Volltext : System des deutschen Privatrechts (2)

Veräußerungsbefugniß  des  Vormunds  §  191,
445
hörigen  Immobilien  wirthschaftlich  zu  behandeln?2,  die  darauf
ruhenden  Lasten  abzutragen  ?3,  die  Mobilien  zu  verwahren  und
soweit  es  erførderlich  scheint,  rechtzeitig  zu  veräußern?4,  unsicher
stehende  Kapitalien  rechtzeitig  aufzukünden  25,  die  Betreibung  eines
zum  Mündelvermögen  gehörigen  Geschäfts  zu  besorgen  26  und  darf
nichts  aus  dem  Mündelvermögen  in  den  eigenen  Nutzen  verwenden?? ¬

§  191.
b.  Recht  der  Veräußerung.
Nach  römischem  Recht  konnten  Sachen,  welche  zu  dem  Vermögen ¬
  der  unter  Tutel  oder  Curatel  stehenden  Personen  gehörten,
regelmäßig  nur  veräußert  werden,  wenn  sie  dem  Verderben  ausgesetzt ¬
  waren  und  wenn  ein  den  gesetzlichen  Voraussetzungen  entsprechendes ¬
  richterliches  Dekret  es  gestattete".  Auch  die  R.P.O.
hatte  dieses  Princip  in  der  Hauptsache  angenommen?;  das  Bedürfniß ¬
  führte  jedoch  zu  wesentlichen  Umgestaltungen  in  den  Landesrechten, ¬
  die  sich  theils  auf  die  Voraussetzungen  der  Ertheilung  des
richterlichen  Dekrets,  theils  auf  die  dem  Veräußerungsverbot  unterworfenen ¬
  Gegenstände  beziehen3.  In  einzelnen  Rechten  ist  das
Veräußerungsverbot  für  alle  Mündelgüter  aufrecht  erhalten".
22  l.  22  Cod.  5.  37;  Bayrische  Statuten  bei  Roth,  Bayr.  C.R.  (II.)
§  115,  19;  Sachsen  B.G.B.  §  1931;  Zachariä  §  113,  4.
22  Windscheid  §  439,  4;  Roth,  Bayr.  C.R.  (II.)  §  115,  20.
24  1.  7  §  1  D.  26.  7;  Windscheid  §  439,  2;  Sachsen  V.G.B.  §  1940;
Weimar  Ges.  27/3  1872  §  54.
25  Windscheid  §  439,  3;  Dernburg,  V.R.  §  65;  Bayrische  Statuten  bei
Roth,  Bayr.  C.R.  (II.)  §  115,  23;  Lang,  Personenrecht  §  101,  42;  Oesterreich
A.  B.G.B.  §  236;  Zachariä  §  113,  1.
26  Pr.  V.O.  §  42,  9;  Oesterreich  A.  B.G.B.  §  233.
**  R.P.O.  1572  Tit.  32  §  2;  Pr.  V.O.  §  40;  Bayrische  Statuten  bei
Roth,  Bayr.  C.R.  (II.)  §  115,  24;  Sachsen  B.G.B.  §  1937;  Lübeck  V.O.  §  61.
Glück,  Comment.  XXXII.  444;  Rudorff,  Vorm.  II.  384;  Windscheid
§  441;  Kraut,  Vorm.  II.  144.
2  R.P.O.  1577  Tit.  32  §  3.
*  Kraut,  Vorm.  II.  144.
*  S.  die  Bayrischen  Statuten  bei  Roth,  Bayr.  C.R.  (II.)  §  115,  32.  35;
            
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