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um in beiden Beziehungen das Sachdienliche zu verordnen und
setze endlich die Beitrags-Pflicht des Heuermanns zu den Communal- ¬
und Parochigl-Lasten in entsprechender Weise fest.
Diese sind die wohl erreichbaren Punkte, welche wesentliche
Erleichterung herbeiführen werden.
Von ihnen hängt nach angestellten, gründlichen Untersuchungen ¬
und Erfahrungsmäßig das Wohl und Wehe der Heuerleute,
dieser zahlreichen Classe der Landbewohner vorzüglich ab.
Es wird durch die vorgeschlagene Abhülfe kein Theil verletzt,
Privatrecht gekränkt.
kein
Indessen ist das hülfreiche Eingreifen der Gesetzgebung darauf
beschränkt, die leitenden Grundsätze für die Verhältnisse im Allgemeinen ¬
festzustellen. Die guten Folgen für jeden besonderen
Fall hängen von dem Einzelnen ab; wie denn die nicht für die Gesetzgebung ¬
geeigneten Maaßregeln für das Wohl der Heuerleute der
besseren Einsicht wohldenkender Grundbesitzer und guter Wirthe und
der Heuerleute selbst überlassen sind.
Die Bewohner eines Hofes werden bei Fleiß, Eintracht und
Frieden glücklich und im verhältnißmäßigen Wohlstande; bei Nachlässigkeit, ¬
Hader, Zank und Mangel gegenseitigen Wohlwollens aber
selbst unter dem Schutze erleichternder und foͤrdernder Gesetze unglücklich ¬
leben und zurückkommen.
Der Grundbesitzer hat es in der Gewalt, den Heuermann
durch Rechtlichkeit und guten Willen empor zu helfen; dieser
muß durch gutes Betragen und Ordnung entgegen kommen und
Beide gemeinschaftlich wirken, um sich manche Erwerbsquelle zu
eröffnen und die vorhandenen gewinnreicher zu machen.
In diesen Beziehungen können Regierung und Behörden nur
unterstützend durch Beseitigung entgegenstehender Schwierigkeiten
thätig sein. Beamte, Vögte, Prediger, angesehenere Privatmänner
und wen sonst Beruf und Einfluß dazu auffordert, können dabei
mit Rath und That an die Hand gehen und jeder in seinem Kreise
wirken und helfen.
Wenn alle sich in solchem Bestreben die Hand bieten und da
helfen, wo geholfen werden kann, um das Fortkommen der Heuerleute ¬
zu fördern, so ist zu erwarten und zu hoffen, daß das Loos
derselben sich bald bessern und der ganze Stand sich heben werde!
A. Ledebur,
E. Jacobi,
Besitzer des Meierhofs zu Wetter.
Amtsassessor.