Fähigkeit zur Errichtung eines Testamentes. § 539.
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Unfähige, also namentlich? der Wahnsinnige" und der Unerwachsene ¬
— bei Letzterem bildet die Grenze das Alter der
Geschlechtsreife";
2) der interdicirte Verschwender5;
3) wer seinen Willen nicht in gemeinverständlicher Weise ausdrücken ¬
kann", daher der schreibensunfähige Stumme?
keinen Erben ernennen kann, kann sich auch auf dem Wege des Vertrages
keinen Erben ernennen. Bei dem Erbvertrag kommt dann aber als weiteres
Erforderniß der Gültigkeit noch die Vertragsfähigkeit hinzu, so aber daß,
wenn auch der Vertrag als solcher ungültig ist, die Erbeseinsetzung doch als
einseitige zu Recht bestehen kann. Vgl. § 529 Note 3 a. E. und Hartmann
Erbverträge S. 32 fg.
2 S. auch l. 17 D. h. t., vgl. 1. 3 C. h. t. Holzschuher II § 143
Nr. 6.
2 Vorbehaltlich lichter Zwischenräume, § 1 I. h. t., l. 16 § 1 D. h. t.,
I. 9 C. h. t. Vgl. I § 71 Note 3.
§ 1 I. h. t., l. 5 D. h. t., l. 4 C. h. t., l. 18 C. de test. mil. 6. 21.
Ueber die Berechnung der Zeit s. l. 5 cit. und 1 § 103 Note 15. Die Unterstützung ¬
des Vormunds macht den Geschlechtsunreifen nicht testamentsfähig,
Gai. II. 113.
§ § 2 I. h. t., l. 18 pr. D. h. t. Der Grund der Testamentsunfähigkeit
des interdicirten Verschwenders liegt nach der Auffassung des römischen Rechts
nicht allein und zunächst darin, daß man von ihm Unvernünftigkeit der Verfügung ¬
befürchten muß, sondern darin, daß „commercio illi interdictum est“.
Ulp. XX. 13. Vgl. auch Glück XXXIII S. 382 fg. S. Holzschuher II
§ 143 Nr. 9. Seuff. Arch. II. 309. Vgl. auch Unger § 9 Anm. 4.
6 L. 29 C. de test. 6. 23. — „Si ..... talis est testator, qui neque
scribere neque articulate loqui potest, mortuo similis est ..“. Wiederholt
in der N. O. II § 4 (s. auch § 5).
? Das frühere römische Recht entzog die Testamentsfähigkeit den Stummen
und den Tauben schlechthin (l. 6 § 1 l. 16 pr. D. h. t.), vorbehaltlich kaiserlicher ¬
Dispensation, l. 7 D. h. t. Justinian hat in l. 10 C. h. t. (vgl. § 3
I. h. t.) nicht nur dieß aufgehoben, sondern auch den Taubstummen, wenn sie
schreibensfähig seien, die Testamentsfähigkeit gegeben, mit Ausnahme der
taubstumm Geborenen. Bei dieser letzteren Beschränkung setzt er offenbar
voraus, daß ein taubstumm Geborener die Kunst des Schreibens nicht erlernen
könne, und diese Voraussetzung trifft bei der heutigen Ausbildung des Taubstummenunterrichts ¬
nicht mehr zu. Kann also heutzutage ein schreibenserfahrener ¬
Taubstummer, auch wenn er taubstumm geboren ist, ein Testament
errichten? Ich getraue mich nicht, diese Frage zu verneinen, und bin der
Meinung, daß in der Bejahung derselben die Auslegung nicht die ihr gezogenen ¬
Grenzen überschreitet, s. I § 22. Eine wenigstens unterstützende Kraft
hat auch der cit. § 4 der N. O., welcher zwar nur die l. 29 C. de test.