Volltext : Tumpowsky, Adolf: ¬Der Mängelanspruch des Mieters nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich

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Vorzugs  zugesichert.  Es  kann  aber  auch  die  Abwesenheit
von  Fehlern  zugesichert  werden,  und  zwar  auch  von  Fehlern
im  Sinn  des  §  537  Abs.  1.  Diese  Zusicherung  der  Abwesenheit
eines  Fehlers  im  Sinn  des  §  537  Abs.  1  ist  allerdings  meistens
insoweit  belanglos,  als  ja  der  Mieter  in  solchem  Fall  schon  auf
Grund  des  Absatz  1  die  Rechte  aus  §  537  erwirbt.  In  einer
Hinsicht  wird  aber  auch  diese  Zusicherung  praktisch  von  Bedeutung, ¬
  indem  nämlich  —  was  weiter  unten  beim  Ausschluss
des  Mängelanspruchs  noch  zu  erörtern  sein  wird  —  der  Mieter
auf  Grund  des  §  539  Satz  2  in  Verbindung  mit  §  460  Satz  2
auch  in  dem  Fall,  wo  ihm  der  Fehler  der  Mietsache  im  Sinn
des  §  537  Abs.  1  infolge  grober  Fahrlässigkeit  unbekannt
geblieben  ist,  seine  Rechte  aus  §  537  geltend  machen  kann,
falls  ihm  die  Abwesenheit  dieses  Fehlers  vom  Vermieter  zugesichert ¬
  wurde,  während  er  sonst  in  einem  solchen  Falle  diese
Rechte  verloren  hätte.
Einer  zugesicherten  Eigenschaft  steht  nun  auf  Grund  des
Satz  2  des  §  537  Abs.  2  bei  Vermietung  von  Grundstücken  die
Zusicherung  einer  bestimmten  Grösse  gleich.  Diese  ausdrückliche ¬
  Vorschrift  ist  offenbar  deshalb  für  notwendig  erachtet
worden,  weil  §  537  Abs.  2  Satz  1  lediglich  von  Qualitätsmängeln
spricht  und  der  Fall  der  zugesicherten  Grösse  eines  Grundstücks
ja  im  allgemeinen  nur  ein  Quantitätsmangel  ist.  Da  die  Vorschriften -
  über  die  Miete  von  Grundstücken  gemäss  §  580  B.G.B.
auch  auf  die  Miete  von  „Wohnräumen  und  anderen  Räumen"
Anwendung  finden,  so  ist  diese  Bestimmung  z.  B.  auch  in  dem
Fall  von  praktischer  Bedeutung,  wo  in  einem  Miethaus  eine
einzelne  Etage  vermietet  und  dabei  eine  bestimmte  Zahl  und
Grösse  der  Räumlichkeiten  zugesichert  wird.
4.  Nachdem  wir  so  die  Mängel,  von  denen  §  537  spricht,
im  einzelnen  betrachtet  und  dargelegt  haben,  was  der  §  537
unter  Fehlern  der  Mietsache,  die  ihre  Tauglichkeit  zu  dem
vertragsmässigen  Gebrauche  aufheben  oder  mindern  und  unter
einem  diesen  Fehlern  gleichgestellten  Mangel  einer  zugesicherten
Eigenschaft  versteht,  lässt  sich  nun,  was  den  Zeitpunkt  des
Eintritts  dieser  Mängel  anlangt,  für  alle  gemeinschaftlich  konstatieren, ¬
  dass  es  für  das  Dasein  der  Rechte  aus  §  537  an  und
für  sich  vollkommen  gleichgiltig  ist,  ob  diese  Mängel  zur  Zeit
            
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