Volltext : Commentar der Civil-Prozeßordnung für das deutsche Reich und des Einführungsgesetzes hiezu vom 30. Januar 1877 (1)

Berichtigungen  und  Nachträge  zum  I.  Pande.
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Nach  der  erwähnten  Anlage  ergibt  sich  auch  der  Begriff  von  „Unteroffizier
wodurch  hiemit  auch  der  Abs.  2  der  Anmerk.  6  zu  §  157  --169  richtig  gestellt ¬
  wird.
(Vergl.  auch  die  Parallelstellen  zu  §  673)
Zu  Anm.  7  §  157-159.  Vergl.  über  „Chefs"  Abs.  1  §  4  des
cit.  R.M.G.  vom  2.  Mai  1874  (R.G.Bl.  p.  46).
4)  Zu  Anm.  1  §  341  soll  es  am  Schluß  heißen:  „Seine  Aufnahme  fand
erst  in  der  127.  Sitzung  nach  Antrag  des  Abg.  Thilo  statt."  (Pr.  d.  J.  K.
p.  671-678).
            
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