Volltext : Vollständiges Handbuch des bayerischen Civilprocesses (1)

Geständniss.  §.  104.
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zuräumen  gesonnen  sey,  genügend  erkennen  möge;  c)
daß  es  Thatsachen  *),  und  zwar  schon  geschehene  oder
gegenwärtige,  und  an  sich  mögliche  Thatsachen  betreffe?
d)  daß  es  gerichtlich  *)  vor  dem  in  der  Sache  competenten ¬
  Richter,  oder  vor  einem  ordentlich  bestellten  Commissär ¬
  (§.  78.)  *),  oder  vor  einem  von  den  Theilen
erwählten  Schiedsrichter  (§.  13.)")  und  förmlich  2
documenta  quarentigiata  im  Executiv-Proceß?  („quale").
Cod.  iud.  cap.  3.  §.  3.  Nr.  5.
6)  Ist  eine  Schuld  in  Ansehung  der  Frage:  ob?  eingestanden,
so  liegt  darin  zwar  kein  voller  Beweis  für  die  ganze  Forderung; ¬
  allein,  weil  die  substantia  debiti  durch  das  Geständniß ¬
  genüglich  dargethan  ist,  „so  kann  man  den  Kläger, ¬
  als  Gläubiger,  circa  quantum  bey  ermangelnder  anderweiter ¬
  Probe  oder  Gegenprobe  gestallten  Dingen  nach
zum  Schwur  kommen  lassen"  (juramentum  quanti).  Cod.
civ.  IV.  c.  2.  §.  3.  Nr.  10.  —  Aehnlich  ist  die  Ergänzung
des  Beweises  über  die  Quantität  der  Schuld  durch  die  Bücher =
  der  Handwerker.  Cod.  iud.  cap.  11.  §.  3.  Nr.  2.  —
dann  die  Expensarien  der  Advocaten,  Amts=Vormundschaftsund ¬
  a.  Rechnungen.  Anm.  S.  382.  a.  E.
7)  Geständnisse  über  das,  was  meri  juris  ist,  sind  unerheblich. ¬
  Anm.  S.  413.  litt.  e.  Anm.  zu  Cod.  civ.  1.  7.  §.  7.
S.  26.
8)  Künftige  Dinge  können  zwar  gehofft,  besorgt  und  versprochen, ¬
  aber  nicht  eingestanden  werden.  Eben  so  wenig
unmögliche.  ebd.
9)  Cod.  ind.  cap.  12.  §.  1.  Nr.  5.
10)  ib.  cap.  1.  §.  18.
11)  ib.  cap.  17.  S.  2.
12)  „Was  zwar  vor  dem  Richter,  aber  nicht  in  gewöhnlicher
Gerichts=Form,  sondern  nur  etwa  in  zufälliger  Gegenwart
besselben,  oder  in  einer  ganz  andern  Streitsache  incidenter
eingestanden  wird,  ist  nur  für  ein  aussergerichtliches  Wesen
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