IV. Schwer. Rescripte.
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2) Landesherrliches Rescript vom 12. Februar 1783 an den
Magistrat zu Grabow
Friederich ec. Wir lassen euch auf ener unterthänigstes Deckarations-Gesuch
vom praes. 18ten December v. J. hiedurch zum Bescheide gnädigst unverhalten
seyn: daß des abwesenden Oldach sich meldende Schwester, daferne es mit ihrer
Legitimation seine Richtigkeit hat, zur Curatel für ihren Bruder, zu admittiren,
und obrigkeitlich dazu zu bestellen sey, und sodann die Verwaltung zu übernehmen,
und bis zu Ende des, von Zeit dessen Entfernung anzurechnenden 30sten Jahres
fortzusetzen, auch von Zeit der übernommenen Administration alle Zinsen und Auf
künfte des, bis dahin zusammen zu fassenden, von dem Curator berechneten ganzen
Vermögens, solches bestehe worin es wolle, constitutionsmäßig zu genießen, ohne
solche Zinsen und Aufkünfte weiter berechnen, oder künftig etwas davon an jemanden
herausgeben zu dürfen. Nach Ablauf jener 30 Jahre habt ihr denmnächst ferner
nach Vorschrift Unsrer Constitution vom 8. März 1774 § 5. 6. 7. und 9. zu
verfahren; übrigens dem bisherigen Curator, welchem (wenn er auch ein Anver
wandter gewesen wäre), während der Minderjährigkeit des Abwesenden keine Ver
geltung gebühret, von dem Tage der Volljährigkeit an, auf die weiter gefolgten
Jahre seiner Administration, ein billigmäßiges Honorarium — wozu in diesem
geringen Fall jährlich Drei Rthlr. genügen können, in Rechnung passiren zu lassen.
3) Regim.-Rescr. v. 22. Juli 1808 an die Justiz=Canzlei
i
krin
zu Schwe
Friederich Franz rc. Wir remittiren euch hieneben die, mittelst eures
Berichts vom 12. d. M., über die Querel der verwittweten Consistorial-Räthin
Jode hieselbst, wegen der ihr aberkannten Aufkünfte von dem Vermögen ihres
abwesenden Bruders, eingereichten Acten, mit dem Anfügen: daß der Ausdruck in
dem § 4. der Constitution vom 8ten März 1774, administrirende Ver
*) Schröder I. 2. S. 125. W. G. III. S. 175. P. G. I. Nr. 219. S. 252. in der
2. Aufl. Bd. 1. S. 44. Wegen der Bedeutung dieses Reser. ist das Rescr. v. 5. März
1822, s. not. 5, zu vergleichen.
**) v. Both I. S. 149. W. G. III. S. 323. Raabe II. S. 145.