Volltext : Vollständiges Handbuch des bayerischen Civilprocesses (1)

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Buch  I.  Abth.  I.  Kap.  2.  Cit.  3.  Verfahren.
ausdrücklich  *3)  und  unbedingt")  abgelegt  werde.  Ein
aussergerichtliches  macht  mehr  nicht  als  halben
(§.  97.)  Beweis  *5).  Jedes  sonst  gültige  Geständniß
präjudicirt  nur  dem  Gestehenden,  und  seinen  Erben,
nie  einem  Dritten,  auch  keinem  successor  singularis,
so  weit  nicht  dieser  etwa  sein  Recht  erst  nach  geschehenem ¬
  Geständniß  von  dem  Gestehenden  erlangt  hat  16
und  wird  in  Judicialhandlungen  immer  auf  die  dem
Gestehenden  vortheilhafteste  Weise  ausgelegt  *).  Das
Geständniß  des  Vaters,  Vormunds,  Curators  oder
zu  halten."  Cod.  iud.  cap.  12.  §.  1.  Nr.  7.  —  Die  Gegenwart =
  des  andern  Theiles  wird  nicht  erfordert.  ebd.  Nr.  5.
13)  „Das  bloße  Stillschweigen  wird  in  extrajudicialibus  niemal, ¬
  und  in  judicialibus  alsdann  für  eine  wahre  Geständnuß ¬
  geachtet,  wenn  man  dem  gegentheiligen  Fürgeben  in
facto  weder  generaliter,  noch  specialiter  widerspricht."
Cod.  iud.  1.  c.  Nr.  8.  —  jedoch  nur  so  weit  als  nicht  der
jetzige  Rechtsnachtheil  der  unterlassenen  Klagbeantwortung
eine  negative  Litis-Contestation  involvirt.  (§.  83.  147.)
Ges.  v.  22.  Juli  1819.  §.  6.  (Beyl.  S.  7.)
14)  „Was  hiernächst  nur  bedingungsweis  eingestanden  wird,  kann
auch  andergestalt  nicht,  als  mit  der  nämlichen  Bedingnuß
auf-  und  angenommen  werden."  Cod.  iud.  cap.  12.  §.  5.
Nr.  10.  Darunter  versteht  das  Gesetz  (Anm.  litt.  1.  S.
415.)  jedes  beschränkte  Geständniß  (confessio  qualificata), -
  und  ertheilt  ihm  die  Wirkung,  daß  der  Kläger  seine
Klage  und  der  Anwortende  seine  Einrede  (Limitation)  zu
beweisen  habe.  Cod.  iud.  cap.  6.  §.  7.  Anm.  S.  243.  u.
**  .  *  .  415.„litt. -
  l.  (§.  99.).
15)  „Es  sey  denn,  daß  des  confessi  Handschrift  darüber  vorhanden, ¬
  und  solche  auch  gehörig  recognoscirt  sey"  ib.  Nr.  6.  —
oder  ein  documentum  publicum.  Aum.  S.  414.  litt.  g.
16)  ib.  Nr.  11.  Anm.  zu  Cod.  civ.  IV.  10.  §.  18.  S.  578.
17)  Anm.  zu  Cod.  civ.  IV.  1.  §.  18.  S.  63.
            
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