Volltext : Ueber die Rechtsverhältnisse zwischen Grundstücks-Nachbarn ([1])

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wie  sich  Ulpian  ausdrückt  -  pro  derelicto  aedes  longo
silentio  dominus  videatur  habuisse  (l.  15.  §.  21.  D.  h.  t.)
In  diesem  Motive  scheint  mir  eine  klare  Andeutung  enthalten  zu
sein,  daß  der  Eigenthümer  durch  die  zweite  Einweisung  Eigenthum ¬
  und  Vindikation  verlieren  soll,  und  übereinstimmend  damit
wird  in  derselben  l.  15.  §.  33.  gelehrt:  „postea  autem,  quam
quis  possidere  jure  dominii  a  Praetore  jussus  est,  nequaquam ¬
  locus  erit  cautionis  oblationi;  et  ita  Labeo.  Ceterum ¬
  nullus,  inquit,  finis  rei  invenietur.  Et  est  hoc
verissimum,  seposito  eo,  quod  quibusdam  vel  aetate  vel
qua  alia  jussa  causa  subvenitur."  Das  nequaquam  welches -
  hier  Labeo  gebraucht,  das  Motiv,  welches  er  für  seine  Ansicht ¬
  auführt,  und  die  Hinweisung  Ulpians  auf  die  einzige  Ausnahme ¬
  durch  Restitution  möchten  entschieden  dafür  sprechen,  daß
der  frühere  Eigenthümer,  welcher  die  Kaution  verweigerte,  nach
dem  zweiten  Dekrete  keine  Vindikation  mehr  hat  und  also  nicht
den  neuen  Besitzer  unter  dem  Erbieten  zur  Kaution  oder  zur
Herstellung  der  schadhaften  Gebäude  daraus  wieder  vertreiben
kann,  wie  Voet  und  Zimmern  aus  der  bonae  fidei  possessig
haben  deduziren  wollen.
Hätten  wir  nur  die  oben  aufgeführten  Stellen,  welche  von
dominium,  dominus  und  von  dominium  possidendo  capere
sprechen,  so  würde  auch  wohl  Niemand  bezweifelt  haben,  daß  die
zweite  Einweisung  bonitarisches  Eigenthum  bewirke.  Nun  läßt
sich  aber  ziemlich  sicher  nachweisen,  daß  diejenigen  Stellen,  welche
daneben  die  longis  temporis  praescriptio  erwähnen,  interpolirt
sind.  Wir  nehmen  zunächst  die  Stellen,  welche  von  Paulus
herrühren.  Dieser  spricht  in  1.  26.  D.  de  actionibus  noxalibus
9,  4  und  in  1.  18.  §.  15.  D.  de  damno  inf.  pon  dominium,
in  bonis  esse,  und  possidendo  dominium  capere;  dagegen
werden  ihm  in  1.  5.  pr.  l.  12.  D.  h.  t.  und  in  1.  3.  §.  23.
D.  41,  2.  die  Ausdrücke  :  per  longi  temporis  spatium  in
5.57.
2..
.
—
1)  So  auch  l.  10.  §.  1.  D.  3,  5.—  „Oneravit  dominum  secundum
Labeonis  sententiam,  quum  unicuique  liceat  et  damni  infect  nomine
rom  derelinquere.“  In  1.  1.  D.  23,  5.  endlich  wird  der  Verlust
des  Grundstücks  durch  die  missio  ex  secundo  decreto  eine  allenatio
non  volunfaria  genanni.
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