IV. Schwer. Rescripte.
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wiewohl vergebens gemacht zu haben, um von dem Leben oder Tode der Abwesen
den Ueberzeugung zu erhalten, allerdings rücksichtlich des termini a quo der Ab
wesenheit, die Angabe der Verwandten Glauben verdient, und darnach die gesetzliche
Berechnung zu formiren ist.
Anlangend aber die Puncte sub 2 und 3; so beruhen eure Zweifel und Be
denken blos auf einer irrigen Deutung des Declarator-Rescripts vom 12ten Februar
1783, bei welchem es nicht außer Acht zu lassen ist, daß in dem damaligen Fall
eine Cura absentis bereits über 15 Jahre in Folge obrigkeitlicher Anordnung
fortgedauert hatte, wiewohl nicht in der Person des nächsten Verwandten. Als
dieser sich nun um Uebertragung der Curatel an ihn meldete, ward dies genehmigt;
da inzwischen die Cura selbst schon 15 Jahre bestanden hatte, so ward damals,
wiewohl blos in Folge des § 4 der Constitution vom 8ten März 1774, dem neu
eintretenden administrirenden Verwandten vom Anfang seiner Administration an,
der Vermögensbestand zugebilliget. — Hiernach behalten also sowohl die Vorschrif
ten des § 3. als auch des § 4. 5. und der folgenden besagter Constitution vom
8ten März 1774 durchaus ihren Bestand, wie dies auch spätere euch bekannte
Rescripte bezeugen.
Es bleibt mithin Pflicht der Obrigkeiten, für die ersten 15 Jahre demjenigen
der nächsten Verwandten, welchem die Cura übertragen ist, in Folge des § 3. ein
Annuum auszuwerfen.
Vom 15ten Jahre an bis zum 30sten genießt er die Aufkünfte des Vermö
gens — und erst dann, wenn er 30 Jahre hindurch fortgesetzt diese Administration
geführt hat, kommt die Erläuterung in Unserer Verordnung vom 25sten Mai 1811
zur Anwendung, wonach er sich die Zinsen vom Anfange seiner Administration an
zu berechnen hat. Hierbei muß er sich natürlich alles das anrechnen, was er früher
an Jahrgehalt und später an Aufkünften empfangen hat, und sodann erst tritt die
Vertheilung des Capitals unter die zur Succession Nächstberechtigten ein.
Hiernach fällt euer Zweifel ad 3. weg, da nur der Administrirende das An
nuum 15 Jahre hindurch und nachher die Aufkünfte erhält.
Jedoch eröffnen Wir euch hiemittelst: daß der § 1., 3. und 4. der Constitu
tion vom 8ten März 1774 nicht also auszulegen sind, als ob unter gleich nahen
Anverwandten nur Einer derselben mit Ausschließung der Anderen zum alleinigen
Curator bestellt werden müsse, sondern in dem Falle, wenn zwei gleich nahe Ver
wandte vorhanden sind, die beide unbestreitlichermaßen gleiche Sicherheitsbestellung
prästiren können, so muß allerdings ihnen beiden sothane Cura anvertrauet werden.