Volltext : Trotsche, Carl Heinrich Christoph: Ueber die Vormundschaft für Abwesende und deren Vermögen

§  29.
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Denn  sie  beschränkt  sich  in  ihrer  Fassung  nicht  auf  Aufälle  aus  hiesigen  Landen.
Man  käme  dadurch  auch  in  Verlegenheit,  wie  es  zu  halten,  wenn  nach  bereits  bestellter ¬
  Curatel  ein  Anfall  an  dieselbe  aus  der  Fremde  erfolgte,  indem  man  dann
ohne  alle  gesetzliche  Norm  wäre.
Eben  so  wenig  läßt  sich  die  Anordnung  einer  Curatel  für  einen  abwesenden ¬
  Landesunterthanen  ablehnen,  wenn  das  Ausland  sich  zur  Aushändigung  des
demselben  angefallenen  Vermögens  erbietet;  es  würde  sogar  die  Auslieferung  diesseits ¬
  zu  verlangen  seyn,  so  wie  man  sie  —  im  umgekehrten  Falle  —  unter  Voraussetzung ¬
  der  Reciprocität  nicht  verweigern  dürfte.
Aus  dem  Declarator-Rescript  könnte  man  aber  weiter  noch  zu  deduciren  versucht ¬
  seyn,  daß  selbst  das  forum  hereditatis  des  Inlands,  mit  Ausschluß  des
ordentlichen  persönlichen  Gerichtsstandes  des  absens,  das  competente  sey.
Man  hat  aber  schon  nach  gemeinen  Rechten
die  cura  absentis  nach  der
Analogie  der  cura  minorum  zu  beurtheilen,  in  so  weit  nicht  die  Beschränkung
auf  bloße  Verwaltung  des  Vermögens  und  die  dahin  gehörige  Fürsorge  ein
Anderes  mit  sich  bringt.  Sie  muß  mithin  auch  die  Administration  aller  Güter,
wo  sie  auch  belegen  sind,  der  Regel  nach,  ergreifen  die -
  Anordnungen  und  Verfügungen ¬
  verschiedener  Gerichte  könnten  sich  wunderlich  durchkreuzen  und  entgegentreten ¬
  —  es  liegt  in  der  Sache,  daß  verschiedener  successiver  Anfall  nicht  verschieden ¬
  behandelt  werden  darf,  und  daß  die  Todeserklärung,  Erbschaftsregulirung  rc.
—  die  allgemeinen  persönlichen  Verhältnisse  betreffend  —  nur  an  den  allgemeinen
persönlichen  Gerichtsstand  gehört.
Die  Practiker  schwanken.  Während  nach
Glück  Th.  33.  pag.  262.
die  cura  absentium  des  Römischen  Rechts  von  der  Obrigkeit,  deren  Gerichtsbarkeit
der  Abwesende  entweder  wegen  seines  darunter  gelegenen  Vermögens,  oder  weil  er
dorten  seinen  Wohnsitz  hat,  für  seine  Person  unterworfen  ist,  angeordnet  wird
sagt  er  von  der  Curatel  deutschen  Rechts  eod.  pag.  278:  nach  der  Meinung  der
Practiker  müsse  die  Caution  in  dem  Gerichte  bestellt  werden,  in  dessen  Bezirk  das
Vermögen  des  Abwesenden  liege,  von  welchem  dann  auch  wohl  die  Bestellung  oder
Bestätigung  des  Curators  selbst  für  dieses  Vermögen  geschehen  müsse.
Die  gemeinrechtlichen  Vorschriften  rücksichtlich  der  tutela  pupillorum  werden
nothwendig  ihre  analoge  Anwendung  finden  müssen,  forum  domicilii,  forum
originis.
Der  Code  civil  spricht  sich  in  Art.  115.  nicht  bestimmt  aus,  aber  nach  den
Discussionen  ist  die  ausschließliche  Competenz  des  allgemeinen  persönlichen  Gerichts¬Le

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