I. Ges. von 1774 und 1779,
Leistung: Daß er, wenn der Abwesende annoch zurückkommen würde und gehörig
zu bescheinigen oder eidlich zu erhärten vermögte, was Maassen von dem Orte seines
Aufenthalts Nachricht in sein Vaterland gelangen zu lassen, ihm unmöglich gewesen
oder auch die nur nicht zur Stelle gekommene Nachricht von ihm würklich ertheilet
sey, demselben, des purificirten Praejudicii ohngeachtet, die Substanz seines Ver
mögens und die dahin gehörigen Capitalien sofort zurückgeben, im Fall selbiger
aber jenes nicht dociren könnte, ihm die Fructus oder Zinsen von der substanz
seines hier befindlichen Vermögens loco alimentorum auf Lebenszeit unweigerlich
(Strelitz unverweigerlich) reichen wolle: Als worüber bei Entstehung eines solchen
Falles, von Gerichtswegen ernstlich zu halten ist.
§ 8.
Hätte übrigens der Abwesende keine Verwandten in Unseren Landen, so ist
die Cura seines Vermögens einer andern sicheren in Unseren Landen wohnenden
Person gegen hinlängliche Bürgschaft, unter Bestimmung eines proportionirlichen
Honorarii, von der Obrigkeit aufzutragen; der es auch unbenommen seyn soll,
die dazu gewählete aber ohne erhebliche rechtliche Ursachen sich weigernde Person
durch gehörige Zwangs-Mittel zu Uebernehmung solcher Administration anzuhalten.
§ 9.
Nachdem diese Administration bey jährlicher Rechnungs-Ablegung Dreyßig
Jahre hindurch geführet worden, und darauf der in § 6. erwähnte Status contu
maciae et praeclusionis eingetreten ist, auch, auf ergangene öffentliche Ladungen,
sich aus fremden Landen niemand als einen Verwandten des Abwesenden legitimiret
hat; so soll das Vermögen des Abwesenden, gleich anderen bonis vacantibus,
dem Fisco heimfallen: Jedoch nicht anders, als unter eben den Bedingungen, welche
auf den Fall der Rückkunft des Abwesenden, nach Vorschrift des § 7., seinen
Verwandten obliegen.
§ 10.
Alles dasjenige, was in dieser Constitution verordnet worden, soll nicht allein
bey
zukünftigen, sondern auch bei den schon existirenden Abwesenheits-Fällen gültig
seyn
und befolget werden.
Solchemnach befehlen Wir (Strel.: Wir befehlen demnach) Unseren höheren
Collegiis und Landes-Gerichten, imgleichen Unseren Beamten, allen Guths-Obrig
keiten auf dem Lande, auch Bürgermeistern, Gericht und Rath in Unseren gesamm
ten Städten hiedurch gnädigst und ernstlich, diese Unsere Landes-Herrliche Constitution,