metadata_codicological : Lehrbuch des bürgerlichen Rechtes (1)

§  49.  Empfangsbedürftige  Willenserklärungen.
185
III.  Die  empfangsbedürftigen  Willenserklärungen
müssen  daher  nicht  nur  an  bestimmte  Andere  gerichtet,  sondern  diesen
auch  zugegangen  sein  (130).
A.  Das  Erforderniß  der  Richtung.  Es  genügt  nicht,
daß  objektiv  die  Möglichkeit  der  Wahrnehmung  durch  den  Adressaten
gegeben  ist,  sondern  der  Erklärende  muß  diese  Möglichkeit  durch  sein
Verhalten  gesetzt  haben,  z.  B.  durch  Ueberlieferung  des  Briefes  an  die
Post.  Der  Erklärende  muß  ferner  bei  Abgabe  der  Erklärung  den
Empfang  der  Willenserklärung  durch  den  Andern  in  seiner  Vorstellung
mit  umfaßt  haben.  Die  Selbständigkeit  dieses  Erfordernisses  wird  dann
hervortreten,  wenn  eine  fertige  Willenserklärung  von  dem  Andern
empfangen  ist,  aber  nicht  an  ihn  gerichtet  war,  z.  B.  die  Genehmigung
nach  177,  Abs.  2  wird  nach  Beginn  der  Frist  dem  Gestor  erklärt.
Das  Erforderniß  der  Richtung  ist  in  gleicher  Weise  bei  stillschweigenden ¬
  Willenserklärungen  zu  stellen.
Ist  die  Willenserklärung  mit  Richtung  auf  den  Andern  abgegeben, ¬
  so  ist  die  Willenserklärung  vollendet.  Zur  Wirksamkeit  ist
aber  Weiteres  erforderlich:
B.  Das  Erforderniß  des  Empfanges.  Bei  den  empfangsbedürftigen ¬
  Willenserklärungen  unter  Abwesenden  treten  Errichtung ¬
  und  Empfang  auseinander.
Der  Empfang  ist  nicht  Errichtungserforderniß,  er  vollzieht  sich
später.  Der  Empfang  ist  ein  zur  Willenserklärung  hinzutretendes
weiteres  Thatbestandsmoment.
1.  Abwesend  sind  die  Parteien,  wenn  sie  nicht  in  der  Lage
sind,  ihre  Erklärungen  einander  sofort  zur  Kenntniß  bringen  zu  können,
d.  h.  ohne  Zuhilfenahme  von  Mitteln,  deren  Anwendung  erheblichen
Zeitverlust  verursacht.  Der  Verkehr  durch  Telephon  ist  daher  ein
solcher  unter  Anwesenden  (147,  Abs.  1)1.
2.  Die  Willenserklärung  wird  wirksam,  sobald  sie  durch  Brief
Telegramm  in  die  Hände  oder  durch  Boten  zu  Gehör  Dessen  gelangt,
an  den  sie  gerichtet  ist  (Empfangstheorie).
3.  Dem  Empfange  steht  es  gleich,  wenn  die  Willenserklärung
dem  Andern  durch  den  Gerichtsvollzieher  zugestellt  ist,  nach  CPO.
§§  166ff.,  also  unmittelbar  durch  diesen  oder  durch  die  Post.  Der
Erklärende  hat  dadurch  den  Vortheil  einer  öffentlichen  Beurkundung
des  Empfanges.  Selbstverständlich  ist  auch  der  Gerichtsvollzieher
verpflichtet,  rechtsgeschäftliche  Erklärungen  zuzustellen.
1  Ueber  Erklärung  unter  Anwesenden  vgl.  auch  Fleck,  Arch.  f.  bürg.  R.
Bd.  15  (1899),  S.  411  ff.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer