§ 29.
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standes nicht zweifelhaft und das Preußische Landrecht Th. 2. Tit. 18. § 63. ent
hält solches ausdrücklich
Das Oesterreichische Gesetzbuch § 280. besaget, daß dem Gerichte, welchem
die Ernennung des Vormunds zustehe — (nach § 189. — etr. auch § 225. bis
227. — dasjenige, unter dessen Gerichtsbarkeit der Minderjährige steht), in der
Regel auch den Curator zu bestellen habe. Sei es aber, um die Verwaltung einer
Sache oder eines Geschäfts zu thun, welche zu einem andern Gerichtsstande ge
hören; so habe dieser Gerichtsstand den Curator zu ernennen.
Die Preußische Proceß=Ordnung Tit. 37. § 3. fügt noch die specielle Be
stimmung hinzu, daß wenn der Abwesende im minderjährigen Alter aus dem
forum originis in einen andern Gerichtsstand gebracht und daselbst über ihn, oder
über sein zurückgelassenes Vermögen eine Curatel angeordnet worden, die Vorladung
auf Todeserklärung in eben diesem Gerichtsstande der geführten Vormundschaft ge
schehen könne.
Daß die Nachforschungen rücksichtlich der Abwesenheit, ihrer Dauer und ihrer
Gründe, in foro domicilii, eventualiter originis, am zweckmäßigsten geschehen,
die Nachrichten hier am wahrscheinlichsten eingehen, die Erfordernisse der Proclamata
mithin hier am vollständigsten vorliegen werden — daß ferner demnächst die
Successionsrechte und die etwa auf die proclamata angemeldeten Schuldansprüche
hier am leichtesten und einfachsten sich reguliren lassen, ergiebt sich von selbst.
Aus diesen Gründen ist denn — was rücksichtlich des forum gestae admi
nistrationis streitig — die ausschließliche Competenz rücksichtlich dieser spätern
Verhandlungen für ein und dasselbe Gericht festzusetzen, auch insbesondere — weit
hierüber in einem speciellen Falle Zweifel aufgekommen sind — die Rechtsverhand
lung zwischen den Gläubigern des Verschollenen und seinen Erben vor dieses Ge
richt zu verweisen.
Endlich vernothwendigt sich eine ausdrückliche Vorschrift, daß dieses Gericht
wegen aller Ansprüche gegen den verwaltenden Curator als das forum gestae
administrationis betrachtet werden solle. Darüber gehen die Ansichten der Rechts
lehrer in unerfreulicher und bedenklicher Art auseinander. Der selbst gesetzlich
ausgesprochene Grund dieses Gerichtsstandes
l. 2. C. ubi de ratiociniis (3. 21.)
in quo — judicio — et instructio sufficiens, et verissima pos
sunt documenta praestari,
trifft gewiß auf das Gericht zu, aus dessen Anordnung und unter dessen Leitung
die Administration geführt worden, weil die hier in Betracht kommenden Rechnun¬