Full text: Trotsche, Carl Heinrich Christoph: Ueber die Vormundschaft für Abwesende und deren Vermögen

§ 29. 
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standes nicht zweifelhaft und das Preußische Landrecht Th. 2. Tit. 18. § 63. ent 
hält solches ausdrücklich 
Das Oesterreichische Gesetzbuch § 280. besaget, daß dem Gerichte, welchem 
die Ernennung des Vormunds zustehe — (nach § 189. — etr. auch § 225. bis 
227. — dasjenige, unter dessen Gerichtsbarkeit der Minderjährige steht), in der 
Regel auch den Curator zu bestellen habe. Sei es aber, um die Verwaltung einer 
Sache oder eines Geschäfts zu thun, welche zu einem andern Gerichtsstande ge 
hören; so habe dieser Gerichtsstand den Curator zu ernennen. 
Die Preußische Proceß=Ordnung Tit. 37. § 3. fügt noch die specielle Be 
stimmung hinzu, daß wenn der Abwesende im minderjährigen Alter aus dem 
forum originis in einen andern Gerichtsstand gebracht und daselbst über ihn, oder 
über sein zurückgelassenes Vermögen eine Curatel angeordnet worden, die Vorladung 
auf Todeserklärung in eben diesem Gerichtsstande der geführten Vormundschaft ge 
schehen könne. 
Daß die Nachforschungen rücksichtlich der Abwesenheit, ihrer Dauer und ihrer 
Gründe, in foro domicilii, eventualiter originis, am zweckmäßigsten geschehen, 
die Nachrichten hier am wahrscheinlichsten eingehen, die Erfordernisse der Proclamata 
mithin hier am vollständigsten vorliegen werden — daß ferner demnächst die 
Successionsrechte und die etwa auf die proclamata angemeldeten Schuldansprüche 
hier am leichtesten und einfachsten sich reguliren lassen, ergiebt sich von selbst. 
Aus diesen Gründen ist denn — was rücksichtlich des forum gestae admi 
nistrationis streitig — die ausschließliche Competenz rücksichtlich dieser spätern 
Verhandlungen für ein und dasselbe Gericht festzusetzen, auch insbesondere — weit 
hierüber in einem speciellen Falle Zweifel aufgekommen sind — die Rechtsverhand 
lung zwischen den Gläubigern des Verschollenen und seinen Erben vor dieses Ge 
richt zu verweisen. 
Endlich vernothwendigt sich eine ausdrückliche Vorschrift, daß dieses Gericht 
wegen aller Ansprüche gegen den verwaltenden Curator als das forum gestae 
administrationis betrachtet werden solle. Darüber gehen die Ansichten der Rechts 
lehrer in unerfreulicher und bedenklicher Art auseinander. Der selbst gesetzlich 
ausgesprochene Grund dieses Gerichtsstandes 
l. 2. C. ubi de ratiociniis (3. 21.) 
in quo — judicio — et instructio sufficiens, et verissima pos 
sunt documenta praestari, 
trifft gewiß auf das Gericht zu, aus dessen Anordnung und unter dessen Leitung 
die Administration geführt worden, weil die hier in Betracht kommenden Rechnun¬
	        
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