Volltext : Unger, Joseph: Handeln auf eigene Gefahr

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wenn  er  nur  durch  das  Opfer  von  Kosten  zu  erlangen  wär(Kohler ¬
  Der  Prozeß  als  Rechtsverhältniß  1888  S.  81.
139)  8).  Diese  Begründung  vermag  in  der  That  Befriedigung
zu  gewähren,  und  ein  moderner  Gesetzgeber  mag  sich  mit  gutem
Grund  auf  diesen  Standpunkt  der  Billigkeit  und  Zweckmäßigkeit ¬
  stellen  und  von  ihm  aus  die  vielbestrittene  Materie  im
Prinzip  und  im  Einzelnen  lösen  9).  Aber  es  bleibt  doch  immerhin ¬
  auffallend,  daß  dieser  „natürliche  Gedanke"  dem  Gedankenkreise ¬
  des  römischen  Rechts  zu  allen  Zeiten  fremd
geblieben  und  auch  im  Verlaufe  der  späteren  Rechtsentwicklung
nicht  hervorgetreten  ist.  Auch  hat  diese  billige  Erwägung  in
der  Praxis  nicht  Eingang  zu  finden  vermocht,  welche  vielmehr
stets  geneigt  war,  jeden  Theil  die  Lasten  seiner  Prozeßführung
tragen  zu  lassen,  dafern  nur  das  Litigiren  des  Gegners  nicht
ein  muthwilliges  war.  Endlich  läßt  sich  von  diesem  Standpunkt ¬
  aus  kaum  eine  befriedigende  Erklärung  dafür  finden  ?2),
daß  über  die  Prozeßkosten  nicht  auf  Antrag  der  Parteien,  sondern
von  Amtswegen  zu  erkennen  ist.  (L.  13  §.  6  C.  de
judic.  3.  1.  L.  5  pr.  §.  2  C.  de  fruct.  7.  51  Nov.  82  c.
8)  Ihm  schließt  sich  D.  Ullmann  Das  österr.  Civilprozeßr.  (3.  Aufl.
1892)  S.  154  an,  womit  jedoch  in  Widerspruch  zu  stehen  scheint,  daß  die
Lehre  vom  Prozeßkostenersatz  (§.  60)  in  den  Abschnitt  vom  „Schutz  gegen
Mißbrauch  der  Prozeßrechte"  (S.  150  fg.)  gestellt  ist  (vgl.  jedoch  S.  152:
„Die  Verpflichtung  des  sachfälligen  Streittheiles  zum  Ersatz  der  Prozeßkosten ¬
  ist  nicht  dem  Wesen,  wenn  auch  dem  Effekte  nach,  Präventiv-  und
Repressivmaßregel
9)  Von  diesem  Gesichtspunkte  gehen  die  Motive  zur  österr.  Civilprozeßnovelle ¬
  v.  16.  Mai  1874  aus  (Kaserer  Materialien  XIX  S.  29
fg).  Die  Begründung  des  Entwurfs  der  deutschen  C.P.O.  (Hahn
Materialien  I  S.  197)  enthält  keine  innere  Rechtfertigung  der  unbedingten
stattungspflicht.  In  der  Relazione  (des  Justizministers  Pisanelli
sul  progetto  del  Codice  di  proced.  civ.  (1863)  nr.  298  wird  nur  gesagt:
Un  principio  di  ragion  naturale  proclama,  che  la  parte  soccombente  deve
essere  condannata  alle  spese  del  giudizio.
9a)  Vgl.  jedoch  Kohler  S.  82.  139.
            
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