V. Eitel. Allgemeine Bestimmungen über die Beweisaufnahme. § 331--333. 313
Anmerk. zu § 331-333. 1) Unter den § 331 gehört z. B. der Incidentpunkt, ¬
welcher über die Verweigerung des Zeugnisses durch den Zeugen nach § 354
Abs. 2 auszutragen ist.
Bestimmung und Bekanntgabe des Termins zur Verhandlung über solche Incidentpunkte ¬
erfolgen selbstverständlich durch das Proceßgericht, vor welchem der
Streitpunkt auszutragen ist und nicht durch den beauftragten Richter, wie dies im
Fall der begehrten Prorogation des Zeugenverhörs nach Art. 280 Cod. de proc.
civ. angeordnet ist.
Ergeben sich solche Incidentpunkte vor dem mit der Beweisaufnahme beschäftigten ¬
Proceßgerichte selbst, so können diese sofort erledigt und dann mit der Beweisaufnahme ¬
weiter gefahren werden.
2) Während die §§ 345 u. 374 die Folgen der Versäumniß der geladenen
Zeugen und Sachverständigen in dem Termine zur Beweisaufnahme regeln, setzt
der § 332 Abs. 1 die Folge der Versäumniß der Partei in diesem Termine fest
und zwar generell dahin, daß die Beweisaufnahme gleichwohl zu bethätigen sei,
soweit solches nach Lage der Sache geschehen könne, und zwar sowohl für den Fall,
daß die Beweisaufnahme vor einem beauftragten oder ersuchten Richter, wie auch
für den, daß sie vor dem Proceßgerichte stattfinden soll
Daraus, daß Abs. 2 § 332 auch für den letztangegebenen Fall seine Anwendung ¬
zu finden hat, folgt, daß, obwohl nach § 335 Abs. 1 der Termin zur
Beweisaufnahme zugleich als der zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung bestimmte ¬
anzusehen ist, im Falle des Ausbleibens einer Partei, dennoch nicht auf
Grund der §§ 295 u. 296 von der erschienenen Partei Versäumnißurtheil beantragt ¬
werden kann oder im Falle des Ausbleibens beider Parteien ein Ruhen
des Processes eintritt, sondern vom Gerichte zuvor,
ehe es die Kontumacialanträge
einer Partei zuspricht, die Beweisaufnahme soweit
möglich, also z. B. die Vernehmung ¬
der erschienenen Zeugen und Experten, vorzunehmen ist. (Vgl. auch Pr.
d. J. K. I p. 125 u. § 333). Insofern erscheint also die Verfügung des Abs. 1
§ 332 als eine Ausnahme der § 295 u. 296.
3) „insoweit, als dies nach Lage der Sache geschehen kann" (§ 332 Abs. 1)
d. i. z. B. wenn über die Identität der erschienenen Zeugen für das Gericht kein
Zweifel besteht.
Liegt der nicht erschienenen Partei eine Handlung ob, z. B. im Falle des
§ 404 die Abgabe einer Erklärung über die Echtheit der vorgelegten Urkunde, so ist
sie damit, wie dies Art. 340 der bayr. C.P.O. ausdrücklich ausspricht und die B.
d. C.E. p. 314 in fine hervorheben, ausgeschlossen, d. h. „es trifft sie die
„allgemeine Folge der Versäumung einer Proceßhandlung nach § 208 und 209
„C.P.O.
4) Der Abs. 2 des § 332 bestimmt die Zeit und die Bedingungen, bis zu
welcher und unter welchen eine morae purgatio zulässig ist; in ersterer Hinsicht
stimmt er mit der Vorschrift des § 256 überein, die Würdigung der Frage, ob
eine Verzögerung im Falle der Nachholung der Beweisaufnahme eintritt, und ob
eine wesentliche Unvollständigkeit der letzteren vorliegt, ist lediglich dem Ermessen
des Gerichtes anheim gegeben.
5) § 333 wird insbesondere anwendbar sein, wenn der bestimmte Termin beziehungsweise ¬
die zur Beweisaufnahme in Aussicht genommene Frist nicht ausreichend ¬
zur vollständigen Erledigung der Beweisaufnahme, z. B. zur Vernehmung
aller erschienenen Zeugen ist.
Der deßfallsige, einen neuen Termin anordnende Beschluß des Gerichtes ist
wenn er nicht in der mündlichen Verhandlung verkündet wurde, den Parteien von
Amtswegen bekannt zu machen (294 Abs. 3 u. § 283).