Metadaten : Weber, Jost: ¬Das Recht der unehelichen Geburt in der Schweiz

Zweiter  Abschnitt.
Zweiter  Abschnitt.
Privatrecht.
Erste  Abtheilung.
Das  Familienrecht.
§.  9.
Allgemeines.
Im  Allgemeinen  bestimmt  das  Familienrecht  die  Verhältnisse, ¬
  in  welchen  der  Mensch  als  Glied  der  Familie,  —  der
auf  Geschlechtsvereinigung  und  Erzeugung  beruhenden,  und
von  der  in  diesen  Thatsachen  wurzelnden  Liebe  beseelten  Verbindung ¬
  —  steht,  und  macht  sie,  soweit  sie  dieser  juristischen
Gestaltung  fähig  sind,  zu  Rechtsverhältnissen.  Die  Familienverhältnisse ¬
  sind  theils  spezielle:  die  Ehe,  das  elterliche  und
das  Kinds-Verhältniss;  theils  allgemeine,  der  Verwandtschaft
und  der  Schwägerung.
Da  wir,  wie  bereits  früher  bemerkt,  jene  Verhältnisse,
welche  uneheliche  Kinder,  als  Personen  mit  Ehelichen  gemein
haben,  übergehen,  fallen  hier  vorab  jene  Beziehungen,  in  die
das  uneheliche  Kind  durch  die  Ehe  oder  eheliche  Zeugung
tritt,  weg.  Es  kann  sich  desshalb  vorliegend  um  sein  Verhältniss ¬
  zur  Gattin  oder  umgekehrt  zum  Gatten,  zu  dessen
Verwandten  oder  Kindern  nicht  handeln,  sondern  nur  um
seine  Beziehungen  zu  seinem  eigenen  ausserehelichen  Vater,
Mutter  und  deren  Verwandtschaft.
Und  hier  scheint  sich  die  ausnahmsweise  Stellung  des
            
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