Volltext : Ubbelohde, August: ¬Die Interdicte zum Schutze des Gemeingebrauches

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De  locis  et  itineribus  publicis.
läßt,  oder  ein  widerrechtlicher  Eingriff  in  die  Freiheit  des
klägerischen  Eigenthums.
Weiter  will  Bekker
)  dem  Einzelnen  wegen  Behinderung ¬
  in  der  Uebung  seines  Rechtes  eine  quasi-confessoria ¬
  geben.  Dies  scheint  mir  ohne  alle  praktische  Bedeutung. ¬
  Wenn  wirklich,  wie  an  früherer  Stelle  dieses
Commentars  64)  entwickelt  worden  ist,  nach  heutigem  Rechte
die  prohibitorischen  Interdicte  den  Beklagten  auch  für  den
vor  der  Klagerhebung  von  ihm  verschuldeten  Schaden  gerade
so  haftbar  machen,  wie  die  confessoria  und  negatoria
actio  nach  richtiger  Ansicht  es  thun:  so  bietet  die  quasiconfessoria ¬
  nichts,  was  nicht  mittels  eines  solchen  Interdictes ¬
  oder  nöthigenfalls  mittels  der  Verbindung  eines  prohibitorischen ¬
  und  eines  restitutorischen  Interdictes  zu  erreichen ¬
  wäre.  Auch  hinsichtlich  der  Verjährung  besteht  kein
Unterschied,  da  ursprünglich  das  agere  ex  sponsione  und
etr
das  später  an  dessen  Stelle  gerretene  Stück  der  actio  ex
causa  interdicti  gerade  bei  Popularinterdicten  unverjährbar
war  und  daher  heute,  wie  die  confessoria,  erst  der  30jähri65) ¬
  Allein  selbst  wenn  die  hier
gen  Verjährung  unterliegt.
gemachte  Voraussetzung  irrig  sein,  m.  a.  W.  die  Tragweite ¬
  der  confessoria  über  diejenige  der  Interdicte  hinausgehen ¬
  sollte,  so  muß  doch  die  Anwendung  jener  Klage  als
ungesunde  Consequenzmacherei  grundsätzlich  zurückgewiesen
werden.  Allerdings  hat  sich  uns  der  Anspruch  des  Einzelnen ¬
  auf  Theilnahme  am  Gemeingebrauche  als  ein  Privatrecht ¬
  dargestellt,  und  zwar  als  ein  servitutähnliches.  Aber
während  REPO.  §.  231  eine  allgemeine  Bestimmung  für
Privatrechte  giebt,  fehlt  es  an  einem  Rechtssatze,  welcher
63)  A.  a.  O.  S.  342  unter  A  8.
64)  Thl.  2  dieser  Serie  §.  1840a  Ziffer  129  S.  516  f.
65)  S.  Thl.  1  der  laufenden  Serie  dieses  Commentars
§.  1837b  Ziffer  81  S.  526  und  528.
            
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