Geständniss. §. 104.
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zuräumen gesonnen sey, genügend erkennen möge; c)
daß es Thatsachen *), und zwar schon geschehene oder
gegenwärtige, und an sich mögliche Thatsachen betreffe?
d) daß es gerichtlich *) vor dem in der Sache competenten ¬
Richter, oder vor einem ordentlich bestellten Commissär ¬
(§. 78.) *), oder vor einem von den Theilen
erwählten Schiedsrichter (§. 13.)") und förmlich 2
documenta quarentigiata im Executiv-Proceß? („quale").
Cod. iud. cap. 3. §. 3. Nr. 5.
6) Ist eine Schuld in Ansehung der Frage: ob? eingestanden,
so liegt darin zwar kein voller Beweis für die ganze Forderung; ¬
allein, weil die substantia debiti durch das Geständniß ¬
genüglich dargethan ist, „so kann man den Kläger, ¬
als Gläubiger, circa quantum bey ermangelnder anderweiter ¬
Probe oder Gegenprobe gestallten Dingen nach
zum Schwur kommen lassen" (juramentum quanti). Cod.
civ. IV. c. 2. §. 3. Nr. 10. — Aehnlich ist die Ergänzung
des Beweises über die Quantität der Schuld durch die Bücher =
der Handwerker. Cod. iud. cap. 11. §. 3. Nr. 2. —
dann die Expensarien der Advocaten, Amts=Vormundschaftsund ¬
a. Rechnungen. Anm. S. 382. a. E.
7) Geständnisse über das, was meri juris ist, sind unerheblich. ¬
Anm. S. 413. litt. e. Anm. zu Cod. civ. 1. 7. §. 7.
S. 26.
8) Künftige Dinge können zwar gehofft, besorgt und versprochen, ¬
aber nicht eingestanden werden. Eben so wenig
unmögliche. ebd.
9) Cod. ind. cap. 12. §. 1. Nr. 5.
10) ib. cap. 1. §. 18.
11) ib. cap. 17. S. 2.
12) „Was zwar vor dem Richter, aber nicht in gewöhnlicher
Gerichts=Form, sondern nur etwa in zufälliger Gegenwart
besselben, oder in einer ganz andern Streitsache incidenter
eingestanden wird, ist nur für ein aussergerichtliches Wesen
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