Erster Abschnitt. Das Schiff.
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nur erfolgen, wenn der Eigentümer als solcher eingetragen ist
(F.G.G. 111). Durch die Fassung dieser Vorschrift ist sicherlich nicht
zum Ausdruck gebracht', dafs bei der Führung des Registers die
mit ihr betraute Behörde den als berechtigt Eingetragenen als den
wirklich Berechtigten ansehen dürfe, so lange sich nicht besondere
Umstände ergäben. Das Gesetz fordert, dafs derjenige, dessen
Recht durch die Eintragung betroffen wird, d. h. also der Berechtigte ¬
als solcher eingetragen sei. Es fügt damit dem Erfordernis
des Berechtigtseins das weitere des Eingetragenseins (als Ordnungsvorschrift) -
hinzu. Aber es deutet mit keinem Worte an, dass mit
den Vorhandensein der Eintragung eine Vermutung für dasjenige
der Berechtigung für die Registerbehörde gegeben sein soll. Die
Vorschrift des F.G.G. 111 ist der des § 40 G.B.O. nachgebildet, aber
neben ihr steht nicht, wie neben dieser nach § 891 B.G.B., eine
gesetzliche Vermutung dafür, dafs, wenn im Schiffsregister für
jemanden ein Recht eingetragen ist, es ihm zustehe. Es fehlt
daher nach geltendem Rechte ein Satz, wie ihn einzelne Partikulargesetze ¬
früher enthielten?, dafs der im Schiffsregister als Eigentümer ¬
Eingetragene der Registerbehörde gegenüber als Eigentümer
gelte und somit keiner anderen Legitimation bedürfe. Immerhin
wird der Regel nach die Registerbehörde nicht nur den von ihr
selbst auf Grund pflichtmäfsiger Prüfung als Eigentümer Eingetragenen -
für den wirklichen Eigentümer zur Zeit der Eintragung
ansehen, sondern auch — zumal im Hinblick auf die Vorschriften
des FlaggenG. 14, 20, 23 —
sein Eigentum als fortbestehend
betrachten dürfen. Es bleibt aber ihrem Ermessen überlassen, ob
sie unter besonderen Umständen, wie etwa in Kriegszeiten bei
häufigen Veräufserungen von Schiffen zwecks Flaggenwechsels, die
Erbringung einer besonderen Legitimation von dem als Eigentümer
Eingetragenen für erforderlich hält.
In der Eintragung müssen der Gläubiger, der Geldbetrag der
Forderung3, und, wenn die Forderung verzinslich ist, der Zinssatz
Das Gegenteil meint die Denkschr. z. Entw. e. F.G.G. S. 62 (Berlin 1897,
Guttentag).
2 Oldenb. G. v. 3. IV. 1876 Art. 2, lübeck. G. v. 18. I. 1882 § 2, hamburg.
G. v. 27. IV. 1885 § 3. Das brem. G. v. 15. XII. 1887, auf das die Denkschr.
z. Entw. e. F.G.G. S. 62 ebenfalls verweist, gehört nicht hierher, weil sein § 3
nicht nur eine Legitimationsvorschrift für das Verhältnis zur Registerbehörde
enthält (s. auch Mittelstein, Schiffspfandrecht, S. 65 Anm. 37, S. 87).
3 Zur näheren Bezeichnung der Forderung kann auf die Eintragungsbewilligung -
Bezug genommen werden: § 1260 Abs. 2 Satz 2.