Inhaltsverzeichniß.
XV
Das Interoict schützt nur gegen künftige Anlagen; gegen
bereits errichtete ist eine privatrechtliche Klage nicht statthaft ¬
L. 2 §. 17. 1. 7 h. t. S. 235 f., abgesehen von
öffentlichen Wegen und von loca sacra religiosa sancta.
L. 2 §. 19 h. t. S. 237. Wohl aber verbietet unser
Interdict Ausbesserung bestehender Anlagen. L. 2 §. 7
S. 237.
Thatsächliche Voraussetzung des Interdicts ist eine Benachtheiligung ¬
des Impetranten durch die Anlage in seinem
Verhältnisse zum locus publicus. L.2 §. 10 h. t. S. 237 f.
Begriff der Benachtheiligung. L. 2 cit. §. 11. §.12 §.14
S. 238 f. vgl. §. 13 S. 239 und §. 15 S. 239 f. Selbst die
landesherrliche Genehmigung zu einer Anlage in loco publico
soll grundsätzlich nur ergehen unter der Voraussetzung,
daß ein Dritter dadurch keinerlei Nachtheil hinsichtlich des
Gemeingebrauchs erleide. L. 2 cit. §. 16 S. 240 f. Demnach ¬
enthält die schlichte Genehmigung einer Privatanlage
auf einem dem Gemeingebrauche unterliegenden Platze die
stillschweigende Auflage, die dadurch im Gemeingebrauche
Benachtheiligten zu entschädigen S. 241—243. Veranschaulichung ¬
der Nothwendigkeit dieses Satzes durch einen
Rechtsfall S. 243—259.
II.
Das interdictum Ne quid in via publica itinereve -
publico fiat immittatur, quo ea via idve
iter deterius sit fiat. S. 259—271.
5. L. 2 h. t. §. 20 S. 259 f. Im Sinne des Interdicts ist
via publica ohne Unterschied des Grundeigenthümers jeder
Weg, an welchem rechtlich Gemeingebrauch besteht S. 260 f.
L. 2 §. 24. Das Interdict gilt nur für Wege außerhalb
einer Stadt S. 261. L. 2 §. 25. Auch bei viae publicae ¬
außerhalb der Stadt fand eine amtliche Fürsorge
statt S. 261. Folglich steht der heutigen Anwendung des
Interdicts kein Bedenken entgegen S. 261—263. L. 2
§. 26 S. 263. L. 2 §. 27 S. 263 f. L. 2 §. 28 init.
Zurückstauen des auf einem öffentlichen Wege vorhandenen
Wassers ist ein immittere S. 264 f. Muß der Anlieger
selbst von einem dritten Grundstücke Wasser aufnehmen
so begeht er eine interdictswidrige immissio nicht, wenn
4.