Volltext : Treitschke, Georg Carl: ¬Die Lehre von der unbeschränkt obligatorischen Gewerbegesellschaft und von Commanditen

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tär  hätte  also  nicht  bis  zum  Betrage  von  10  m  nachzuzahlen, -
  so  würde  der  Commanditist  die  Rückzahlung  der  Differenz ¬
  zwischen  dem  nachzuzahlenden  Betrage  und  dem
contractmässigen  Verlustantheil  des  Complementärs  verlangen ¬
  können.  Z.  B.  die  Schuldenmasse  hätte  18m  betragen, ¬
  die  Concursmasse  aber  nur  15m,  so  würde  der
Complementär  3  m  nachzuzahlen  haben,  also  mit  den  aus
seinem  Vermögen  zur  Concursmasse  gekommenen  5  m,  in
Allem  8  m  zum  gemeinsamen  Verluste  tragen.  Da  aber
dieser  18  m  beträgt  und  der  Commanditist  dazu  10  m  hergegeben ¬
  hat,  so  kann  er  1  m  von  Jenem  ersetzt  verlangen.
Uebrigens  ist  dem  Complementär  gegen  den  Commanditisten ¬
  gewiss,  wie  gegen  jeden  andern  Socius,  die  Rechtswohlthat ¬
  der  Competenz  nicht  zu  versagen,  und  durch  das
so  eben  Gesagte  wird  sie  ihm  deducto  aere  alieno,  so
weit  Societätsschulden  in  Frage  sind,  gesichert,  wie  die
Gesetze  für  das  Verhältniss  unter  Genossen  vorschreiben. ¬
  2)  —
Auf  der  andern  Seite  aber  ist  unzweifelhaft
dass  der  Complementär,  wenn  ihm  die  Herbeiführung  des
Falliments  durch  eine  grobe  oder  durch  eine  ihm  in  eignen ¬
  Geschäften  nicht  gewöhnliche  Nachlässigkeit  nachzuweisen ¬
  ist,  sobald  er  es  vermag,  dem  Commanditisten  sein
verhandeltes  Kapital  ersetzen  muss.
2)  Fr.  63.  §.  3.  D.  pro  soc.  17.  2.
Druck  und  Papier  von  Ph.  Reclam  jun.  in  Leipzig.
            
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