Volltext : Commentar der Civil-Prozeßordnung für das deutsche Reich und des Einführungsgesetzes hiezu vom 30. Januar 1877 (1)

VI.  Sttel.  Beweis  durch  Augenschein.  §  386.  387.
315
nehmung  die  Labungsurkunde  vorzeigen  soll);  die  Form  des  Protocolls  (vid.
Art.  269  u.  275  Cod.  do  proc.  civ.)
3)  Abs.  1  §  335  euthält  eine  Terminsbestimmung  durch  das  Gesetz  selbst.
Sechster  Titel.
Beweis  durch  Augenschein.
§  330.
Die  Antretung  des  Beweises  durch  Augenschein  erfolgt  durch  die  Bezeichnung ¬
  des  Gegenstandes  des  Augenscheins  und  durch  die  Angabe  der  zu  beweisenden ¬
  Thatsachen.
B.  d.  E.  d.  pr.  Lust.-Min.  p.  331.
Pr.  d.  J.  R.  1  p.  126.
B.  d.  E.  d.  R.  p.  249,  253,  316.
Pr.  d.  J.  R.  II  p.  548.
9.  f.  d.  R.  p.  470,  471,  491.
Zulässige  Anordnung  des  Augenscheins  von  Amtswegen:  bei  der  Feststellung  des  Werthes
des  Streitgegenstandes  3;
im  Allgemeinen  135;
Aufnahme  des  Ergebnisses  in  das
Sitzungsprotocoll  146  Ziff.  4;  Antretung -
  des
Wann  dieselbe  unterbleiben  kann  147;
Beweises  255
Beweisaufnahme  und  Verfahren  320  ff.;
Der  Beweis  durch  Augenschein ¬
  ist  auch  bei  der  probatio  in  perpetuam  rei  memoriam  zulässig  447;Ernennung -

zuzuziehender  Sachverständigen  369  u.  370.
Anmerk.  hiezu  siehe  §  336.
§  337.
Das  Prozeßgericht  kann  anordnen,  daß  bei  der  Einnahme  des  Augenscheins
ein  oder  mehrere  Sachverständige  zuzuziehen  seien.
Es  kann  einem  Mitgliede  des  Prozeßgerichts  oder  einem  anderen  Gerichte
die  Einnahme  des  Augenscheins  übertragen,  auch  die  Ernennung  der  zuzuziehenden ¬
  Sachverständigen  überlassen.
B.  d.  E.  d.  pr.  Just.-Min.  p.  281,  331,  356
Pr.  d.  J.  K.  p.  126.
B.  d.  E.  d.  R.  p.  122,  253,  311,  316.
Pr.  d.  J.  R.  II  p.  548.
v.  f.  d.  R.  p.  430,  471,  489,  491.
Kostenvorlage  ist  bei  ertheiltem  Armenrecht  nicht  nothwendig  107.
Anmerk.  zu  §  336  u.  337.  1)  Das  Gericht  kann,  wie  dies  der  Art.  396
der  bayr.  C.P.O.  ausdrücklich  erklärt,  in  jeder  Lage  des  Processes  einen  gerichtlichen
Augenschein  anordnen,  sei  es  von  Amtswegen,  sei  es  auf  Antrag  einer  Partei  oder
beider  Parteien.  Zur  Anordnung  eines  solchen  ist  es  durch  §  135  ermächtigt;  in
diesem  Falle  hat  sich  das  Verfahren  nach  den  Vorschriften  der  §§  336  u.  337  zu
richten,  welche  nach  dem  Wortlaute  des  §  135  Abs.  2  und  des  §  336  „erfolgt
„durch  die  Bezeichnung  des  Gegenstandes  des  Augenscheines  und  durch  die  Angabe
„der  zu  beweisenden  Thatsachen",  für  den  „auf  Antrag  der  einen  oder  beider
Parteien"  angeordneten  Augenschein  erlassen  sind.  (Vgl.  auch  B.  d.  C.E.  p.  316)
2)  Nach  §  320  hat  jede  Beweisaufnahme  vor  dem  Proceßgerichte  selbst
zu  erfolgen  und  nur  ausnahmsweise  ist  sie  in  den  durch  das  Proceßgesetz  bestimm¬
            
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