Full text: Trotsche, Carl Heinrich Christoph: Ueber die Vormundschaft für Abwesende und deren Vermögen

IV. Schwer. Rescripte. 
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wandte, nur gebraucht ist, weil die vorhergehenden §§ die Administration dem 
nächsten dazu fähigen Anverwandten übertragen wissen wollen, mithin der 
Grund der Ueberlassung der Aufkünfte des Vermögens der Abwesenden nach 15 
Jahren nicht sowohl in der Administration als in der Successione ab intestato 
lieget. 
4) Landesherrl. Rescr. vom 12. Mai 1817 an dieselbe *). 
Friederich Franz rc. Wir remittiren euch die Anschlüsse eurer Aufrage 
vom 3ten dieses, im Betreff der Anwendung der Landesherrlichen Constitution über 
die cura absentis, hieneben mit der Resolution: daß soviel die erste Aufrage be 
trifft, der ausdrückliche Laut Unsers Notificatorii vom 25sten Mai 1811 Bestim 
mung giebt, worin die Berechnung der Dauer der Curatel von der Zeit der 
Entfernung an deutlich vorgeschrieben ist; so wie der Zinsen-Genuß natürlich 
erst a dato der übernommenen Administration anfangen kann. 
Gleichergestalt enthält auch, was eure zweite Anfrage anlangt, die oberwähnte 
Constitution vom 8ten März 1774 in §phis 4. 5. 6. die ausdrückliche Bestim 
mung, daß der Zinsen-Genuß bis zum 15ten, und der Genuß der Substanz bis 
zum 30sten Jahre nur dem administrirenden Verwandten allein, hingegen 
nach verflossenem 30sten und 32sten Jahre das Eigenthum der Substanz den 
nächsten Verwandten zufallen soll, wobei es das Bewenden behalten muß. 
5) Regim. Rescr. vom 5. März 1822 an den Magistrat zu Güstrow **) 
Friederich Franz rc. Wir ertheilen euch auf eure Anfragen vom 13ten 
v. M. wegen Anwendung der Landesherrlichen Verordnungen von der Cura ab 
sentium beim Nachlaß des Schusters I. G. Festing daselbst, nunmehr zur Reso 
lution: daß, soviel den ersten Punkt betrifft, da ihr versichert, die gehörigen Versuche, 
wan P 
WI. S. 426. Maabe II. S. 148. 
*) v. Both Forts. S. 134 
**) v. Both Forts. S. 134. Asim. W. 
S. 466. Raabe II, S. 149.
	        
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