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der Ersatzpflicht nicht befreit, Schadenersatz leisten, soweit er nicht den
immer mit großen Schwierigkeiten verbundenen Beweis zu führen ver
mag, daß die fremden Sachen auch ohne sein Zuthun zu Grunde ge
gangen wären*). Es kann aber auch vorkommen, daß der Eigen
thümer der einen gefährdeten Sache sich vornimmt, die ganze Güter
masse zu retten: er schließt einen Rettungsvertrag oder begeht einen
Eingriff in das Rechtsgebiet eines unbetheiligten Dritten. Was er
aus dem Vertrag zu leisten oder aus seiner Nothstandshandlung als
Ersatz zu zahlen hat, kann er, wenn seine Einmischung durch die Ver
hältnisse gerechtfertigt war, pro rata des Werths der geretteten Güter
von deren Eigenthümern ersetzt verlangen; denn er hat als ihr Ge
schäftsführer gehandelt?). Wenn er nun statt die Gütermasse mit
Rettungskosten zu belasten, den nöthigen Rettungsaufwand aus ihr
selbst nimmt, indem er einzelne Sachen zur Erhaltung des Ganzen
opfert, so erfordert die Rechtsconsequenz dieselbe Entscheidung: Ver
theilung des Schadens auf die ganze Gütermasse, zu deren Rettung
er verursacht worden ist; hat der Rettende eine eigene Sache geopfert
so bekommt er nur verhältnißmäßigen Ersatz; hat er eine fremde zur
Rettung geopfert, so hat er nur eine verhältnißmäßige Quote ihres
Werthes zu bezahlen und kann das Gezahlte pro rata von den Eigen
thümern der geretteten Güter fordern.
Dieselben Rechtssätze kommen zur Anwendung, wenn verschiedene
gemeinsam gefährdete Sachen auf Grund von Vertragsverhältnissen in
der Verfügungsgewalt einer Person stehen. Diese Person hat die Be
fugniß und die Pflicht, je nach Umständen einen Theil der Sachen
zur Errettung der übrigen zu opfern. Die Vertheilung des Schadens
auf die Eigenthümer der geretteten Güter geschieht mittelst der be
treffenden Vertragsklagen3).
*) S. oben S. 63.
2) Er konnte ja auch, wie wir angenommen haben, sich ausschließlich um
seine eigenen Sachen gekümmert haben; und gerade dies ist die Voraussetzung,
unter welcher bei Handlungen in gemeinsamem Interesse die a. neg. gest. ge
währt wird. fr. 6 § 2 comm. div. 10, 3.
3) Windscheid § 403, Anm. 13. Vergl. Badisches Landrecht A. 1381a fg.