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Wenn er aber jene Handlung in der Trunkenheit vorgenommen =
hat, so concurrirt mit jener culpa auch noch
eine culpa aus Trunkenheit, und wir haben eine ¬
culpa der zweiten Potenz. Gesetzt aber
er wäre zum Trinken verführt worden, ohne daß er
die Wirkungen starker Getränke kannte, so würden
wir die Handlung des Betrinkens nicht geradezu zurechnen =
können, sondern nur, insoferne die Unwissenheit
zur culpa zugerechnet werden kann. Wir stoßen daher =
hier auch noch auf eine culpa durch Unwissenheit ¬
und haben schon eine dritte Potenz der
culpa. Wir können sogar auch noch auf eine vierte ¬
Potenz kommen, wenn die Unwissenheit in einer
Unvorsichtigkeit ihren Grund hat; denn dann wird auch
noch eine culpa aus Unvorsichtigkeit hinzukomme. ¬
Natürlich muß in so hohen Potenzen die Strafbarkeit ¬
unendlich klein werden.
Daß nun diese Unterscheidung der Uebelthaten in
dolose und culpose mit der weiter oben entwickelten ¬
in boshafte, die in einer positiv bösen Willensbestimmung ¬
ihren Grund haben, und in pflichtwidrige, ¬
die nur auf eine negativ böse Willensbestimmung ¬
beziehbar sind, nicht zusammenfalle, erhellt auf
den ersten Anblick. Es würde auch allen Begriffen
die man biöher mit dolus und culpa verbunden hat,
widerstreiten, wenn man beide Unterscheidungen vermischen -
wollte.
Zwar beim dolus kommt immer eine positive Willensbestimmung =
vor; aber diese ist nicht immer positiv=böse, =
d. h. nicht allemal ist die dolose Handlung
in einem Uebelwollen gegründet, sondern der Grund