Volltext : Commentar der Civil-Prozeßordnung für das deutsche Reich und des Einführungsgesetzes hiezu vom 30. Januar 1877 (1)

V.  Eitel.  Allgemeine  Bestimmungen  über  die  Beweisaufnahme.  §  331--333.  313
Anmerk.  zu  §  331-333.  1)  Unter  den  §  331  gehört  z.  B.  der  Incidentpunkt, ¬
  welcher  über  die  Verweigerung  des  Zeugnisses  durch  den  Zeugen  nach  §  354
Abs.  2  auszutragen  ist.
Bestimmung  und  Bekanntgabe  des  Termins  zur  Verhandlung  über  solche  Incidentpunkte ¬
  erfolgen  selbstverständlich  durch  das  Proceßgericht,  vor  welchem  der
Streitpunkt  auszutragen  ist  und  nicht  durch  den  beauftragten  Richter,  wie  dies  im
Fall  der  begehrten  Prorogation  des  Zeugenverhörs  nach  Art.  280  Cod.  de  proc.
civ.  angeordnet  ist.
Ergeben  sich  solche  Incidentpunkte  vor  dem  mit  der  Beweisaufnahme  beschäftigten ¬
  Proceßgerichte  selbst,  so  können  diese  sofort  erledigt  und  dann  mit  der  Beweisaufnahme ¬
  weiter  gefahren  werden.
2)  Während  die  §§  345  u.  374  die  Folgen  der  Versäumniß  der  geladenen
Zeugen  und  Sachverständigen  in  dem  Termine  zur  Beweisaufnahme  regeln,  setzt
der  §  332  Abs.  1  die  Folge  der  Versäumniß  der  Partei  in  diesem  Termine  fest
und  zwar  generell  dahin,  daß  die  Beweisaufnahme  gleichwohl  zu  bethätigen  sei,
soweit  solches  nach  Lage  der  Sache  geschehen  könne,  und  zwar  sowohl  für  den  Fall,
daß  die  Beweisaufnahme  vor  einem  beauftragten  oder  ersuchten  Richter,  wie  auch
für  den,  daß  sie  vor  dem  Proceßgerichte  stattfinden  soll
Daraus,  daß  Abs.  2  §  332  auch  für  den  letztangegebenen  Fall  seine  Anwendung ¬
  zu  finden  hat,  folgt,  daß,  obwohl  nach  §  335  Abs.  1  der  Termin  zur
Beweisaufnahme  zugleich  als  der  zur  Fortsetzung  der  mündlichen  Verhandlung  bestimmte ¬
  anzusehen  ist,  im  Falle  des  Ausbleibens  einer  Partei,  dennoch  nicht  auf
Grund  der  §§  295  u.  296  von  der  erschienenen  Partei  Versäumnißurtheil  beantragt ¬
  werden  kann  oder  im  Falle  des  Ausbleibens  beider  Parteien  ein  Ruhen
des  Processes  eintritt,  sondern  vom  Gerichte  zuvor,
ehe  es  die  Kontumacialanträge
einer  Partei  zuspricht,  die  Beweisaufnahme  soweit
möglich,  also  z.  B.  die  Vernehmung ¬
  der  erschienenen  Zeugen  und  Experten,  vorzunehmen  ist.  (Vgl.  auch  Pr.
d.  J.  K.  I  p.  125  u.  §  333).  Insofern  erscheint  also  die  Verfügung  des  Abs.  1
§  332  als  eine  Ausnahme  der  §  295  u.  296.
3)  „insoweit,  als  dies  nach  Lage  der  Sache  geschehen  kann"  (§  332  Abs.  1)
d.  i.  z.  B.  wenn  über  die  Identität  der  erschienenen  Zeugen  für  das  Gericht  kein
Zweifel  besteht.
Liegt  der  nicht  erschienenen  Partei  eine  Handlung  ob,  z.  B.  im  Falle  des
§  404  die  Abgabe  einer  Erklärung  über  die  Echtheit  der  vorgelegten  Urkunde,  so  ist
sie  damit,  wie  dies  Art.  340  der  bayr.  C.P.O.  ausdrücklich  ausspricht  und  die  B.
d.  C.E.  p.  314  in  fine  hervorheben,  ausgeschlossen,  d.  h.  „es  trifft  sie  die
„allgemeine  Folge  der  Versäumung  einer  Proceßhandlung  nach  §  208  und  209
„C.P.O.
4)  Der  Abs.  2  des  §  332  bestimmt  die  Zeit  und  die  Bedingungen,  bis  zu
welcher  und  unter  welchen  eine  morae  purgatio  zulässig  ist;  in  ersterer  Hinsicht
stimmt  er  mit  der  Vorschrift  des  §  256  überein,  die  Würdigung  der  Frage,  ob
eine  Verzögerung  im  Falle  der  Nachholung  der  Beweisaufnahme  eintritt,  und  ob
eine  wesentliche  Unvollständigkeit  der  letzteren  vorliegt,  ist  lediglich  dem  Ermessen
des  Gerichtes  anheim  gegeben.
5)  §  333  wird  insbesondere  anwendbar  sein,  wenn  der  bestimmte  Termin  beziehungsweise ¬
  die  zur  Beweisaufnahme  in  Aussicht  genommene  Frist  nicht  ausreichend ¬
  zur  vollständigen  Erledigung  der  Beweisaufnahme,  z.  B.  zur  Vernehmung
aller  erschienenen  Zeugen  ist.
Der  deßfallsige,  einen  neuen  Termin  anordnende  Beschluß  des  Gerichtes  ist
wenn  er  nicht  in  der  mündlichen  Verhandlung  verkündet  wurde,  den  Parteien  von
Amtswegen  bekannt  zu  machen  (294  Abs.  3  u.  §  283).
            
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