Volltext : Unger, Joseph: Handeln auf eigene Gefahr

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jektiven  Verschulden  der  verlierenden  Partei  stattfindet:  so  in
Deutschland  (§§.  87.  88  C.P.O.)  und  Oesterreich  (§.  24  Ges.
v.  16.  Mai  1874),  in  Frankreich  (art.  130  Code  de  proc.
civ.)  und  Italien  (art.  370  Cod.  di  proc.  civ.)  3)  sowie  in
England*)
Ueber  den  Rechtsgrund  dieser  absoluten  Ersatzpflicht  besteht ¬
  bekanntlich  große  Meinungsverschiedenheit  5).
Mit  der  Erklärung,  daß  der  unterliegende  Theil  deshalb
zur  Erstattung  der  Prozeßkosten  verpflichtet  sei,  weil  er  dieselben ¬
  dem  Gegner  verursacht  hat6),  ist  nichts  gewonnen.
Die  Frage  ist  ja  eben,  warum  in  diesem  Fall  die  bloße  Verursachung ¬
  ohne  das  Moment  des  subjektiven  Verschuldens  zur
3)  Während  aber  im  Art.  370.  Abs.  1  als  Regel  ausgesprochen  wird;
La  parte  soccombente  è  condannata  nelle  spese  del  giudizio,  fügt  der
2.  Abs.  die  bedenkliche  Beschränkung  hinzu:  Quando  concorrono  motivi
giusti,  le  spese  possono  dichiararsi  compensate  in  tutto  o  in  parte.  Die
italienische  Jurisprudenz  läßt  eine  solche  sog.  Compensation  nicht  nur  bei
mutua  victoria,  sondern  auch  in  re  dubia  und  im  Fall  eines  günstigen
Urtheils  in  einer  Unterinstanz  zu.  Vgl.  Cuzzeri  Il  cod.  ital.  di  proced.
civ.  I  (1876)  p.  516  sq.  (nr.  3.  26).
4)  Schuster  Die  bürgerliche  Rechtspflege  in  England  (1887)
S.  190  fg.  Vgl.  auch  Holland  General  Jurisprudence  5.  edit.  p.  160.
308.  309.  331.  332  (p.  160  Note  4  verwechselt  er  jedoch  die  cautio  judicatum ¬
  solvi  mit  der  cautio  actoria).
5)  Unhaltbar  ist  die  Ansicht,  daß  der  Ersatz  der  Prozeßkosten  „lediglich
mit  zum  Ersatz  der  omnis  causa“  gehört  (Hinschius  in  Holtzendorff'
R.L.  s.  v.  Kostentragung  II3  S.  569).  Die  Prozeßkosten  gehören  überhaupt ¬
  nicht  in  die  Kategorie  der  Accessionen  (Früchte,  Zinsen),  und  wie
könnte  insbesondere  bei  dem  siegenden  Beklagten  von  Zuwachs  die  Rede
sein?  Vgl.  dagegen  auch  Dernburg  S.  110.  145.
6)  So  Canstein  Lehrbuch  des  österr.  Civilprozeßr.  12  S.  368  fa.
374  fg.  und  Francke  in  der  Zeitschr.  f.  deutschen  Civilprozeß  VI  S.  64  fg.,
der  überdies  diese  Ersatzpflicht  als  eine  obligatio  quasi  ex  delicto  bezeichnet,
während  es  sich  doch  um  eine  obligatio  ex  lege  handelt.  —  Auf  das
Moment  der  Verursachung  kommt  doch  wohl  auch  die  Begründung  von
Planck  Lehrb.  des  deutschen  Civilprozeßr.  I  (1887)  S.  379  fg.  hinaus.
            
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