Volltext : Ubbelohde, August: ¬Die Interdicte zum Schutze des Gemeingebrauches

Inhaltsverzeichniß.
XV
Das  Interoict  schützt  nur  gegen  künftige  Anlagen;  gegen
bereits  errichtete  ist  eine  privatrechtliche  Klage  nicht  statthaft ¬
  L.  2  §.  17.  1.  7  h.  t.  S.  235  f.,  abgesehen  von
öffentlichen  Wegen  und  von  loca  sacra  religiosa  sancta.
L.  2  §.  19  h.  t.  S.  237.  Wohl  aber  verbietet  unser
Interdict  Ausbesserung  bestehender  Anlagen.  L.  2  §.  7
S.  237.
Thatsächliche  Voraussetzung  des  Interdicts  ist  eine  Benachtheiligung ¬
  des  Impetranten  durch  die  Anlage  in  seinem
Verhältnisse  zum  locus  publicus.  L.2  §.  10  h.  t.  S.  237  f.
Begriff  der  Benachtheiligung.  L.  2  cit.  §.  11.  §.12  §.14
S.  238  f.  vgl.  §.  13  S.  239  und  §.  15  S.  239  f.  Selbst  die
landesherrliche  Genehmigung  zu  einer  Anlage  in  loco  publico
soll  grundsätzlich  nur  ergehen  unter  der  Voraussetzung,
daß  ein  Dritter  dadurch  keinerlei  Nachtheil  hinsichtlich  des
Gemeingebrauchs  erleide.  L.  2  cit.  §.  16  S.  240  f.  Demnach ¬
  enthält  die  schlichte  Genehmigung  einer  Privatanlage
auf  einem  dem  Gemeingebrauche  unterliegenden  Platze  die
stillschweigende  Auflage,  die  dadurch  im  Gemeingebrauche
Benachtheiligten  zu  entschädigen  S.  241—243.  Veranschaulichung ¬
  der  Nothwendigkeit  dieses  Satzes  durch  einen
Rechtsfall  S.  243—259.
II.
Das  interdictum  Ne  quid  in  via  publica  itinereve -
  publico  fiat  immittatur,  quo  ea  via  idve
iter  deterius  sit  fiat.  S.  259—271.
5.  L.  2  h.  t.  §.  20  S.  259  f.  Im  Sinne  des  Interdicts  ist
via  publica  ohne  Unterschied  des  Grundeigenthümers  jeder
Weg,  an  welchem  rechtlich  Gemeingebrauch  besteht  S.  260  f.
L.  2  §.  24.  Das  Interdict  gilt  nur  für  Wege  außerhalb
einer  Stadt  S.  261.  L.  2  §.  25.  Auch  bei  viae  publicae ¬
  außerhalb  der  Stadt  fand  eine  amtliche  Fürsorge
statt  S.  261.  Folglich  steht  der  heutigen  Anwendung  des
Interdicts  kein  Bedenken  entgegen  S.  261—263.  L.  2
§.  26  S.  263.  L.  2  §.  27  S.  263  f.  L.  2  §.  28  init.
Zurückstauen  des  auf  einem  öffentlichen  Wege  vorhandenen
Wassers  ist  ein  immittere  S.  264  f.  Muß  der  Anlieger
selbst  von  einem  dritten  Grundstücke  Wasser  aufnehmen
so  begeht  er  eine  interdictswidrige  immissio  nicht,  wenn

4.
            
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