mirador : mirador

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ihn  facultativ  wäre,  könnte  der  unus  nicht  belangt  werden.
Gleichwohl  ist  offenbar  die  Frage,  die  Ulpian  aufwirft,
was  für  Klagen  gegen  den  unus  auf  Erfüllung  dieses  Nebenvertrags ¬
  gehen?  —  Es  muss  also  nicht  von  einem  Belieben.
sondern  von  einer  Verpflichtung  desselben  die  Rede  sein.
Zugleich  deuten  Ulpian's  Worte  offenbar  auf  eine  den  reliqui ¬
  unter  gewissen  Bedingungen  vorbehaltene  Freiheit
des  Abgangs.  Es  heisst  kategorisch:  praesturet,  dimitteret, -
  nicht  praestare,  dimittere  oder  praestando  dimittere -
  possel,  ei  liceret  ;  auf  der  andern  Seite  bezeichnet ¬
  dimiltere  a  negotio  ein  Entlassen  aus  der  Verbindlichkeit, -
  wozu  der  Promissar  sich  das  Recht  nicht  zu
bedingen  braucht,  die  Verpflichtung  aber  unter  gewissen ¬
  Voraussetzungen  von  ihm  übernommen  werden
kann.  (Dimittere  heisst  sonst  oft  auch  s.  v.  a.  befriedigen ¬
  3);  davon  kann  nun  wegen  des  Beisatzes:  „a  negotio“ ¬
  nicht  die  Rede  sein;  doch  wäre  der  Sinn,  ohne
diesen,  dann  ziemlich  derselbe.)  Auch  ist  dimitteret  nicht
etwa  als  Bedingung  des  praestaret,  sondern  als  cine
damit  zusammenfallende  Leistung,  gleich  jener  dem  unus
obliegend,  hingestellt.  Man  kann  also  nicht  so  auslegen,
dass  zwar  das  dimittere  facultativ,  aber  wenn  dies  geschähe, ¬
  das  nundinas  praesture  daraus  folgende  Verpflichtung -
  sei.  Ulpianus  will  demnach  sagen:  „wenn
im  Contract  verabredet  ist,  dass  ein  Mitglied  die  übrigen
(sobald  diese  wollen)  aus  dem  Geschäft  (der  Gesellschaft) ¬
  unter  Erstattung  der  nundinae,  d.  i.  epulae,
entlassen  soll,  so  können  diese  auf  solche  Erstattung  pro
socio  und  ex  vendilo  klagen.“  Jenes,  weil  diese  Verabredung ¬
  ein  pactum  adjectum  des  Societätscontracts  war;
3)  Brissonius  de  verb.  signif.  h.  v.  No.  3.
            
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