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43. Buch. 8. Tit. 6.
Abgesehen von ihrem Zwecke liegt ein wesentlicher
Unterschied beider Rechtsbehelfe in der Passivlegitimation
für sie. Das prohibitorische Interdict richtet sich gegen denjenigen, ¬
von dem der Impetrant befürchtet, daß er durch
Verrichtungen oder Anlagen oder durch Zuführung von
Stoffen den Weg schädigen werde; das restitutorische geht
gegen denjenigen, der die schädigende Anlage oder das zum
Schaden des Weges auf ihn Gelangte innehat. Diese
Richtung des restitutorischen Interdicts rechtfertigt sich in
dem Falle, wo der Inhaber der schädigenden Aenderung
dieselbe nicht veranlaßt hat, durch die Erwägung, daß nur
von ihm die Wiederherstellung des frühern Zustandes mit
derjenigen Sicherheit erwartet werden kann, welche die jeweilig ¬
geltenden Vorschriften über den Inhalt der Verurtheilung ¬
und über die Art der Zwangsvollstreckung überhaupt ¬
zu bieten vermögen. In classischer Zeit beruhte diese
Sicherheit auf dem Wesen der arbitraria actio, welche bei
restitutorischen Interdicten entweder durch die vom Impetraten ¬
erbetene formula arbitraria von vornherein con1414 -
stituirt, oder im Anschlusse an das agere per sponsionem
ex interdicto als judicium secutorium verhandelt wurde.
Genügte der Impetrat dem iussus de restituendo nicht
so wurde er bekanntlich, falls er dies aus Ungehorsam nicht
that, gemäß dem iusiurandum in litem des Impetranten
in das Interesse verurtheilt. Als Ungehorsam aber galt
es wohl stets, wenn der Inhaber der schädigenden Aenderung ¬
den jussus, sie zu beseitigen, nicht befolgte. Und so
durfte der Impetrant gewiß mit seltenen Ausnahmen darauf
rechnen, daß jener gegenüber dem gewaltigen Drucke des
iusiurandum in litem den frühern Zustand herstellen
werde.
lieger nachtheilig ist. So richtig
Seufferts Arch.
Bd. XXVII Nr. 135 (OAG. Darmstadt 1872).