Full text: Trotsche, Carl Heinrich Christoph: Ueber die Vormundschaft für Abwesende und deren Vermögen

IV. Schwer. Rescripte. 
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wiewohl vergebens gemacht zu haben, um von dem Leben oder Tode der Abwesen 
den Ueberzeugung zu erhalten, allerdings rücksichtlich des termini a quo der Ab 
wesenheit, die Angabe der Verwandten Glauben verdient, und darnach die gesetzliche 
Berechnung zu formiren ist. 
Anlangend aber die Puncte sub 2 und 3; so beruhen eure Zweifel und Be 
denken blos auf einer irrigen Deutung des Declarator-Rescripts vom 12ten Februar 
1783, bei welchem es nicht außer Acht zu lassen ist, daß in dem damaligen Fall 
eine Cura absentis bereits über 15 Jahre in Folge obrigkeitlicher Anordnung 
fortgedauert hatte, wiewohl nicht in der Person des nächsten Verwandten. Als 
dieser sich nun um Uebertragung der Curatel an ihn meldete, ward dies genehmigt; 
da inzwischen die Cura selbst schon 15 Jahre bestanden hatte, so ward damals, 
wiewohl blos in Folge des § 4 der Constitution vom 8ten März 1774, dem neu 
eintretenden administrirenden Verwandten vom Anfang seiner Administration an, 
der Vermögensbestand zugebilliget. — Hiernach behalten also sowohl die Vorschrif 
ten des § 3. als auch des § 4. 5. und der folgenden besagter Constitution vom 
8ten März 1774 durchaus ihren Bestand, wie dies auch spätere euch bekannte 
Rescripte bezeugen. 
Es bleibt mithin Pflicht der Obrigkeiten, für die ersten 15 Jahre demjenigen 
der nächsten Verwandten, welchem die Cura übertragen ist, in Folge des § 3. ein 
Annuum auszuwerfen. 
Vom 15ten Jahre an bis zum 30sten genießt er die Aufkünfte des Vermö 
gens — und erst dann, wenn er 30 Jahre hindurch fortgesetzt diese Administration 
geführt hat, kommt die Erläuterung in Unserer Verordnung vom 25sten Mai 1811 
zur Anwendung, wonach er sich die Zinsen vom Anfange seiner Administration an 
zu berechnen hat. Hierbei muß er sich natürlich alles das anrechnen, was er früher 
an Jahrgehalt und später an Aufkünften empfangen hat, und sodann erst tritt die 
Vertheilung des Capitals unter die zur Succession Nächstberechtigten ein. 
Hiernach fällt euer Zweifel ad 3. weg, da nur der Administrirende das An 
nuum 15 Jahre hindurch und nachher die Aufkünfte erhält. 
Jedoch eröffnen Wir euch hiemittelst: daß der § 1., 3. und 4. der Constitu 
tion vom 8ten März 1774 nicht also auszulegen sind, als ob unter gleich nahen 
Anverwandten nur Einer derselben mit Ausschließung der Anderen zum alleinigen 
Curator bestellt werden müsse, sondern in dem Falle, wenn zwei gleich nahe Ver 
wandte vorhanden sind, die beide unbestreitlichermaßen gleiche Sicherheitsbestellung 
prästiren können, so muß allerdings ihnen beiden sothane Cura anvertrauet werden.
	        
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