Full text: Trotsche, Carl Heinrich Christoph: Ueber die Vormundschaft für Abwesende und deren Vermögen

IV. Schwer. Rescripte. 
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wenn dieses gehörig befolgt wird, die im § 6. erwähnten 30 Curateljahre im 
Wesentlichen mit den 30 Jahren der Abwesenheit zusammen. Es ist daher ohne 
Zweifel die Absicht des Gesetzes gewesen, daß die im § 6. vorgeschriebene Edictal 
ladung nach 30jähriger Abwesenheit erfolgen sollte. Diese Absicht muß daher 
auch da zur Ausführung gebracht werden, wo in einer abweichenden Veranlassung 
die Dauer der Curatel und Administration mit der Dauer der 30jährigen Abwe 
senheit nicht zusammentrifft. 
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