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De locis et itineribus publicis.
läßt, oder ein widerrechtlicher Eingriff in die Freiheit des
klägerischen Eigenthums.
Weiter will Bekker
) dem Einzelnen wegen Behinderung ¬
in der Uebung seines Rechtes eine quasi-confessoria ¬
geben. Dies scheint mir ohne alle praktische Bedeutung. ¬
Wenn wirklich, wie an früherer Stelle dieses
Commentars 64) entwickelt worden ist, nach heutigem Rechte
die prohibitorischen Interdicte den Beklagten auch für den
vor der Klagerhebung von ihm verschuldeten Schaden gerade
so haftbar machen, wie die confessoria und negatoria
actio nach richtiger Ansicht es thun: so bietet die quasiconfessoria ¬
nichts, was nicht mittels eines solchen Interdictes ¬
oder nöthigenfalls mittels der Verbindung eines prohibitorischen ¬
und eines restitutorischen Interdictes zu erreichen ¬
wäre. Auch hinsichtlich der Verjährung besteht kein
Unterschied, da ursprünglich das agere ex sponsione und
etr
das später an dessen Stelle gerretene Stück der actio ex
causa interdicti gerade bei Popularinterdicten unverjährbar
war und daher heute, wie die confessoria, erst der 30jähri65) ¬
Allein selbst wenn die hier
gen Verjährung unterliegt.
gemachte Voraussetzung irrig sein, m. a. W. die Tragweite ¬
der confessoria über diejenige der Interdicte hinausgehen ¬
sollte, so muß doch die Anwendung jener Klage als
ungesunde Consequenzmacherei grundsätzlich zurückgewiesen
werden. Allerdings hat sich uns der Anspruch des Einzelnen ¬
auf Theilnahme am Gemeingebrauche als ein Privatrecht ¬
dargestellt, und zwar als ein servitutähnliches. Aber
während REPO. §. 231 eine allgemeine Bestimmung für
Privatrechte giebt, fehlt es an einem Rechtssatze, welcher
63) A. a. O. S. 342 unter A 8.
64) Thl. 2 dieser Serie §. 1840a Ziffer 129 S. 516 f.
65) S. Thl. 1 der laufenden Serie dieses Commentars
§. 1837b Ziffer 81 S. 526 und 528.