Volltext : Commentar der Civil-Prozeßordnung für das deutsche Reich und des Einführungsgesetzes hiezu vom 30. Januar 1877 (1)

312  II.  Buch:  Verfahren  in  erster  Instanz.  I.  Abschnitt:  Verfahren  vor  den  Landgerichten.
Der  Termin  zur  mündlichen  Verhandlung  über  den  Zwischenstreit  ist  von
Amtswegen  zu  bestimmen  und  den  Parteien  bekannt  zu  machen.
B.  d.  E.  d.  pr.  Just.-Min.  p.  380.
Pr.  d.  9.  R.  1  p.  125.
P.  d.  E.  d.  R.  p.  200,  814  u.  315,  433.
Pr.  d.  9.  R.  II  p.  548.
V.  f.  d.  R.  p.  455,  490,  527.
Fälle  solcher  Streitpunkte:  bei  der  Zeugnißverweigerung  354;  bei  Ablehnung  eines
Sachverständigen  371;  —  Fälle,  in  welchen  der  beauftragte  Richter  selbst  die  geeigneten  Verfügungen ¬
  treffen  kann  365  u.  370.
Anmerk.  hiezu  siehe  §  333.
§  332.
Erscheint  eine  Partei  oder  erscheinen  beide  Parteien  in  dem  Termine  zur
Beweisaufnahme  nicht,  so  ist  die  Beweisaufnahme  gleichwohl  insoweit  zu  bewirken, ¬
  als  dies  nach  Lage  der  Sache  geschehen  kann.
Eine  nachträgliche  Beweisaufnahme  oder  eine  Vervollständigung  der  Beweisaufnahme ¬
  ist  bis  zum  Schlusse  derjenigen  mündlichen  Verhandlung,  auf
welche  das  Urtheil  ergeht,  auf  Antrag  anzuordnen,  wenn  das  Verfahren  dadurch
nicht  verzögert  wird  oder  wenn  die  Partei  glaubhaft  macht,  daß  sie  ohne  ihr
Verschulden  außer  Stande  gewesen  sei,  in  dem  früheren  Termine  zu  erscheinen,
und  im  Falle  des  Antrags  auf  Vervollständigung,  daß  durch  ihr  Nichterscheinen
eine  wesentliche  Unvollständigkeit  der  Beweisaufnahme  veranlaßt  sei.
B.  d.  E.  d.  pr.  Just.-Min.  p.  301,  330.
9.  f.  d.  R.  p.  447,  459,  463,  477,  485,
486,  490.
P.  d.  E.  d.  R.  p.  175,  213,  228,  273,  298
Pr.  d.  V.  K.  I  p.  125  u.  126.
302,  314  u.  315.
Pr.  d.  J.  R.  II  p.  548.
Folgen  des  Nichterscheinens  eines  Zeugen  beim  Zeugenverhör  345  u.  346,  eines  Experten ¬
  374;
Folgen  des  Nichterscheinens  beider  Parteien  im  Termin  zur  mündlichen
228  Abs.  2;
Verhandlun
Beweisaufnahme  wird  durch  Vereinbarung  der  Parteien
sistirt  228  Abs.  1;  Versäumnißurtheil -
  beim  Eid  430;  —
Unfreiwillige  Entfernung  vom
Folgen  der  Nichtverhandlung  297  cjct.  295  u.  296;  —
Orte  der  Verhandlung  144
die  Folgen  der  Versäumung  der  Partei  brauchen  nicht  angedroht  zu  werden  208  u.  209;Schluß -
  der  mündlichen  Verhandlung  256;  —
Eine  Partei,  welche  nicht  verhandelt,  ist  als
nicht  erschienen  anzusehen  298;
Glaubhaftmachung  266;  —  Urtheil  272-276.
Anmerk.  hiezu  siehe  §  333.
§  333.
Wird  ein  neuer  Termin  zur  Beweisaufnahme  oder  zur  Fortsetzung  derselben ¬
  erforderlich,  so  ist  dieser  Termin,  auch  wenn  der  Beweisführer  oder  beide
Parteien  in  dem  früheren  Termine  nicht  erschienen  waren,  von  Amtswegen  zu
bestimmen.
B.  d.  E.  d.  pr.  Just.-Min.  p.  330.
Pr.  d.  J.  R.  I  p.  126.
B.  d.  E.  d.  R.  p.  175,  200,  314  u.  315.
Pr.  d.  J.  R.  II  p.  548.
V.  f.  d.  R.  p.  447,  455,  490.
Verkündung  des  Beschlusses  294  Abs.  3;  § -
  333  ist  Ausnahme  von  295  u.  296.
            
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