Objekt : Oppenhoff, Theodor Franz: ¬Das Allgemeine Berggesetz für die preußischen Staaten

Fähigkeit  zur  Errichtung  eines  Testamentes.  §  539.
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Unfähige,  also  namentlich?  der  Wahnsinnige"  und  der  Unerwachsene ¬
  —  bei  Letzterem  bildet  die  Grenze  das  Alter  der
Geschlechtsreife";
2)  der  interdicirte  Verschwender5;
3)  wer  seinen  Willen  nicht  in  gemeinverständlicher  Weise  ausdrücken ¬
  kann",  daher  der  schreibensunfähige  Stumme?
keinen  Erben  ernennen  kann,  kann  sich  auch  auf  dem  Wege  des  Vertrages
keinen  Erben  ernennen.  Bei  dem  Erbvertrag  kommt  dann  aber  als  weiteres
Erforderniß  der  Gültigkeit  noch  die  Vertragsfähigkeit  hinzu,  so  aber  daß,
wenn  auch  der  Vertrag  als  solcher  ungültig  ist,  die  Erbeseinsetzung  doch  als
einseitige  zu  Recht  bestehen  kann.  Vgl.  §  529  Note  3  a.  E.  und  Hartmann
Erbverträge  S.  32  fg.
2  S.  auch  l.  17  D.  h.  t.,  vgl.  1.  3  C.  h.  t.  Holzschuher  II  §  143
Nr.  6.
2  Vorbehaltlich  lichter  Zwischenräume,  §  1  I.  h.  t.,  l.  16  §  1  D.  h.  t.,
I.  9  C.  h.  t.  Vgl.  I  §  71  Note  3.
§  1  I.  h.  t.,  l.  5  D.  h.  t.,  l.  4  C.  h.  t.,  l.  18  C.  de  test.  mil.  6.  21.
Ueber  die  Berechnung  der  Zeit  s.  l.  5  cit.  und  1  §  103  Note  15.  Die  Unterstützung ¬
  des  Vormunds  macht  den  Geschlechtsunreifen  nicht  testamentsfähig,
Gai.  II.  113.
§  §  2  I.  h.  t.,  l.  18  pr.  D.  h.  t.  Der  Grund  der  Testamentsunfähigkeit
des  interdicirten  Verschwenders  liegt  nach  der  Auffassung  des  römischen  Rechts
nicht  allein  und  zunächst  darin,  daß  man  von  ihm  Unvernünftigkeit  der  Verfügung ¬
  befürchten  muß,  sondern  darin,  daß  „commercio  illi  interdictum  est“.
Ulp.  XX.  13.  Vgl.  auch  Glück  XXXIII  S.  382  fg.  S.  Holzschuher  II
§  143  Nr.  9.  Seuff.  Arch.  II.  309.  Vgl.  auch  Unger  §  9  Anm.  4.
6  L.  29  C.  de  test.  6.  23.  —  „Si  .....  talis  est  testator,  qui  neque
scribere  neque  articulate  loqui  potest,  mortuo  similis  est  ..“.  Wiederholt
in  der  N.  O.  II  §  4  (s.  auch  §  5).
?  Das  frühere  römische  Recht  entzog  die  Testamentsfähigkeit  den  Stummen
und  den  Tauben  schlechthin  (l.  6  §  1  l.  16  pr.  D.  h.  t.),  vorbehaltlich  kaiserlicher ¬
  Dispensation,  l.  7  D.  h.  t.  Justinian  hat  in  l.  10  C.  h.  t.  (vgl.  §  3
I.  h.  t.)  nicht  nur  dieß  aufgehoben,  sondern  auch  den  Taubstummen,  wenn  sie
schreibensfähig  seien,  die  Testamentsfähigkeit  gegeben,  mit  Ausnahme  der
taubstumm  Geborenen.  Bei  dieser  letzteren  Beschränkung  setzt  er  offenbar
voraus,  daß  ein  taubstumm  Geborener  die  Kunst  des  Schreibens  nicht  erlernen
könne,  und  diese  Voraussetzung  trifft  bei  der  heutigen  Ausbildung  des  Taubstummenunterrichts ¬
  nicht  mehr  zu.  Kann  also  heutzutage  ein  schreibenserfahrener ¬
  Taubstummer,  auch  wenn  er  taubstumm  geboren  ist,  ein  Testament
errichten?  Ich  getraue  mich  nicht,  diese  Frage  zu  verneinen,  und  bin  der
Meinung,  daß  in  der  Bejahung  derselben  die  Auslegung  nicht  die  ihr  gezogenen ¬
  Grenzen  überschreitet,  s.  I  §  22.  Eine  wenigstens  unterstützende  Kraft
hat  auch  der  cit.  §  4  der  N.  O.,  welcher  zwar  nur  die  l.  29  C.  de  test.
            
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