Full text: Trotsche, Carl Heinrich Christoph: Ueber die Vormundschaft für Abwesende und deren Vermögen

I. Ges. von 1774 und 1779, 
Leistung: Daß er, wenn der Abwesende annoch zurückkommen würde und gehörig 
zu bescheinigen oder eidlich zu erhärten vermögte, was Maassen von dem Orte seines 
Aufenthalts Nachricht in sein Vaterland gelangen zu lassen, ihm unmöglich gewesen 
oder auch die nur nicht zur Stelle gekommene Nachricht von ihm würklich ertheilet 
sey, demselben, des purificirten Praejudicii ohngeachtet, die Substanz seines Ver 
mögens und die dahin gehörigen Capitalien sofort zurückgeben, im Fall selbiger 
aber jenes nicht dociren könnte, ihm die Fructus oder Zinsen von der substanz 
seines hier befindlichen Vermögens loco alimentorum auf Lebenszeit unweigerlich 
(Strelitz unverweigerlich) reichen wolle: Als worüber bei Entstehung eines solchen 
Falles, von Gerichtswegen ernstlich zu halten ist. 
§ 8. 
Hätte übrigens der Abwesende keine Verwandten in Unseren Landen, so ist 
die Cura seines Vermögens einer andern sicheren in Unseren Landen wohnenden 
Person gegen hinlängliche Bürgschaft, unter Bestimmung eines proportionirlichen 
Honorarii, von der Obrigkeit aufzutragen; der es auch unbenommen seyn soll, 
die dazu gewählete aber ohne erhebliche rechtliche Ursachen sich weigernde Person 
durch gehörige Zwangs-Mittel zu Uebernehmung solcher Administration anzuhalten. 
§ 9. 
Nachdem diese Administration bey jährlicher Rechnungs-Ablegung Dreyßig 
Jahre hindurch geführet worden, und darauf der in § 6. erwähnte Status contu 
maciae et praeclusionis eingetreten ist, auch, auf ergangene öffentliche Ladungen, 
sich aus fremden Landen niemand als einen Verwandten des Abwesenden legitimiret 
hat; so soll das Vermögen des Abwesenden, gleich anderen bonis vacantibus, 
dem Fisco heimfallen: Jedoch nicht anders, als unter eben den Bedingungen, welche 
auf den Fall der Rückkunft des Abwesenden, nach Vorschrift des § 7., seinen 
Verwandten obliegen. 
§ 10. 
Alles dasjenige, was in dieser Constitution verordnet worden, soll nicht allein 
bey 
zukünftigen, sondern auch bei den schon existirenden Abwesenheits-Fällen gültig 
seyn 
und befolget werden. 
Solchemnach befehlen Wir (Strel.: Wir befehlen demnach) Unseren höheren 
Collegiis und Landes-Gerichten, imgleichen Unseren Beamten, allen Guths-Obrig 
keiten auf dem Lande, auch Bürgermeistern, Gericht und Rath in Unseren gesamm 
ten Städten hiedurch gnädigst und ernstlich, diese Unsere Landes-Herrliche Constitution,
	        
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