§ 29.
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Denn sie beschränkt sich in ihrer Fassung nicht auf Aufälle aus hiesigen Landen.
Man käme dadurch auch in Verlegenheit, wie es zu halten, wenn nach bereits bestellter ¬
Curatel ein Anfall an dieselbe aus der Fremde erfolgte, indem man dann
ohne alle gesetzliche Norm wäre.
Eben so wenig läßt sich die Anordnung einer Curatel für einen abwesenden ¬
Landesunterthanen ablehnen, wenn das Ausland sich zur Aushändigung des
demselben angefallenen Vermögens erbietet; es würde sogar die Auslieferung diesseits ¬
zu verlangen seyn, so wie man sie — im umgekehrten Falle — unter Voraussetzung ¬
der Reciprocität nicht verweigern dürfte.
Aus dem Declarator-Rescript könnte man aber weiter noch zu deduciren versucht ¬
seyn, daß selbst das forum hereditatis des Inlands, mit Ausschluß des
ordentlichen persönlichen Gerichtsstandes des absens, das competente sey.
Man hat aber schon nach gemeinen Rechten
die cura absentis nach der
Analogie der cura minorum zu beurtheilen, in so weit nicht die Beschränkung
auf bloße Verwaltung des Vermögens und die dahin gehörige Fürsorge ein
Anderes mit sich bringt. Sie muß mithin auch die Administration aller Güter,
wo sie auch belegen sind, der Regel nach, ergreifen die -
Anordnungen und Verfügungen ¬
verschiedener Gerichte könnten sich wunderlich durchkreuzen und entgegentreten ¬
— es liegt in der Sache, daß verschiedener successiver Anfall nicht verschieden ¬
behandelt werden darf, und daß die Todeserklärung, Erbschaftsregulirung rc.
— die allgemeinen persönlichen Verhältnisse betreffend — nur an den allgemeinen
persönlichen Gerichtsstand gehört.
Die Practiker schwanken. Während nach
Glück Th. 33. pag. 262.
die cura absentium des Römischen Rechts von der Obrigkeit, deren Gerichtsbarkeit
der Abwesende entweder wegen seines darunter gelegenen Vermögens, oder weil er
dorten seinen Wohnsitz hat, für seine Person unterworfen ist, angeordnet wird
sagt er von der Curatel deutschen Rechts eod. pag. 278: nach der Meinung der
Practiker müsse die Caution in dem Gerichte bestellt werden, in dessen Bezirk das
Vermögen des Abwesenden liege, von welchem dann auch wohl die Bestellung oder
Bestätigung des Curators selbst für dieses Vermögen geschehen müsse.
Die gemeinrechtlichen Vorschriften rücksichtlich der tutela pupillorum werden
nothwendig ihre analoge Anwendung finden müssen, forum domicilii, forum
originis.
Der Code civil spricht sich in Art. 115. nicht bestimmt aus, aber nach den
Discussionen ist die ausschließliche Competenz des allgemeinen persönlichen Gerichts¬Le
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