Volltext : Unger, Joseph: Handeln auf eigene Gefahr

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Zeit  erworben  habe,  und  gestattet  dem  Commodanten  nicht,
sich  von  dem  gegebenen  Worte  loszusagen:  quod  antea  fuit
voluntatis,  nunc  est  necessitatis  (cf.  L.  17  §.  3  D.  comm.
13.  6)17).  Einen  vermittelnden  Standpunkt  nimmt  der  Code
civil  (a.  1889)  ein,  indem  er  dem  Richter  gestattet,  nach  Beschaffenheit ¬
  der  Umstände  und  nach  Billigkeit  zu  entscheiden.
Auch  die  neuere  gemeinrechtliche  Theorie  stellt  auf  die  bona
fides  ab,  „wie  man  diese  beim  commodatum  zu  denken  hat
und  räumt  dem  Leihenden  das  Rücktrittsrecht,  jedoch  nur  für
den  Fall  ein,  daß  er  die  Sache  selbst  dringend  bedarf  und
dafern  für  den  Commodatar  „kein  unverhältnißmäßiger  Nachtheil ¬
  mit  der  sofortigen  Rückgabe  verbunden  ist"  18
Der  erste  deutsche  Entwurf  §.  557  Nr.  2  und  ebenso
der  zweite  §.  545  Nr.  1  gestattet  dem  Verleiher,  vom  Vertrage ¬
  zurückzutreten,  „wenn  er  in  Folge  eines  unvorhergesehenen
Umstandes  der  verliehenen  Sache  bedarf"  19
Es  entspricht  nun  gewiß  der  Billigkeit,  daß  der  Verleiher,
dafern  er  unter  veränderten  Umständen  selbst  der  Sache  dringend
bedarf,  aus  seiner  Gefälligkeit  keinen  Nachtheil  leide  (Motive
II  S.  452.  453).  Aber  andererseits  sollte  doch  auch  auf
den  Entleiher  billige  Rücksicht  genommen  und  dem  Verleiher
die  Geltendmachung  und  Befriedigung  seines  Interesses  durch
vorzeitige  Rücknahme  der  Sache  nicht  auf  Kosten  des  Ent17) ¬
  So  auch  Glück  XIII  S.  446  fg.  Schmidt  Das  commodatum
(1840)  S.  185.  Vgl.  auch  Höpfner  Comment.  §.  772.  —  Ebenso  das
sächs.  Gesetzb.  arg.  §.  1180,  der  hessische  Entw.  arg.  Art.  261  und  der
bayer.  arg.  Art.  651.
18)  Unterholzner  Schuldverhältnisse  II  §.  604  Nr.  2.  Windscheid ¬
  II  §.  375  zu  Note  13.
19)  Es  ist  auffallend  und  gewiß  nicht  zu  billigen,  daß  der  deutsche
Entwurf  die  „Dringlichkeit"  oder  „Unentbehrlichkeit"  nicht  zur  Voraussetzung
des  Rücktrittsrechts  macht,  wie  dies  noch  im  A.  L.  R.  I  21  §.  235  und  im
schweiz.  Bundesges.  Art.  326  geschieht.
            
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