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Buch I. Abth. I. Kap. 2. Cit. 3. Verfahren.
ausdrücklich *3) und unbedingt") abgelegt werde. Ein
aussergerichtliches macht mehr nicht als halben
(§. 97.) Beweis *5). Jedes sonst gültige Geständniß
präjudicirt nur dem Gestehenden, und seinen Erben,
nie einem Dritten, auch keinem successor singularis,
so weit nicht dieser etwa sein Recht erst nach geschehenem ¬
Geständniß von dem Gestehenden erlangt hat 16
und wird in Judicialhandlungen immer auf die dem
Gestehenden vortheilhafteste Weise ausgelegt *). Das
Geständniß des Vaters, Vormunds, Curators oder
zu halten." Cod. iud. cap. 12. §. 1. Nr. 7. — Die Gegenwart =
des andern Theiles wird nicht erfordert. ebd. Nr. 5.
13) „Das bloße Stillschweigen wird in extrajudicialibus niemal, ¬
und in judicialibus alsdann für eine wahre Geständnuß ¬
geachtet, wenn man dem gegentheiligen Fürgeben in
facto weder generaliter, noch specialiter widerspricht."
Cod. iud. 1. c. Nr. 8. — jedoch nur so weit als nicht der
jetzige Rechtsnachtheil der unterlassenen Klagbeantwortung
eine negative Litis-Contestation involvirt. (§. 83. 147.)
Ges. v. 22. Juli 1819. §. 6. (Beyl. S. 7.)
14) „Was hiernächst nur bedingungsweis eingestanden wird, kann
auch andergestalt nicht, als mit der nämlichen Bedingnuß
auf- und angenommen werden." Cod. iud. cap. 12. §. 5.
Nr. 10. Darunter versteht das Gesetz (Anm. litt. 1. S.
415.) jedes beschränkte Geständniß (confessio qualificata), -
und ertheilt ihm die Wirkung, daß der Kläger seine
Klage und der Anwortende seine Einrede (Limitation) zu
beweisen habe. Cod. iud. cap. 6. §. 7. Anm. S. 243. u.
** . * . 415.„litt. -
l. (§. 99.).
15) „Es sey denn, daß des confessi Handschrift darüber vorhanden, ¬
und solche auch gehörig recognoscirt sey" ib. Nr. 6. —
oder ein documentum publicum. Aum. S. 414. litt. g.
16) ib. Nr. 11. Anm. zu Cod. civ. IV. 10. §. 18. S. 578.
17) Anm. zu Cod. civ. IV. 1. §. 18. S. 63.