Inhaltsverzeichnis : ¬Das Notariatswesen im Königreich Bayern diesseits des Rheins (2)

M.=E.  v.  9.  Febr.  1863.  —  Anmeld  z.  Handelsreg.  39
der  Taxpflichtigen  zu  enthalten  hat,  —  und  endlich  sammt
diesem  Verzeichnisse  an  den  Gerichtsschreiber  mit  Ablauf
des  Monats  abzuliefern.
2)  Die  Gerichtsschreiber  dagegen  haben  die  empfangenen ¬
  Geldbeträge  sofort  zu  verbuchen  und  das  bemerkte
Verzeichniß  als  Beleg  dem  Hypothekentaxregister  anzureihen, ¬
  mit  welchem  dasselbe  sodann  bei  Vorlage  der
—  behufs  revisorischer
rentamtlichen  Quartals=Uebersicht
Prüfung  auf  Grund  der  Taxregister  des  betreffenden
Notars  —  einzusenden  ist.
Würzburg,  den  29.  Januar  1863.
Königliche  Regierung  von  Unterfranken  und
Aschaffenburg  K.  d.  F.
Frhr.  v.  Zu-Rhein.
Dr.  Gerstner.
An  die  k.  Rentämter  u.  Notare
Kohlmüller.
v.  Unterfr.  u.  Aschaffenburg.
Nr.  17.
Anmeldungen  zum  Handelsregister,  hier  Beglaubigung ¬
  administrativer  Aktenstücke.
(Kr.=Amtsbl.  Oberbayern  1863,  Nr.  17,  S.  361—363.)
Staatsministerium  des  Handels  und  der  öffentlichen
Arbeiten.
Die  im  Regierungsberichte  vom  6.  Dezember  v.  J.
vorgebrachte  Beschwerde  darüber,  daß  das  k.  Handelsgericht ¬
  Nürnberg  bei  der  Anmeldung  des  Solnhofer=Aktienvereins ¬
  zum  Handelsregister  die  vom  k.  Regierungs=Sekretariate ¬
  vorgenommene  amtliche  Beglaubigung  von  Abschriften ¬
  des  Gesellschaftsvertrages  und  der  GenehmigungsUrkunde ¬
  nicht  für  giltig  anerkannt,  sondern  eine  notarielle
Beglaubigung  verlangt  habe,  hat  Anlaß  gegeben,  mit  dem
k.  Staatsministerium  der  Justiz  hierüber  in's  Benehmen
            
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