Full text: Trotsche, Carl Heinrich Christoph: Ueber die Vormundschaft für Abwesende und deren Vermögen

IV. Schwer. Rescripte. 
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6) Ministerial-Rescr. vom 18. Juni 1853 an das Amtsgericht 
zu Lübtheen *). 
Dem Amtsgerichte zu Lübtheen werden die mit seinem Vortrage vom 8. 
d. M., betreffend die Declaration des § 6. der Verordnung vom 8. März 1774 
wegen der cura absentium, eingereichten Acten hieneben mit folgender Resolution 
remittirt: 
1) Die erste Frage anlangend: ob die in dem § 6. der Verordnung vom 
8. März 1774 vorgeschriebene Edictalladung nach 30jähriger Curatel über das 
Vermögen des Abwesenden, oder nach 30jähriger Abwesenheit des Verschollenen zu 
erlassen sei? so lassen die verschiedenen landesherrlichen Erläuterungen des § 6. der 
Verordnung vom 8. März 1774, wie das Rescript vom 12. Februar 1783 an 
Bürgermeister und Rath zu Grabow, das förmlich als Gesetz publicirte und allen 
Gerichten zur Befolgung ausdrücklich befohlene Notificatorium vom 25. Mai 1811 
und das Rescript vom 12. Mai 1817 keinen Zweifel darüber, daß die Dauer des 
in jenem § 6. vorgeschriebenen 30jährigen Zeitraums, welcher der Edictalladung 
des Verschollenen und seiner etwanigen ehelichen Descendenz vorhergehen soll, von 
der Zeit der Entfernung des Abwesenden an zu berechnen ist. Da nun diese Er 
läuterungen des § 6. nach richtigen Rechtsansichten ebenfalls als Gesetz zu befolgen 
sind — indem der Landesherr das ihm zustehende Recht der Gesetzgebung auch 
durch derartige Rescripte zu üben befugt ist, die Frage von dem etwanigen Anspruch 
der Stände zur Concurrenz an derartigen Bestimmungen aber nur die Rechte der 
Stände betrifft, mithin nur diese, nicht die lediglich zum Gehorsam gegen die lan 
desherrlichen Verordnungen verbundenen und zur Vertretung der ständischen Rechte 
nicht berufenen Gerichte und Behörden angeht, ohnehin aber auch das Notificato 
rium vom 25. Mai 1811 gleichzeitig dem Engeren Ausschusse von Ritter- und 
Landschaft communicirt, ständischer Seits aber nie eine Einwendung gegen dasselbe 
gemacht worden ist — so hat es einer nachmaligen Anfrage wegen der gedachten 
Frage nicht bedurft. Im Uebrigen stimmt aber auch die, in den gedachten Erläute 
rungen enthaltene Entscheidung derselben mit dem richtig erwogenen und verstandenen 
Inhalte der Verordnung vom 8. März 1774 im Wesentlichen überein, und ist 
daher die von dem Amtsgerichte unterstellte Abweichung der ersteren von dem 
letzteren nicht begründet. Denn da, nach dem § 1. der Verordnung, wenn Jemand, 
der sich außer Landes entfernt, von seinem Aufenthalte und Leben demnächst keine 
Nachricht gegeben, die cura absentis „sofort" angeordnet werden soll, so treffen, 
*) Raabe V. S. 315.
	        
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