Volltext : Handbuch des Seerechts (2)

Erster  Abschnitt.  Das  Schiff.
152
nur  erfolgen,  wenn  der  Eigentümer  als  solcher  eingetragen  ist
(F.G.G.  111).  Durch  die  Fassung  dieser  Vorschrift  ist  sicherlich  nicht
zum  Ausdruck  gebracht',  dafs  bei  der  Führung  des  Registers  die
mit  ihr  betraute  Behörde  den  als  berechtigt  Eingetragenen  als  den
wirklich  Berechtigten  ansehen  dürfe,  so  lange  sich  nicht  besondere
Umstände  ergäben.  Das  Gesetz  fordert,  dafs  derjenige,  dessen
Recht  durch  die  Eintragung  betroffen  wird,  d.  h.  also  der  Berechtigte ¬
  als  solcher  eingetragen  sei.  Es  fügt  damit  dem  Erfordernis
des  Berechtigtseins  das  weitere  des  Eingetragenseins  (als  Ordnungsvorschrift) -
  hinzu.  Aber  es  deutet  mit  keinem  Worte  an,  dass  mit
den  Vorhandensein  der  Eintragung  eine  Vermutung  für  dasjenige
der  Berechtigung  für  die  Registerbehörde  gegeben  sein  soll.  Die
Vorschrift  des  F.G.G.  111  ist  der  des  §  40  G.B.O.  nachgebildet,  aber
neben  ihr  steht  nicht,  wie  neben  dieser  nach  §  891  B.G.B.,  eine
gesetzliche  Vermutung  dafür,  dafs,  wenn  im  Schiffsregister  für
jemanden  ein  Recht  eingetragen  ist,  es  ihm  zustehe.  Es  fehlt
daher  nach  geltendem  Rechte  ein  Satz,  wie  ihn  einzelne  Partikulargesetze ¬
  früher  enthielten?,  dafs  der  im  Schiffsregister  als  Eigentümer ¬
  Eingetragene  der  Registerbehörde  gegenüber  als  Eigentümer
gelte  und  somit  keiner  anderen  Legitimation  bedürfe.  Immerhin
wird  der  Regel  nach  die  Registerbehörde  nicht  nur  den  von  ihr
selbst  auf  Grund  pflichtmäfsiger  Prüfung  als  Eigentümer  Eingetragenen -
  für  den  wirklichen  Eigentümer  zur  Zeit  der  Eintragung
ansehen,  sondern  auch  —  zumal  im  Hinblick  auf  die  Vorschriften
des  FlaggenG.  14,  20,  23  —
sein  Eigentum  als  fortbestehend
betrachten  dürfen.  Es  bleibt  aber  ihrem  Ermessen  überlassen,  ob
sie  unter  besonderen  Umständen,  wie  etwa  in  Kriegszeiten  bei
häufigen  Veräufserungen  von  Schiffen  zwecks  Flaggenwechsels,  die
Erbringung  einer  besonderen  Legitimation  von  dem  als  Eigentümer
Eingetragenen  für  erforderlich  hält.
In  der  Eintragung  müssen  der  Gläubiger,  der  Geldbetrag  der
Forderung3,  und,  wenn  die  Forderung  verzinslich  ist,  der  Zinssatz
Das  Gegenteil  meint  die  Denkschr.  z.  Entw.  e.  F.G.G.  S.  62  (Berlin  1897,
Guttentag).
2  Oldenb.  G.  v.  3.  IV.  1876  Art.  2,  lübeck.  G.  v.  18.  I.  1882  §  2,  hamburg.
G.  v.  27.  IV.  1885  §  3.  Das  brem.  G.  v.  15.  XII.  1887,  auf  das  die  Denkschr.
z.  Entw.  e.  F.G.G.  S.  62  ebenfalls  verweist,  gehört  nicht  hierher,  weil  sein  §  3
nicht  nur  eine  Legitimationsvorschrift  für  das  Verhältnis  zur  Registerbehörde
enthält  (s.  auch  Mittelstein,  Schiffspfandrecht,  S.  65  Anm.  37,  S.  87).
3  Zur  näheren  Bezeichnung  der  Forderung  kann  auf  die  Eintragungsbewilligung -
  Bezug  genommen  werden:  §  1260  Abs.  2  Satz  2.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer