M.=E. v. 9. Febr. 1863. — Anmeld z. Handelsreg. 39
der Taxpflichtigen zu enthalten hat, — und endlich sammt
diesem Verzeichnisse an den Gerichtsschreiber mit Ablauf
des Monats abzuliefern.
2) Die Gerichtsschreiber dagegen haben die empfangenen ¬
Geldbeträge sofort zu verbuchen und das bemerkte
Verzeichniß als Beleg dem Hypothekentaxregister anzureihen, ¬
mit welchem dasselbe sodann bei Vorlage der
— behufs revisorischer
rentamtlichen Quartals=Uebersicht
Prüfung auf Grund der Taxregister des betreffenden
Notars — einzusenden ist.
Würzburg, den 29. Januar 1863.
Königliche Regierung von Unterfranken und
Aschaffenburg K. d. F.
Frhr. v. Zu-Rhein.
Dr. Gerstner.
An die k. Rentämter u. Notare
Kohlmüller.
v. Unterfr. u. Aschaffenburg.
Nr. 17.
Anmeldungen zum Handelsregister, hier Beglaubigung ¬
administrativer Aktenstücke.
(Kr.=Amtsbl. Oberbayern 1863, Nr. 17, S. 361—363.)
Staatsministerium des Handels und der öffentlichen
Arbeiten.
Die im Regierungsberichte vom 6. Dezember v. J.
vorgebrachte Beschwerde darüber, daß das k. Handelsgericht ¬
Nürnberg bei der Anmeldung des Solnhofer=Aktienvereins ¬
zum Handelsregister die vom k. Regierungs=Sekretariate ¬
vorgenommene amtliche Beglaubigung von Abschriften ¬
des Gesellschaftsvertrages und der GenehmigungsUrkunde ¬
nicht für giltig anerkannt, sondern eine notarielle
Beglaubigung verlangt habe, hat Anlaß gegeben, mit dem
k. Staatsministerium der Justiz hierüber in's Benehmen