§ 49. Empfangsbedürftige Willenserklärungen.
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III. Die empfangsbedürftigen Willenserklärungen
müssen daher nicht nur an bestimmte Andere gerichtet, sondern diesen
auch zugegangen sein (130).
A. Das Erforderniß der Richtung. Es genügt nicht,
daß objektiv die Möglichkeit der Wahrnehmung durch den Adressaten
gegeben ist, sondern der Erklärende muß diese Möglichkeit durch sein
Verhalten gesetzt haben, z. B. durch Ueberlieferung des Briefes an die
Post. Der Erklärende muß ferner bei Abgabe der Erklärung den
Empfang der Willenserklärung durch den Andern in seiner Vorstellung
mit umfaßt haben. Die Selbständigkeit dieses Erfordernisses wird dann
hervortreten, wenn eine fertige Willenserklärung von dem Andern
empfangen ist, aber nicht an ihn gerichtet war, z. B. die Genehmigung
nach 177, Abs. 2 wird nach Beginn der Frist dem Gestor erklärt.
Das Erforderniß der Richtung ist in gleicher Weise bei stillschweigenden ¬
Willenserklärungen zu stellen.
Ist die Willenserklärung mit Richtung auf den Andern abgegeben, ¬
so ist die Willenserklärung vollendet. Zur Wirksamkeit ist
aber Weiteres erforderlich:
B. Das Erforderniß des Empfanges. Bei den empfangsbedürftigen ¬
Willenserklärungen unter Abwesenden treten Errichtung ¬
und Empfang auseinander.
Der Empfang ist nicht Errichtungserforderniß, er vollzieht sich
später. Der Empfang ist ein zur Willenserklärung hinzutretendes
weiteres Thatbestandsmoment.
1. Abwesend sind die Parteien, wenn sie nicht in der Lage
sind, ihre Erklärungen einander sofort zur Kenntniß bringen zu können,
d. h. ohne Zuhilfenahme von Mitteln, deren Anwendung erheblichen
Zeitverlust verursacht. Der Verkehr durch Telephon ist daher ein
solcher unter Anwesenden (147, Abs. 1)1.
2. Die Willenserklärung wird wirksam, sobald sie durch Brief
Telegramm in die Hände oder durch Boten zu Gehör Dessen gelangt,
an den sie gerichtet ist (Empfangstheorie).
3. Dem Empfange steht es gleich, wenn die Willenserklärung
dem Andern durch den Gerichtsvollzieher zugestellt ist, nach CPO.
§§ 166ff., also unmittelbar durch diesen oder durch die Post. Der
Erklärende hat dadurch den Vortheil einer öffentlichen Beurkundung
des Empfanges. Selbstverständlich ist auch der Gerichtsvollzieher
verpflichtet, rechtsgeschäftliche Erklärungen zuzustellen.
1 Ueber Erklärung unter Anwesenden vgl. auch Fleck, Arch. f. bürg. R.
Bd. 15 (1899), S. 411 ff.