Objekt : Hegler, August: ¬Die Grundzüge des bürgerlichen Verfahrens in Württemberg nach der Zivilprozeßordnung für das Deutsche Reich und den württ. Ausführungsgesetzen

§  62.  III.  Der  Zwangsverkauf.
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Sicherheit  nicht  nur  für  das  Angeld,  sondern  auch  für  die  Zieler  verlangt
werden.  Wird  sie  der  Verkaufskommission  nicht  sofort  geleistet,  so  ist  der
Käufer  vom  Aufstreich  zurückzuweisen"
Schriftliche  Angebote  werden  nicht  berücksichtigt,  wohl  aber  können
sich  die  Steigerer  durch  Bevollmächtigte  vertreten  lassen"
Der  Meistbietende  hat  sofort  sein  Angebot  im  Versteigerungsprotokoll
zu  unterzeichnen  und  bleibt  hienach  an  sein  Wort  gebunden,  bis  ein  Nachgebot ¬
  erfolgt  oder  die  Erteilung  des  Zuschlagsbescheids  verweigert  wird
Der  Aufstreich  ist  zu  schließen,  wenn  entweder  kein  Liebhaber  sich
gemeldet  hat  oder  ein  Gebot  nicht  mehr  überboten  wird.  Der  Schluß
des  ersten  Verkaufstermins  hat  für  die  bei  der  Zwangsvollstreckung  beteiligten ¬
  Gläubiger  die  Wirkung,  daß,  wenn  sie  nicht  bis  dahin  der  Vollstreckungsbehörde ¬
  eine  Berechnung  ihrer  Forderungen  an  Kapital,  Zinsen
und  sonstigen  Nebenforderungen  unter  Anführung  der  Vorzugsrechte  und
Vorlegung  der  Beweisurkunden  übergeben  haben,  ihre  Forderungen  bei
der  Verteilung  der  Masse  nur  insoweit  berücksichtigt  werden,  als  sie  aus
dem  Unterpfandsbuche  hinsichtlich  des  Kapitals  und  der  laufenden  Zinsen
und  aus  den  Akten  des  Zwangsvollstreckungsverfahrens  sich  ergeben"
Die  übrigen  Gläubiger  sind  durch  den  Schluß  des  ersten  Verkaufstermins
von  der  Zulassung  zu  dem  Zwangsvollstreckungsverfahren  ausgeschlossen  *)
18)  Subh.O.  Art.  15  Abs.  2,  Vollz.  J.  §  28,  welche  insbesondere  bestimmt,  daß
die  hinterlegten  Wertpapiere  in  Ermanglung  einer  anderen  Einigung  der  Beteiligten
ins  gemeinderätliche  Depositorium  anfzunehmen  seien,  bar  Geld  jedoch  nur,  wenn  der
Bieter  nicht  verzinsliche  Anlegung  desselben  verlangt,  in  welchem  Falle  die  Vorschriften
der  provisorischen  Deposital=O.  vom  30.  Dez.  1822  Nr.  35  und  des  Just.  Min.Erl.
vom  31.  Okt.  1826  (bei  Berner,  Org.Edikt  S.  427  f.)  zu  beachten  sind.
19)  Über  den  Nachweis  der  Vollmacht  siehe  Vollz.J.  §  29.
20)  Subh.O.  Art.  15  vorl.  Abs.,  Art.  16  Abs.  2  und  unten  bei  Anm.  28.
Die  Gebundenheit  des  Meistbietenden  tritt  ein,  noch  ehe  der  Verwalter  und  die  Verkaufskommission ¬
  das  Protokoll  unterzeichnet  haben.
2)  Subh.O.  Art.  11.  Vollz.J.  §§  17  und  18.  Beteiligt  sind  die  in  Art.  10
Abs.  2  der  Subh.O.  bezeichneten  Gläubiger.  Die  Präklusion  trifft  insbesondere  Zinsrückstände ¬
  von  Unterpfandsgläubigern,  auch  wenn  die  Verzinslichkeit  der  Forderung
im  Unterpfandsbuch  eingetragen  ist,  vorausgesetzt  daß  dieselben  nicht  aus  den  Zwangsvollstreckungsakten ¬
  ersichtlich  sind.  Behufs  Konstatierung  der  Einlaufszeit  der  Forderungsberechnungen ¬
  ist  ihre  Präsentierung  vorgeschrieben,  auch  sind  sie  der  Zeitfolge
des  Eingangs  nach  in  ein  Verzeichnis  nach  Anleitung  des  Formulars  A  zur  Vollz.J.
einzutragen,  Vollz.J.  §  18.
22)  Subh.O.  Art.  15  l.  Abs.  und  oben  §  60  Nr.  4.  Eine  Restitution  ist  nicht
vorgesehen  weder  gegen  die  Präklusion  des  Art.  15  l.  Abs.,  noch  gegen  die  des  Art.  11
der  Subh.O.
            
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