Full text: Trotsche, Carl Heinrich Christoph: Ueber die Vormundschaft für Abwesende und deren Vermögen

IV. Schwer. Rescripte. 
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2) Landesherrliches Rescript vom 12. Februar 1783 an den 
Magistrat zu Grabow 
Friederich ec. Wir lassen euch auf ener unterthänigstes Deckarations-Gesuch 
vom praes. 18ten December v. J. hiedurch zum Bescheide gnädigst unverhalten 
seyn: daß des abwesenden Oldach sich meldende Schwester, daferne es mit ihrer 
Legitimation seine Richtigkeit hat, zur Curatel für ihren Bruder, zu admittiren, 
und obrigkeitlich dazu zu bestellen sey, und sodann die Verwaltung zu übernehmen, 
und bis zu Ende des, von Zeit dessen Entfernung anzurechnenden 30sten Jahres 
fortzusetzen, auch von Zeit der übernommenen Administration alle Zinsen und Auf 
künfte des, bis dahin zusammen zu fassenden, von dem Curator berechneten ganzen 
Vermögens, solches bestehe worin es wolle, constitutionsmäßig zu genießen, ohne 
solche Zinsen und Aufkünfte weiter berechnen, oder künftig etwas davon an jemanden 
herausgeben zu dürfen. Nach Ablauf jener 30 Jahre habt ihr denmnächst ferner 
nach Vorschrift Unsrer Constitution vom 8. März 1774 § 5. 6. 7. und 9. zu 
verfahren; übrigens dem bisherigen Curator, welchem (wenn er auch ein Anver 
wandter gewesen wäre), während der Minderjährigkeit des Abwesenden keine Ver 
geltung gebühret, von dem Tage der Volljährigkeit an, auf die weiter gefolgten 
Jahre seiner Administration, ein billigmäßiges Honorarium — wozu in diesem 
geringen Fall jährlich Drei Rthlr. genügen können, in Rechnung passiren zu lassen. 
3) Regim.-Rescr. v. 22. Juli 1808 an die Justiz=Canzlei 
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krin 
zu Schwe 
Friederich Franz rc. Wir remittiren euch hieneben die, mittelst eures 
Berichts vom 12. d. M., über die Querel der verwittweten Consistorial-Räthin 
Jode hieselbst, wegen der ihr aberkannten Aufkünfte von dem Vermögen ihres 
abwesenden Bruders, eingereichten Acten, mit dem Anfügen: daß der Ausdruck in 
dem § 4. der Constitution vom 8ten März 1774, administrirende Ver 
*) Schröder I. 2. S. 125. W. G. III. S. 175. P. G. I. Nr. 219. S. 252. in der 
2. Aufl. Bd. 1. S. 44. Wegen der Bedeutung dieses Reser. ist das Rescr. v. 5. März 
1822, s. not. 5, zu vergleichen. 
**) v. Both I. S. 149. W. G. III. S. 323. Raabe II. S. 145.
	        
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