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wenn er nur durch das Opfer von Kosten zu erlangen wär(Kohler ¬
Der Prozeß als Rechtsverhältniß 1888 S. 81.
139) 8). Diese Begründung vermag in der That Befriedigung
zu gewähren, und ein moderner Gesetzgeber mag sich mit gutem
Grund auf diesen Standpunkt der Billigkeit und Zweckmäßigkeit ¬
stellen und von ihm aus die vielbestrittene Materie im
Prinzip und im Einzelnen lösen 9). Aber es bleibt doch immerhin ¬
auffallend, daß dieser „natürliche Gedanke" dem Gedankenkreise ¬
des römischen Rechts zu allen Zeiten fremd
geblieben und auch im Verlaufe der späteren Rechtsentwicklung
nicht hervorgetreten ist. Auch hat diese billige Erwägung in
der Praxis nicht Eingang zu finden vermocht, welche vielmehr
stets geneigt war, jeden Theil die Lasten seiner Prozeßführung
tragen zu lassen, dafern nur das Litigiren des Gegners nicht
ein muthwilliges war. Endlich läßt sich von diesem Standpunkt ¬
aus kaum eine befriedigende Erklärung dafür finden ?2),
daß über die Prozeßkosten nicht auf Antrag der Parteien, sondern
von Amtswegen zu erkennen ist. (L. 13 §. 6 C. de
judic. 3. 1. L. 5 pr. §. 2 C. de fruct. 7. 51 Nov. 82 c.
8) Ihm schließt sich D. Ullmann Das österr. Civilprozeßr. (3. Aufl.
1892) S. 154 an, womit jedoch in Widerspruch zu stehen scheint, daß die
Lehre vom Prozeßkostenersatz (§. 60) in den Abschnitt vom „Schutz gegen
Mißbrauch der Prozeßrechte" (S. 150 fg.) gestellt ist (vgl. jedoch S. 152:
„Die Verpflichtung des sachfälligen Streittheiles zum Ersatz der Prozeßkosten ¬
ist nicht dem Wesen, wenn auch dem Effekte nach, Präventiv- und
Repressivmaßregel
9) Von diesem Gesichtspunkte gehen die Motive zur österr. Civilprozeßnovelle ¬
v. 16. Mai 1874 aus (Kaserer Materialien XIX S. 29
fg). Die Begründung des Entwurfs der deutschen C.P.O. (Hahn
Materialien I S. 197) enthält keine innere Rechtfertigung der unbedingten
stattungspflicht. In der Relazione (des Justizministers Pisanelli
sul progetto del Codice di proced. civ. (1863) nr. 298 wird nur gesagt:
Un principio di ragion naturale proclama, che la parte soccombente deve
essere condannata alle spese del giudizio.
9a) Vgl. jedoch Kohler S. 82. 139.