Volltext : Unterholzner, Karl August Dominik: Juristische Abhandlungen

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Wenn  er  aber  jene  Handlung  in  der  Trunkenheit  vorgenommen =
  hat,  so  concurrirt  mit  jener  culpa  auch  noch
eine  culpa  aus  Trunkenheit,  und  wir  haben  eine ¬
  culpa  der  zweiten  Potenz.  Gesetzt  aber
er  wäre  zum  Trinken  verführt  worden,  ohne  daß  er
die  Wirkungen  starker  Getränke  kannte,  so  würden
wir  die  Handlung  des  Betrinkens  nicht  geradezu  zurechnen =
  können,  sondern  nur,  insoferne  die  Unwissenheit
zur  culpa  zugerechnet  werden  kann.  Wir  stoßen  daher =
  hier  auch  noch  auf  eine  culpa  durch  Unwissenheit ¬
  und  haben  schon  eine  dritte  Potenz  der
culpa.  Wir  können  sogar  auch  noch  auf  eine  vierte ¬
  Potenz  kommen,  wenn  die  Unwissenheit  in  einer
Unvorsichtigkeit  ihren  Grund  hat;  denn  dann  wird  auch
noch  eine  culpa  aus  Unvorsichtigkeit  hinzukomme. ¬
  Natürlich  muß  in  so  hohen  Potenzen  die  Strafbarkeit ¬
  unendlich  klein  werden.
Daß  nun  diese  Unterscheidung  der  Uebelthaten  in
dolose  und  culpose  mit  der  weiter  oben  entwickelten ¬
  in  boshafte,  die  in  einer  positiv  bösen  Willensbestimmung ¬
  ihren  Grund  haben,  und  in  pflichtwidrige, ¬
  die  nur  auf  eine  negativ  böse  Willensbestimmung ¬
  beziehbar  sind,  nicht  zusammenfalle,  erhellt  auf
den  ersten  Anblick.  Es  würde  auch  allen  Begriffen
die  man  biöher  mit  dolus  und  culpa  verbunden  hat,
widerstreiten,  wenn  man  beide  Unterscheidungen  vermischen -
  wollte.
Zwar  beim  dolus  kommt  immer  eine  positive  Willensbestimmung =
  vor;  aber  diese  ist  nicht  immer  positiv=böse, =
  d.  h.  nicht  allemal  ist  die  dolose  Handlung
in  einem  Uebelwollen  gegründet,  sondern  der  Grund
            
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