Full text: Trotsche, Carl Heinrich Christoph: Ueber die Vormundschaft für Abwesende und deren Vermögen

II. 
14. Juni 
gesetz von 
1823 für das Fürstenthum Ratzeburg*). 
10. Jusi 
Es wird hiedurch öffentlich bekannt gemacht, daß auf Allerhöchsten Landesherr 
lichen Befehl die unterm 29. März 1779 erlassene Verordnung, wegen der Ab 
wesenden**), für die Zukunft auch für das Fürstenthum Ratzeburg um so mehr, 
als solche bereits vorlängst bei den hiesigen Gerichten beobachtet worden, Gesetzes 
kraft haben und behalten soll, wobei jedoch noch folgendes Landesherrlich bestimmt 
worden ist: 
I. In Bezug auf die §§ 3. und 4. der Verordnung sollen denenjenigen, 
welche zu Ende der ersten 15 Curatel-Jahre die nächste Hoffnung zur Erb 
schaft der Verschollenen haben, einftweilen die Zinsen und sonstige Aufkünfte 
des Vermögens zu Theil werden; dahingegen soll der Curator, wenn ihm 
keine eben so nahe Aussichten zustehen, sich nach wie vor mit dem in § 3. 
der Verordnung bestimmten Honorar. begnügen. Uebrigens ist dabei der Ge 
sichtspunkt festzuhalten, daß vom eigentlichen Erbschaftsanfall erst dann die 
Rede sein könne, wenn der Verschollene wirklich für todt zu achten, also in 
Gemäßheit der §§ 5. und 6. der Verordnung erst resp. nach Ablauf der 
30 Curatel=Jahre, und nach Vollstreckung des in der Edictalladung enthal 
tenen praejudicii. 
Verstirbt demnach während der zweiten 15 Curatel-Jahre einer der zum 
Zinsengenuß Berechtigten, so treten sofort die nach den Regeln der Erbfolge 
dem Verschollenen zunächst succedirenden an dessen Stelle, und nur diejeni 
*) Masch, Gesetze für Ratzeburg. S. 2 ff. 
**) Die Constitution ist hier wörtlich eingerückt.
	        
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