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wie sich Ulpian ausdrückt - pro derelicto aedes longo
silentio dominus videatur habuisse (l. 15. §. 21. D. h. t.)
In diesem Motive scheint mir eine klare Andeutung enthalten zu
sein, daß der Eigenthümer durch die zweite Einweisung Eigenthum ¬
und Vindikation verlieren soll, und übereinstimmend damit
wird in derselben l. 15. §. 33. gelehrt: „postea autem, quam
quis possidere jure dominii a Praetore jussus est, nequaquam ¬
locus erit cautionis oblationi; et ita Labeo. Ceterum ¬
nullus, inquit, finis rei invenietur. Et est hoc
verissimum, seposito eo, quod quibusdam vel aetate vel
qua alia jussa causa subvenitur." Das nequaquam welches -
hier Labeo gebraucht, das Motiv, welches er für seine Ansicht ¬
auführt, und die Hinweisung Ulpians auf die einzige Ausnahme ¬
durch Restitution möchten entschieden dafür sprechen, daß
der frühere Eigenthümer, welcher die Kaution verweigerte, nach
dem zweiten Dekrete keine Vindikation mehr hat und also nicht
den neuen Besitzer unter dem Erbieten zur Kaution oder zur
Herstellung der schadhaften Gebäude daraus wieder vertreiben
kann, wie Voet und Zimmern aus der bonae fidei possessig
haben deduziren wollen.
Hätten wir nur die oben aufgeführten Stellen, welche von
dominium, dominus und von dominium possidendo capere
sprechen, so würde auch wohl Niemand bezweifelt haben, daß die
zweite Einweisung bonitarisches Eigenthum bewirke. Nun läßt
sich aber ziemlich sicher nachweisen, daß diejenigen Stellen, welche
daneben die longis temporis praescriptio erwähnen, interpolirt
sind. Wir nehmen zunächst die Stellen, welche von Paulus
herrühren. Dieser spricht in 1. 26. D. de actionibus noxalibus
9, 4 und in 1. 18. §. 15. D. de damno inf. pon dominium,
in bonis esse, und possidendo dominium capere; dagegen
werden ihm in 1. 5. pr. l. 12. D. h. t. und in 1. 3. §. 23.
D. 41, 2. die Ausdrücke : per longi temporis spatium in
5.57.
2..
.
—
1) So auch l. 10. §. 1. D. 3, 5.— „Oneravit dominum secundum
Labeonis sententiam, quum unicuique liceat et damni infect nomine
rom derelinquere.“ In 1. 1. D. 23, 5. endlich wird der Verlust
des Grundstücks durch die missio ex secundo decreto eine allenatio
non volunfaria genanni.
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