II. Ges. f. Ratzeburg.
gen gelangen nach § 7. zur wirklichen Erbenqualität, welche den erwähnten
Zeitpunkt des Erbschaftsanfalls erleben.
II. Da nach § 1. der Verordnung die competirende Obrigkeit, wenn ein
Abwesender von seinem Aufenthaltsorte und Leben keine Nachricht gegeben
hat, sofort eine Curatel anordnen soll, so können es nur Ausnahmsfälle seyn,
in denen die Bestellung eines Curators später erfolgt, als der Zeitpunkt, von
welchem an die 30jährige Frist auf jeden Fall nur gerechnet werden kann.
III. Die etwa vorhandenen vertragsmäßigen oder einseitigen Dispositionen,
welche der Verschollene etwa über seinen Nachlaß getroffen hat, müssen nach
Ablauf der 15 ersten Curatel-Jahre publicirt werden, und soll den darin
gültig zur Succession Berufenen dasselbe vorläufige Recht auf die Nutzung
des unter Curatel befindlichen Vermögens zugestanden seyn, welches in Er
mangelung solcher dispositionen den nächsten Jutestat-Erben zukommen
würde. Endlich
IV. geht die Absicht der Verordnung vom 29. März 1779 nicht dahin,
den Erben die Rechte zu nehmen, welche schon vorhandene Gesetze ihnen bei
gelegt haben, und leidet es daher keinen Zweifel, daß die Vorschriften der
mehrgedachten Constitution nur so lange angewandt werden können, bis der
Verschollene das 70ste Jahr erreicht hat,
und
sind die Bestimmungen dem hiesigen Justiz-Amte mit folgendem Allerhöchsten
Befehl eröffnet worden:
Hiernach habt ihr euch also künftig in vorkommenden Fällen zu richten und
zu achten, auch diese Landesherrliche Erklärung und nähere Bestimmung, bis
heriger Observanz nach, gemeinkundig zu machen. An dem geschieht Unser
gnädigster Wille. Datum Neustrelitz den 14. Juni 1823.
Georg, G.=H. v. M.
Daher denn diese Landesherrliche Constitution nebst ihren Erläuterungen hie
durch zu Jedermanns Nachachtung bekannt gemacht wird. Schönberg den 10 Ju
lius 1823.
Justiz=Amt der Landvogtei des Fürstenthums Ratzeburg.
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