Veräußerungsbefugniß des Vormunds § 191,
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hörigen Immobilien wirthschaftlich zu behandeln?2, die darauf
ruhenden Lasten abzutragen ?3, die Mobilien zu verwahren und
soweit es erførderlich scheint, rechtzeitig zu veräußern?4, unsicher
stehende Kapitalien rechtzeitig aufzukünden 25, die Betreibung eines
zum Mündelvermögen gehörigen Geschäfts zu besorgen 26 und darf
nichts aus dem Mündelvermögen in den eigenen Nutzen verwenden?? ¬
§ 191.
b. Recht der Veräußerung.
Nach römischem Recht konnten Sachen, welche zu dem Vermögen ¬
der unter Tutel oder Curatel stehenden Personen gehörten,
regelmäßig nur veräußert werden, wenn sie dem Verderben ausgesetzt ¬
waren und wenn ein den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechendes ¬
richterliches Dekret es gestattete". Auch die R.P.O.
hatte dieses Princip in der Hauptsache angenommen?; das Bedürfniß ¬
führte jedoch zu wesentlichen Umgestaltungen in den Landesrechten, ¬
die sich theils auf die Voraussetzungen der Ertheilung des
richterlichen Dekrets, theils auf die dem Veräußerungsverbot unterworfenen ¬
Gegenstände beziehen3. In einzelnen Rechten ist das
Veräußerungsverbot für alle Mündelgüter aufrecht erhalten".
22 l. 22 Cod. 5. 37; Bayrische Statuten bei Roth, Bayr. C.R. (II.)
§ 115, 19; Sachsen B.G.B. § 1931; Zachariä § 113, 4.
22 Windscheid § 439, 4; Roth, Bayr. C.R. (II.) § 115, 20.
24 1. 7 § 1 D. 26. 7; Windscheid § 439, 2; Sachsen V.G.B. § 1940;
Weimar Ges. 27/3 1872 § 54.
25 Windscheid § 439, 3; Dernburg, V.R. § 65; Bayrische Statuten bei
Roth, Bayr. C.R. (II.) § 115, 23; Lang, Personenrecht § 101, 42; Oesterreich
A. B.G.B. § 236; Zachariä § 113, 1.
26 Pr. V.O. § 42, 9; Oesterreich A. B.G.B. § 233.
** R.P.O. 1572 Tit. 32 § 2; Pr. V.O. § 40; Bayrische Statuten bei
Roth, Bayr. C.R. (II.) § 115, 24; Sachsen B.G.B. § 1937; Lübeck V.O. § 61.
Glück, Comment. XXXII. 444; Rudorff, Vorm. II. 384; Windscheid
§ 441; Kraut, Vorm. II. 144.
2 R.P.O. 1577 Tit. 32 § 3.
* Kraut, Vorm. II. 144.
* S. die Bayrischen Statuten bei Roth, Bayr. C.R. (II.) § 115, 32. 35;