Die Schenkung.
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der zu Beschenkende in der ihm vom Schenker gestellten AcceptationsStillschweigen ¬
gilt also als Annahme. Das
frist nicht ablehnt."
für den zu Beschenkenden, ohne dessen Willen
Gesetz führt danach
der Geber handelte, eine besondere Erklärungspflicht ein, wenn das
Zustandekommen der Schenkung verhindert werden soll, bestimmt
durch die Erwägung, daß es regelmäßig nicht als Unannehmlichkeit
empfunden werde, beschenkt zu werden. M. E. ist dies eine Vergewaltigung ¬
der Minorität, welche sich nicht gern etwas schenken läßt.
Wer etwas geschenkt haben will, muß sich rühren, nicht aber der
chis Begehrende. Deshalb wäre das Präjudiz der Ablehnung im
Fall Stillschweigens des zu Beschenkenden vorzuziehen gewesen, zumal ¬
durch dieses Präjudiz der durchaus zu billigende gesetzgeberische
Zweck, die Zeir der Ungewißheit, ob Schenkung oder grundlose Bereicherung ¬
abzukürzen, gleichfalls erreicht worden wäre. Das Gesetz
läßt hier ethische Gesichtspunkte außer Acht.
Lehnt andererseits der zu Beschenkende innerhalb der Acceptationsfrist ¬
die Annahme ab, so liegt grundlose Bereicherung vor, da
die einseitige Schenkungsabsicht keinen genügenden Rechtsgrund der
Vermögensvermehrung bildet. Die Verjährung der Bereicherungsklage ¬
beginnt aber nicht erst mit der Ablehnung zu laufen, sondern
schon mit der Zuwendung. Denn wenn auch die Natur der Zuwendung ¬
zunächst in der Schwebe war, so steht doch nach erfolgter
Ablehnung fest, daß es sich von vorn herein um grundlose Bereicherung ¬
handelte. Ist freilich die Bereicherungsklage verjährt, so
ist nun gleichwohl die anfangs provisorische Vermögensvermehrung
des Empfängers definitiv geworden, ohne jedoch deshalb in Schenkung
überzugehen.
Das Setzen der Acceptationsfrist ist nur für den Fall sanktionirt,
daß die Zuwendung „ohne den Willen des Andern“ erfolgte.
Sicher liegt dieser Fall vor, wenn der Andere von der Zuwendungsabsicht ¬
gar nichts weiß. Weiß er andererseits davou, so ist es
Thatfrage, ob aus seinem Verhalten auf Zustimmung geschlossen
werden dürfe oder nicht. Sein einfaches Stillschweigen kann nicht
ohne Weiteres als Zustimmung gelten.
Was Rechtens sei, wenn der Zuwender gar keine Acceptationsfrist ¬
stellt, darüber spricht sich das Gesetz nicht aus. Jedenfalls
¼ Hieraus und namentlich aus der Fassung des § 518 ergiebt sich, daß die
Annahme eines Schenkungsversprechens stets formlos geschehen kann.