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jektiven Verschulden der verlierenden Partei stattfindet: so in
Deutschland (§§. 87. 88 C.P.O.) und Oesterreich (§. 24 Ges.
v. 16. Mai 1874), in Frankreich (art. 130 Code de proc.
civ.) und Italien (art. 370 Cod. di proc. civ.) 3) sowie in
England*)
Ueber den Rechtsgrund dieser absoluten Ersatzpflicht besteht ¬
bekanntlich große Meinungsverschiedenheit 5).
Mit der Erklärung, daß der unterliegende Theil deshalb
zur Erstattung der Prozeßkosten verpflichtet sei, weil er dieselben ¬
dem Gegner verursacht hat6), ist nichts gewonnen.
Die Frage ist ja eben, warum in diesem Fall die bloße Verursachung ¬
ohne das Moment des subjektiven Verschuldens zur
3) Während aber im Art. 370. Abs. 1 als Regel ausgesprochen wird;
La parte soccombente è condannata nelle spese del giudizio, fügt der
2. Abs. die bedenkliche Beschränkung hinzu: Quando concorrono motivi
giusti, le spese possono dichiararsi compensate in tutto o in parte. Die
italienische Jurisprudenz läßt eine solche sog. Compensation nicht nur bei
mutua victoria, sondern auch in re dubia und im Fall eines günstigen
Urtheils in einer Unterinstanz zu. Vgl. Cuzzeri Il cod. ital. di proced.
civ. I (1876) p. 516 sq. (nr. 3. 26).
4) Schuster Die bürgerliche Rechtspflege in England (1887)
S. 190 fg. Vgl. auch Holland General Jurisprudence 5. edit. p. 160.
308. 309. 331. 332 (p. 160 Note 4 verwechselt er jedoch die cautio judicatum ¬
solvi mit der cautio actoria).
5) Unhaltbar ist die Ansicht, daß der Ersatz der Prozeßkosten „lediglich
mit zum Ersatz der omnis causa“ gehört (Hinschius in Holtzendorff'
R.L. s. v. Kostentragung II3 S. 569). Die Prozeßkosten gehören überhaupt ¬
nicht in die Kategorie der Accessionen (Früchte, Zinsen), und wie
könnte insbesondere bei dem siegenden Beklagten von Zuwachs die Rede
sein? Vgl. dagegen auch Dernburg S. 110. 145.
6) So Canstein Lehrbuch des österr. Civilprozeßr. 12 S. 368 fa.
374 fg. und Francke in der Zeitschr. f. deutschen Civilprozeß VI S. 64 fg.,
der überdies diese Ersatzpflicht als eine obligatio quasi ex delicto bezeichnet,
während es sich doch um eine obligatio ex lege handelt. — Auf das
Moment der Verursachung kommt doch wohl auch die Begründung von
Planck Lehrb. des deutschen Civilprozeßr. I (1887) S. 379 fg. hinaus.