Volltext : Trotsche, Carl Heinrich Christoph: Ueber die Vormundschaft für Abwesende und deren Vermögen

§  29.
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standes  nicht  zweifelhaft  und  das  Preußische  Landrecht  Th.  2.  Tit.  18.  §  63.  enthält ¬
  solches  ausdrücklich
Das  Oesterreichische  Gesetzbuch  §  280.  besaget,  daß  dem  Gerichte,  welchem
die  Ernennung  des  Vormunds  zustehe  —  (nach  §  189.  —  etr.  auch  §  225.  bis
227.  —  dasjenige,  unter  dessen  Gerichtsbarkeit  der  Minderjährige  steht),  in  der
Regel  auch  den  Curator  zu  bestellen  habe.  Sei  es  aber,  um  die  Verwaltung  einer
Sache  oder  eines  Geschäfts  zu  thun,  welche  zu  einem  andern  Gerichtsstande  gehören; ¬
  so  habe  dieser  Gerichtsstand  den  Curator  zu  ernennen.
Die  Preußische  Proceß=Ordnung  Tit.  37.  §  3.  fügt  noch  die  specielle  Bestimmung ¬
  hinzu,  daß  wenn  der  Abwesende  im  minderjährigen  Alter  aus  dem
forum  originis  in  einen  andern  Gerichtsstand  gebracht  und  daselbst  über  ihn,  oder
über  sein  zurückgelassenes  Vermögen  eine  Curatel  angeordnet  worden,  die  Vorladung
auf  Todeserklärung  in  eben  diesem  Gerichtsstande  der  geführten  Vormundschaft  geschehen ¬
  könne.
Daß  die  Nachforschungen  rücksichtlich  der  Abwesenheit,  ihrer  Dauer  und  ihrer
Gründe,  in  foro  domicilii,  eventualiter  originis,  am  zweckmäßigsten  geschehen,
die  Nachrichten  hier  am  wahrscheinlichsten  eingehen,  die  Erfordernisse  der  Proclamata
mithin  hier  am  vollständigsten  vorliegen  werden  —  daß  ferner  demnächst  die
Successionsrechte  und  die  etwa  auf  die  proclamata  angemeldeten  Schuldansprüche
hier  am  leichtesten  und  einfachsten  sich  reguliren  lassen,  ergiebt  sich  von  selbst.
Aus  diesen  Gründen  ist  denn  —  was  rücksichtlich  des  forum  gestae  administrationis ¬
  streitig  —  die  ausschließliche  Competenz  rücksichtlich  dieser  spätern
Verhandlungen  für  ein  und  dasselbe  Gericht  festzusetzen,  auch  insbesondere  —  weit
hierüber  in  einem  speciellen  Falle  Zweifel  aufgekommen  sind  —  die  Rechtsverhandlung ¬
  zwischen  den  Gläubigern  des  Verschollenen  und  seinen  Erben  vor  dieses  Gericht ¬
  zu  verweisen.
Endlich  vernothwendigt  sich  eine  ausdrückliche  Vorschrift,  daß  dieses  Gericht
wegen  aller  Ansprüche  gegen  den  verwaltenden  Curator  als  das  forum  gestae
administrationis  betrachtet  werden  solle.  Darüber  gehen  die  Ansichten  der  Rechtslehrer ¬
  in  unerfreulicher  und  bedenklicher  Art  auseinander.  Der  selbst  gesetzlich
ausgesprochene  Grund  dieses  Gerichtsstandes
l.  2.  C.  ubi  de  ratiociniis  (3.  21.)
in  quo  —  judicio  —  et  instructio  sufficiens,  et  verissima  possunt ¬
  documenta  praestari,
trifft  gewiß  auf  das  Gericht  zu,  aus  dessen  Anordnung  und  unter  dessen  Leitung
die  Administration  geführt  worden,  weil  die  hier  in  Betracht  kommenden  Rechnun¬
            
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