Metadaten : Schollmeyer, Friedrich: ¬Das Recht der einzelnen Schuldverhältnisse im Bürgerlichen Gesetzbuche für das Deutsche Reich

Die  Schenkung.
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der  zu  Beschenkende  in  der  ihm  vom  Schenker  gestellten  AcceptationsStillschweigen ¬
  gilt  also  als  Annahme.  Das
frist  nicht  ablehnt."
für  den  zu  Beschenkenden,  ohne  dessen  Willen
Gesetz  führt  danach
der  Geber  handelte,  eine  besondere  Erklärungspflicht  ein,  wenn  das
Zustandekommen  der  Schenkung  verhindert  werden  soll,  bestimmt
durch  die  Erwägung,  daß  es  regelmäßig  nicht  als  Unannehmlichkeit
empfunden  werde,  beschenkt  zu  werden.  M.  E.  ist  dies  eine  Vergewaltigung ¬
  der  Minorität,  welche  sich  nicht  gern  etwas  schenken  läßt.
Wer  etwas  geschenkt  haben  will,  muß  sich  rühren,  nicht  aber  der
chis  Begehrende.  Deshalb  wäre  das  Präjudiz  der  Ablehnung  im
Fall  Stillschweigens  des  zu  Beschenkenden  vorzuziehen  gewesen,  zumal ¬
  durch  dieses  Präjudiz  der  durchaus  zu  billigende  gesetzgeberische
Zweck,  die  Zeir  der  Ungewißheit,  ob  Schenkung  oder  grundlose  Bereicherung ¬
  abzukürzen,  gleichfalls  erreicht  worden  wäre.  Das  Gesetz
läßt  hier  ethische  Gesichtspunkte  außer  Acht.
Lehnt  andererseits  der  zu  Beschenkende  innerhalb  der  Acceptationsfrist ¬
  die  Annahme  ab,  so  liegt  grundlose  Bereicherung  vor,  da
die  einseitige  Schenkungsabsicht  keinen  genügenden  Rechtsgrund  der
Vermögensvermehrung  bildet.  Die  Verjährung  der  Bereicherungsklage ¬
  beginnt  aber  nicht  erst  mit  der  Ablehnung  zu  laufen,  sondern
schon  mit  der  Zuwendung.  Denn  wenn  auch  die  Natur  der  Zuwendung ¬
  zunächst  in  der  Schwebe  war,  so  steht  doch  nach  erfolgter
Ablehnung  fest,  daß  es  sich  von  vorn  herein  um  grundlose  Bereicherung ¬
  handelte.  Ist  freilich  die  Bereicherungsklage  verjährt,  so
ist  nun  gleichwohl  die  anfangs  provisorische  Vermögensvermehrung
des  Empfängers  definitiv  geworden,  ohne  jedoch  deshalb  in  Schenkung
überzugehen.
Das  Setzen  der  Acceptationsfrist  ist  nur  für  den  Fall  sanktionirt,
daß  die  Zuwendung  „ohne  den  Willen  des  Andern“  erfolgte.
Sicher  liegt  dieser  Fall  vor,  wenn  der  Andere  von  der  Zuwendungsabsicht ¬
  gar  nichts  weiß.  Weiß  er  andererseits  davou,  so  ist  es
Thatfrage,  ob  aus  seinem  Verhalten  auf  Zustimmung  geschlossen
werden  dürfe  oder  nicht.  Sein  einfaches  Stillschweigen  kann  nicht
ohne  Weiteres  als  Zustimmung  gelten.
Was  Rechtens  sei,  wenn  der  Zuwender  gar  keine  Acceptationsfrist ¬
  stellt,  darüber  spricht  sich  das  Gesetz  nicht  aus.  Jedenfalls
¼  Hieraus  und  namentlich  aus  der  Fassung  des  §  518  ergiebt  sich,  daß  die
Annahme  eines  Schenkungsversprechens  stets  formlos  geschehen  kann.
            
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