I. Ges. von 1774 und 1779.
§ 4.
Daferne indessen binnen diesen 15 ersten Curatel-Jahren der Abwesende sich
nicht meldet, noch auch von dem Orte seines Aufenthalts etwas mit Zuverlässigkeit
Ab
bekannt geworden ist; so soll der administrirende Anverwandte desselben, nack
alle
lauf gedachter 15 Jahre, von dem seiner Curae übergebenen Vermögen
dieser
Nutzungen simpliciter zu geniessen haben, mithin dem Abwesenden, wen
Jahr
in dem Zeit-Raum von dem 15ten bis zum 30sten (Strelitz 15. bis 30.
nach angeordneter Curatel zurückkommen oder seinen Aufenthalt anzeigen
würde,
nichts weiter als die Substanz seines Vermögens, und die Capitalien ohne Zinsen,
herauszugeben schuldig und gehalten seyn.
§ 5.
Nach verflossenen dreißig Curatel-Jahren soll das Vermögen des Abwesenden,
falls es nur Ein Hundert Rthlr.") und darunter importiret, dem oder den nächsten
Verwandten desselben, gegen eidliche Versicherung, daß er oder sie würklich binnen
diesen dreißig Jahren keine Nachricht von dem Abwesenden und dessen Aufenthalts
Orte gehabt, schlechthin von Gerichtswegen zuerkannt werden.
§ 6.
Ist aber das Vermögen beträchtlicher, so soll die Competirende Obrigkeit, nach
Ablauf der 30 Curatel-Jahre, den Abwesenden durch die Intelligenz-Blätter, und
durch zwo auswärtige Zeitungen, vornehmlich derjenigen Länder, wo sich der Ab
wesende, so viel man weiß, zuletzt aufgehalten hat, edictaliter unter dem Präjudicio
citiren: daß, wenn er sich a dato Edictalium binnen zwei Jahren nicht melden
oder den Ort seines Aufenthalts nicht bekannt machen würde, auch die Substanz
seines Vermögens seinen nächsten Verwandten für anheimgefallen erklärt werden solle.
§ 7.
Sothanes Präjudicium ist im Ausbleibungs-Fall zu purificiren, folglich das
Vermögen des Abwesenden demjenigen, der sich als dessen nächsten Anverwandten
legitimiret, nach Abgebung der eidlichen Versicherung, deren vorhin § 5. gedacht
worden, gerichtlich zuzusprechen: Jedoch nicht anders, als gegen hinlängliche Cautions
*) Die Strelitzische Declarator=V. vom 27. März 1845 (Offic.-Beil. Nr. 5. Scharen
berg u. Genzken, S. 641) bestimmt zum § 5 u. 6 über die Münzsorte der 100 Rthlr., daß
darunter Gold zu verstehen sei. Im Schwerinschen war sie Nzwdr., so daß jetzt statt 100
zu setzen sind 116 % 32 % Cour.