch des bayerischen Civilprocesses (2)

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Buch  I.  Abth.  II.  Rap.  4.  Ausserord.  Proc.
vor  allem  entschieden,  und  durch  den  Proceß  in  der
Hauptsache  nicht  aufgehalten  werden  9).  Beweiset  kein
Theil  das  ruhige  Inhaben,  Jahr  und  Tag  vor  erhobenem ¬
  Streite  (Irrung,  Zwietracht),  oder  sind  etwa  die
Beweife  auf  beyden  Seiten  gleich,  so  werden  die  Theile
ad.  poss.  plen.  I.  petit.  verwiesen
und  allenfalls
die  Sache  einstweilen  sequestrirt  (§.  186.)  Im  Zweifel, ¬
  ob  in  possessorio  plenario  oder  momentaneo  gespro*). ¬

chen  worden  sey,  wird  das  erste  vermuthet
§.  188.  c.
Possessorium  ordinarium.
Das  possessorium  plenarium  s.  ordinarium  kann
jeder  Kläger  gleich  anfänglich  mit  dem  petitorio  cumuliren -
  (§.  89.)  oder  auch  entweder  das  petitorium  oder
das  possessorium  plenarium  allein  antreten.  Letzteres
handelt.  Anm.  zu  Cod.  civ.  III.  1.  §.  10.  S.  67.  Auch
der  Testaments=Executor  kann  sich  des  remed.  ex  Ed.  D.
Hadr.  bedienen,  wenn  nicht  sichtbare  Mängel  (§.  130.  D.)
ihm  entgegenstehen.  Die  Verhandlung  wegen  anderer  Mängel ¬
  wird  ad  petitorium  verwiesen.  ebd.  IIl.  2.  §.  18.  S.
250.  Von  der  Anwendung  dieses  remedii  in  Lehenssachen
ebd.  V.  18.  §.  18.  S.  889.
9)  Cod.  iud.  1.  c.  Nr.  1.
10)  ebd.  Nr.  14.
11)  ebd.  Nr.  15.  „Es  muß  wunderlich  in  dem  Proceß  zugehen,
wenn  sich  nicht  daraus  erkennen  lassen  sollte,  ob  der  Richter
tii  possessorio  plenario  vel  summarissimo  gesprochen  habe;
falls  aber  solches  gleichwohl  ex  actis  nicht  deutlich  genug
abzunehmen  ist,  so  hält  man  in  dubio  dafür,  daß  das  erste
geschehen  sey."  Anm.  S.  173.  lit.  p.
Zu  §.  188.  c.  G.  S.  und  P.  R.  wie  zu  §.  188.  a.
Krüll  §.  115—128.
            
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