II.
14. Juni
gesetz von
1823 für das Fürstenthum Ratzeburg*).
10. Jusi
Es wird hiedurch öffentlich bekannt gemacht, daß auf Allerhöchsten Landesherr
lichen Befehl die unterm 29. März 1779 erlassene Verordnung, wegen der Ab
wesenden**), für die Zukunft auch für das Fürstenthum Ratzeburg um so mehr,
als solche bereits vorlängst bei den hiesigen Gerichten beobachtet worden, Gesetzes
kraft haben und behalten soll, wobei jedoch noch folgendes Landesherrlich bestimmt
worden ist:
I. In Bezug auf die §§ 3. und 4. der Verordnung sollen denenjenigen,
welche zu Ende der ersten 15 Curatel-Jahre die nächste Hoffnung zur Erb
schaft der Verschollenen haben, einftweilen die Zinsen und sonstige Aufkünfte
des Vermögens zu Theil werden; dahingegen soll der Curator, wenn ihm
keine eben so nahe Aussichten zustehen, sich nach wie vor mit dem in § 3.
der Verordnung bestimmten Honorar. begnügen. Uebrigens ist dabei der Ge
sichtspunkt festzuhalten, daß vom eigentlichen Erbschaftsanfall erst dann die
Rede sein könne, wenn der Verschollene wirklich für todt zu achten, also in
Gemäßheit der §§ 5. und 6. der Verordnung erst resp. nach Ablauf der
30 Curatel=Jahre, und nach Vollstreckung des in der Edictalladung enthal
tenen praejudicii.
Verstirbt demnach während der zweiten 15 Curatel-Jahre einer der zum
Zinsengenuß Berechtigten, so treten sofort die nach den Regeln der Erbfolge
dem Verschollenen zunächst succedirenden an dessen Stelle, und nur diejeni
*) Masch, Gesetze für Ratzeburg. S. 2 ff.
**) Die Constitution ist hier wörtlich eingerückt.