312 II. Buch: Verfahren in erster Instanz. I. Abschnitt: Verfahren vor den Landgerichten.
Der Termin zur mündlichen Verhandlung über den Zwischenstreit ist von
Amtswegen zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen.
B. d. E. d. pr. Just.-Min. p. 380.
Pr. d. 9. R. 1 p. 125.
P. d. E. d. R. p. 200, 814 u. 315, 433.
Pr. d. 9. R. II p. 548.
V. f. d. R. p. 455, 490, 527.
Fälle solcher Streitpunkte: bei der Zeugnißverweigerung 354; bei Ablehnung eines
Sachverständigen 371; — Fälle, in welchen der beauftragte Richter selbst die geeigneten Verfügungen ¬
treffen kann 365 u. 370.
Anmerk. hiezu siehe § 333.
§ 332.
Erscheint eine Partei oder erscheinen beide Parteien in dem Termine zur
Beweisaufnahme nicht, so ist die Beweisaufnahme gleichwohl insoweit zu bewirken, ¬
als dies nach Lage der Sache geschehen kann.
Eine nachträgliche Beweisaufnahme oder eine Vervollständigung der Beweisaufnahme ¬
ist bis zum Schlusse derjenigen mündlichen Verhandlung, auf
welche das Urtheil ergeht, auf Antrag anzuordnen, wenn das Verfahren dadurch
nicht verzögert wird oder wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie ohne ihr
Verschulden außer Stande gewesen sei, in dem früheren Termine zu erscheinen,
und im Falle des Antrags auf Vervollständigung, daß durch ihr Nichterscheinen
eine wesentliche Unvollständigkeit der Beweisaufnahme veranlaßt sei.
B. d. E. d. pr. Just.-Min. p. 301, 330.
9. f. d. R. p. 447, 459, 463, 477, 485,
486, 490.
P. d. E. d. R. p. 175, 213, 228, 273, 298
Pr. d. V. K. I p. 125 u. 126.
302, 314 u. 315.
Pr. d. J. R. II p. 548.
Folgen des Nichterscheinens eines Zeugen beim Zeugenverhör 345 u. 346, eines Experten ¬
374;
Folgen des Nichterscheinens beider Parteien im Termin zur mündlichen
228 Abs. 2;
Verhandlun
Beweisaufnahme wird durch Vereinbarung der Parteien
sistirt 228 Abs. 1; Versäumnißurtheil -
beim Eid 430; —
Unfreiwillige Entfernung vom
Folgen der Nichtverhandlung 297 cjct. 295 u. 296; —
Orte der Verhandlung 144
die Folgen der Versäumung der Partei brauchen nicht angedroht zu werden 208 u. 209;Schluß -
der mündlichen Verhandlung 256; —
Eine Partei, welche nicht verhandelt, ist als
nicht erschienen anzusehen 298;
Glaubhaftmachung 266; — Urtheil 272-276.
Anmerk. hiezu siehe § 333.
§ 333.
Wird ein neuer Termin zur Beweisaufnahme oder zur Fortsetzung derselben ¬
erforderlich, so ist dieser Termin, auch wenn der Beweisführer oder beide
Parteien in dem früheren Termine nicht erschienen waren, von Amtswegen zu
bestimmen.
B. d. E. d. pr. Just.-Min. p. 330.
Pr. d. J. R. I p. 126.
B. d. E. d. R. p. 175, 200, 314 u. 315.
Pr. d. J. R. II p. 548.
V. f. d. R. p. 447, 455, 490.
Verkündung des Beschlusses 294 Abs. 3; § -
333 ist Ausnahme von 295 u. 296.