Volltext : Tumpowsky, Adolf: ¬Der Mängelanspruch des Mieters nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich

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b)  Aber  auch  in  den  anderen  Fällen  der  Mängelrechte
sind  unter  Umständen  Ausnahmen  von  dem  oben  aufgestellten
Principe  zu  konstatieren.  So  wird  man  anzunehmen  haben,
dass,  auch  wenn  der  Mieter  der  ihm  durch  §  545  Abs.  1  auferlegten -
  Anzeigepflicht  nicht  genügt  hat,  ihm  seine  Mängelrechte
uneingeschränkt  bleiben,  wenn  er  physisch  oder  psychisch  nicht
im  stande  war,  die  Anzeige  zu  erstatten.1)  Des  weiteren
werden  auch  dann  die  Mängelrechte  dem  Mieter,  obwohl  er
seine  Anzeigepflicht  gemäss  §  545  Abs.  1  nicht  erfüllt  hat,
erhalten,  wenn  der  Vermieter  die  Mängel  kannte  oder  nur
infolge  grober  Fahrlässigkeit  nicht  kannte.2)  Dies  wird  aus
dem  Zweck,  den  das  Gesetz  mit  der  von  ihm  aufgestellten
Verpflichtung  zur  Anzeige  des  Mangels  verbindet,  und  aus  den
in  den  §§  157  und  242  ausgesprochenen  Grundsätzen  von  Treu
und  Glauben  im  Verkehr  gefolgert  werden  müssen.
3.  Was  nun  endlich  die  Frage  nach  der  Beweislast  bei
diesem  Ausschliessungsgrund  der  Verletzung  der  Anzeigepflicht
des  Mieters  anlangt,  so  hat  der  Vermieter  darzuthun,  dass
und  zu  welcher  Zeit  dem  Mieter  der  Mangel  bekannt  oder  nur
infolge  von  Fahrlässigkeit,  d.  h.  gemäss  §  276  Abs.  1  Satz  2
infolge  der  Ausserachtlassung  der  im  Verkehr  erforderlichen
Sorgfalt,  unbekannt  war.  Der  Mieter  hat  demgegenüber  zu
beweisen,  dass  er  die  Anzeige  unverzüglich  erstattet  hat  oder
dass  er  dazu  äusser  stande  war  oder  aber  der  Vermieter  auf
andere  Weise  von  dem  Mangel  Kenntnis  erlangt  hat  oder
endlich  letzteres  nur  infolge  grober  Fahrlässigkeit  nicht  der
Fall  gewesen  ist.3)
)  vgl.  Fuld  S.  103%.
2)  vgl.  Motive  II,  S.  401;  Oertmann  zu  §  545  Note  4;  Fuld  S.  103  8.
*)  vgl.  auch  Planck  zu  §  545  Note  4;  Mittelstein  S.  132.
Druck  von  Robert  Noske,  Borna-Leipzig.
            
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