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Vorzugs zugesichert. Es kann aber auch die Abwesenheit
von Fehlern zugesichert werden, und zwar auch von Fehlern
im Sinn des § 537 Abs. 1. Diese Zusicherung der Abwesenheit
eines Fehlers im Sinn des § 537 Abs. 1 ist allerdings meistens
insoweit belanglos, als ja der Mieter in solchem Fall schon auf
Grund des Absatz 1 die Rechte aus § 537 erwirbt. In einer
Hinsicht wird aber auch diese Zusicherung praktisch von Bedeutung, ¬
indem nämlich — was weiter unten beim Ausschluss
des Mängelanspruchs noch zu erörtern sein wird — der Mieter
auf Grund des § 539 Satz 2 in Verbindung mit § 460 Satz 2
auch in dem Fall, wo ihm der Fehler der Mietsache im Sinn
des § 537 Abs. 1 infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt
geblieben ist, seine Rechte aus § 537 geltend machen kann,
falls ihm die Abwesenheit dieses Fehlers vom Vermieter zugesichert ¬
wurde, während er sonst in einem solchen Falle diese
Rechte verloren hätte.
Einer zugesicherten Eigenschaft steht nun auf Grund des
Satz 2 des § 537 Abs. 2 bei Vermietung von Grundstücken die
Zusicherung einer bestimmten Grösse gleich. Diese ausdrückliche ¬
Vorschrift ist offenbar deshalb für notwendig erachtet
worden, weil § 537 Abs. 2 Satz 1 lediglich von Qualitätsmängeln
spricht und der Fall der zugesicherten Grösse eines Grundstücks
ja im allgemeinen nur ein Quantitätsmangel ist. Da die Vorschriften -
über die Miete von Grundstücken gemäss § 580 B.G.B.
auch auf die Miete von „Wohnräumen und anderen Räumen"
Anwendung finden, so ist diese Bestimmung z. B. auch in dem
Fall von praktischer Bedeutung, wo in einem Miethaus eine
einzelne Etage vermietet und dabei eine bestimmte Zahl und
Grösse der Räumlichkeiten zugesichert wird.
4. Nachdem wir so die Mängel, von denen § 537 spricht,
im einzelnen betrachtet und dargelegt haben, was der § 537
unter Fehlern der Mietsache, die ihre Tauglichkeit zu dem
vertragsmässigen Gebrauche aufheben oder mindern und unter
einem diesen Fehlern gleichgestellten Mangel einer zugesicherten
Eigenschaft versteht, lässt sich nun, was den Zeitpunkt des
Eintritts dieser Mängel anlangt, für alle gemeinschaftlich konstatieren, ¬
dass es für das Dasein der Rechte aus § 537 an und
für sich vollkommen gleichgiltig ist, ob diese Mängel zur Zeit