I. Ges. von 1774 und 1779.
respective in ihren Erkenntnissen und gerichtlich-obrigkeitlichen Verfügungen, schuldigst
zu beobachten, und dawider auf keinerley Weise, es sey durch Vernachläßigung ihrer
Obliegenheit (Strel.: Obliegenheiten) in Ansehung dieser Curae absentium, oder
durch andere Unserer Constitution nicht gemässe Anordnungen, jemals zu handeln,
noch daß solches von den ihrer Gerichtsbarkeit untergehörigen Personen geschehe, zu
gestatten.
Schwerin.
Strelitz.
Dessen zu Urkund haben Wir gegen
Urkundlich haben Wir diese Landes
wärtige Landes-Constitution eigenhändig
Constitution eigenhändig unterschrieben,
behandzeichnet, auch selbige durch den
auch, daß selbige durch den Druck publi
Druck zu publiciren und den öffentlichen
cirt und den öffentlichen Intelligenz
Intelligenz-Blättern einzurücken befohlen.
blättern eingerückt werde, befohlen. Da
Datum auf Unserer Vestung Schwerin
tum Neustrelitz den 29. März 1779.
den 8. Mart. 1774.
Adolph Friederich, H. z. M.
Friederich, H. z. M.
(L. S.)