Volltext : Ubbelohde, August: ¬Die Interdicte zum Schutze des Gemeingebrauches

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43.  Buch.  8.  Tit.  6.
Abgesehen  von  ihrem  Zwecke  liegt  ein  wesentlicher
Unterschied  beider  Rechtsbehelfe  in  der  Passivlegitimation
für  sie.  Das  prohibitorische  Interdict  richtet  sich  gegen  denjenigen, ¬
  von  dem  der  Impetrant  befürchtet,  daß  er  durch
Verrichtungen  oder  Anlagen  oder  durch  Zuführung  von
Stoffen  den  Weg  schädigen  werde;  das  restitutorische  geht
gegen  denjenigen,  der  die  schädigende  Anlage  oder  das  zum
Schaden  des  Weges  auf  ihn  Gelangte  innehat.  Diese
Richtung  des  restitutorischen  Interdicts  rechtfertigt  sich  in
dem  Falle,  wo  der  Inhaber  der  schädigenden  Aenderung
dieselbe  nicht  veranlaßt  hat,  durch  die  Erwägung,  daß  nur
von  ihm  die  Wiederherstellung  des  frühern  Zustandes  mit
derjenigen  Sicherheit  erwartet  werden  kann,  welche  die  jeweilig ¬
  geltenden  Vorschriften  über  den  Inhalt  der  Verurtheilung ¬
  und  über  die  Art  der  Zwangsvollstreckung  überhaupt ¬
  zu  bieten  vermögen.  In  classischer  Zeit  beruhte  diese
Sicherheit  auf  dem  Wesen  der  arbitraria  actio,  welche  bei
restitutorischen  Interdicten  entweder  durch  die  vom  Impetraten ¬
  erbetene  formula  arbitraria  von  vornherein  con1414 -

stituirt,  oder  im  Anschlusse  an  das  agere  per  sponsionem
ex  interdicto  als  judicium  secutorium  verhandelt  wurde.
Genügte  der  Impetrat  dem  iussus  de  restituendo  nicht
so  wurde  er  bekanntlich,  falls  er  dies  aus  Ungehorsam  nicht
that,  gemäß  dem  iusiurandum  in  litem  des  Impetranten
in  das  Interesse  verurtheilt.  Als  Ungehorsam  aber  galt
es  wohl  stets,  wenn  der  Inhaber  der  schädigenden  Aenderung ¬
  den  jussus,  sie  zu  beseitigen,  nicht  befolgte.  Und  so
durfte  der  Impetrant  gewiß  mit  seltenen  Ausnahmen  darauf
rechnen,  daß  jener  gegenüber  dem  gewaltigen  Drucke  des
iusiurandum  in  litem  den  frühern  Zustand  herstellen
werde.
lieger  nachtheilig  ist.  So  richtig
Seufferts  Arch.
Bd.  XXVII  Nr.  135  (OAG.  Darmstadt  1872).
            
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