VI. Sttel. Beweis durch Augenschein. § 386. 387.
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nehmung die Labungsurkunde vorzeigen soll); die Form des Protocolls (vid.
Art. 269 u. 275 Cod. do proc. civ.)
3) Abs. 1 § 335 euthält eine Terminsbestimmung durch das Gesetz selbst.
Sechster Titel.
Beweis durch Augenschein.
§ 330.
Die Antretung des Beweises durch Augenschein erfolgt durch die Bezeichnung ¬
des Gegenstandes des Augenscheins und durch die Angabe der zu beweisenden ¬
Thatsachen.
B. d. E. d. pr. Lust.-Min. p. 331.
Pr. d. J. R. 1 p. 126.
B. d. E. d. R. p. 249, 253, 316.
Pr. d. J. R. II p. 548.
9. f. d. R. p. 470, 471, 491.
Zulässige Anordnung des Augenscheins von Amtswegen: bei der Feststellung des Werthes
des Streitgegenstandes 3;
im Allgemeinen 135;
Aufnahme des Ergebnisses in das
Sitzungsprotocoll 146 Ziff. 4; Antretung -
des
Wann dieselbe unterbleiben kann 147;
Beweises 255
Beweisaufnahme und Verfahren 320 ff.;
Der Beweis durch Augenschein ¬
ist auch bei der probatio in perpetuam rei memoriam zulässig 447;Ernennung -
zuzuziehender Sachverständigen 369 u. 370.
Anmerk. hiezu siehe § 336.
§ 337.
Das Prozeßgericht kann anordnen, daß bei der Einnahme des Augenscheins
ein oder mehrere Sachverständige zuzuziehen seien.
Es kann einem Mitgliede des Prozeßgerichts oder einem anderen Gerichte
die Einnahme des Augenscheins übertragen, auch die Ernennung der zuzuziehenden ¬
Sachverständigen überlassen.
B. d. E. d. pr. Just.-Min. p. 281, 331, 356
Pr. d. J. K. p. 126.
B. d. E. d. R. p. 122, 253, 311, 316.
Pr. d. J. R. II p. 548.
v. f. d. R. p. 430, 471, 489, 491.
Kostenvorlage ist bei ertheiltem Armenrecht nicht nothwendig 107.
Anmerk. zu § 336 u. 337. 1) Das Gericht kann, wie dies der Art. 396
der bayr. C.P.O. ausdrücklich erklärt, in jeder Lage des Processes einen gerichtlichen
Augenschein anordnen, sei es von Amtswegen, sei es auf Antrag einer Partei oder
beider Parteien. Zur Anordnung eines solchen ist es durch § 135 ermächtigt; in
diesem Falle hat sich das Verfahren nach den Vorschriften der §§ 336 u. 337 zu
richten, welche nach dem Wortlaute des § 135 Abs. 2 und des § 336 „erfolgt
„durch die Bezeichnung des Gegenstandes des Augenscheines und durch die Angabe
„der zu beweisenden Thatsachen", für den „auf Antrag der einen oder beider
Parteien" angeordneten Augenschein erlassen sind. (Vgl. auch B. d. C.E. p. 316)
2) Nach § 320 hat jede Beweisaufnahme vor dem Proceßgerichte selbst
zu erfolgen und nur ausnahmsweise ist sie in den durch das Proceßgesetz bestimm¬