Metadaten : Handbuch des deutschen gemeinen Prozesses (1)

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Bey  dem  Vordringen  einer  feindlichen  Armee =
  sollen  die  Gemeindglieder  eines  Dorfes  durch
einen  Gemeindspruch  unter  sich  einmüthig  festgesezt =
  haben,  daß  einem  jeden  der  Werth  eines
paar  Ochsen  aus  gemeiner  Kasse  (dies  waren =
  die  Ausdrüke)  verguͤtet  werden  sollte,  wenn
er  sie  durch  den  Feind  verliehren  wuͤrde.  Einige
Einwohner  dieses  Dorfs  verlohren  zwey  und  |  |
zwanzig  Ochsen  durch  den  Feind,  und  foderten
den  Ersatz  des  Werths.  Da  die  Güte  nichts
fruchtete,  so  klagten  sie  gegen  die  Gemeinde ¬
  und  begehrten  den  Ersatz  aus  der  Gemeindkasse. ¬
  Die  in  der  Gemeinde  getroffene  Verabredung ¬
  nannten  sie  bald  einen  Gemeindespruch, ¬
  bald  einen  Vertrag.
Die  Gemeinde  ließ  sich  auf  die  Klage
ein,  behandelte  das  Geschaͤft  als  einen  Vertrag, ¬
  und  stellte  das  Daseyn  desselben  in  Abrede. ¬

Jn  der  Replik  stritt  man  blos  üͤber  einige
Neben=  und  Zwischenumstaͤnde,  um  die  Richtigkeit ¬
  der  Verabredung  darzuthun.
            
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