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Zeit erworben habe, und gestattet dem Commodanten nicht,
sich von dem gegebenen Worte loszusagen: quod antea fuit
voluntatis, nunc est necessitatis (cf. L. 17 §. 3 D. comm.
13. 6)17). Einen vermittelnden Standpunkt nimmt der Code
civil (a. 1889) ein, indem er dem Richter gestattet, nach Beschaffenheit ¬
der Umstände und nach Billigkeit zu entscheiden.
Auch die neuere gemeinrechtliche Theorie stellt auf die bona
fides ab, „wie man diese beim commodatum zu denken hat
und räumt dem Leihenden das Rücktrittsrecht, jedoch nur für
den Fall ein, daß er die Sache selbst dringend bedarf und
dafern für den Commodatar „kein unverhältnißmäßiger Nachtheil ¬
mit der sofortigen Rückgabe verbunden ist" 18
Der erste deutsche Entwurf §. 557 Nr. 2 und ebenso
der zweite §. 545 Nr. 1 gestattet dem Verleiher, vom Vertrage ¬
zurückzutreten, „wenn er in Folge eines unvorhergesehenen
Umstandes der verliehenen Sache bedarf" 19
Es entspricht nun gewiß der Billigkeit, daß der Verleiher,
dafern er unter veränderten Umständen selbst der Sache dringend
bedarf, aus seiner Gefälligkeit keinen Nachtheil leide (Motive
II S. 452. 453). Aber andererseits sollte doch auch auf
den Entleiher billige Rücksicht genommen und dem Verleiher
die Geltendmachung und Befriedigung seines Interesses durch
vorzeitige Rücknahme der Sache nicht auf Kosten des Ent17) ¬
So auch Glück XIII S. 446 fg. Schmidt Das commodatum
(1840) S. 185. Vgl. auch Höpfner Comment. §. 772. — Ebenso das
sächs. Gesetzb. arg. §. 1180, der hessische Entw. arg. Art. 261 und der
bayer. arg. Art. 651.
18) Unterholzner Schuldverhältnisse II §. 604 Nr. 2. Windscheid ¬
II §. 375 zu Note 13.
19) Es ist auffallend und gewiß nicht zu billigen, daß der deutsche
Entwurf die „Dringlichkeit" oder „Unentbehrlichkeit" nicht zur Voraussetzung
des Rücktrittsrechts macht, wie dies noch im A. L. R. I 21 §. 235 und im
schweiz. Bundesges. Art. 326 geschieht.