Volltext : Treitschke, Georg Carl: ¬Der Kaufcontract in besonderer Beziehung auf den Waarenhandel nach römischem Rechte und den wichtigsten neueren Gesetzgebungen

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ist  vollständig,  sobald  als  der  berücksichtigte  Umstand  auf
eine  solche  Weise  eintritt,  oder  auch,  den  Contrahenten  benach ¬
  römischrechtlicher  Ansicht  kein  Kauf  vorhanden,  und  es  entsteht  durch
blose  Uebereinkunft  kein  Obligationsverhältniß,  sondern  erst  durch  die
Leistung  (re)  von  der  einen  Seite  wird  für  den  andern  Theil  die  rechtliche ¬
  Nothwendigkeit,  auch  seinerseits  den  Vertrag  zu  erfüllen,  begründet;
es  findet  diesfalls  eine  actio  praescriptis  verbis  statt,  und  es  ist  der
Preis  eventuell  durch  den  Richter  auf  Grundlage  einer  billigen  Schätzung
festzustellen.  v.  Vangerow  §.  632.  Holzschuher  S.  715  f.,  zu  8,
Nr.  8.  Vgl.  Unterholzner  a.  a.  O.  S.  299.  Sintenis,  Civilrecht ¬
  §.  116,  S.  601,  Anm.  14.  Eine  objeclive  Grundlage  in  der  vorstehend ¬
  gedachten  Beziehung  kann  nun  in  der  Berufung  auf  den  Ausspruch ¬
  eines  Dritten  (Arbitrator,  Achtsmann,  Schiedsmann)  vermöge  im
Voraus  erklärter,  ausdrücklicher  oder  stillschweigender  Unterwerfung  der
Contrahenten  unter  dessen  arbitrium  oder  aber  in  der  Entscheidung  durch
Einen  der  Contrahenten  selbst  beruhen,  welche  letztere  jedoch  nicht  nach
Willkühr,  sondern  nach  billigem  Ermessen  erfolgen  muß.  Zu  vergl.  hierüber ¬
  Thon,  von  der  Unabänderlichkeit  der  dem  Mitcontrahenten  überlassenen ¬
  Preisbestimmung,  in  der  Gießener  Zeitschrift  für  Civilrecht  und
Proceß,  Band  X.  Str.  VII.  S.  202—218.
Der  an  sich  unbestrittene  Satz,  daß  zu  der  Perfection  des  Kaufvertrages ¬
  die  Einigung  der  Contrahenten  über  die  wesentlichen  Bestandtheile
dieses  Vertrages  und  darunter  insbesondere  über  den  Kaufpreis  erforderlich
ist,  ist  daher  nicht  dahin  zu  verstehen,  daß  diese  Einigung  sofort  beim
Vertragsabschlusse  in  der  Festsetzung  eines  in  Zahlen  bestimmten  Betrages ¬
  Ausdruck  finden  müsse,  sondern  es  folgt  aus  jenem  Satze  nur  so
viel,  daß  diese  Festsetzung  auf  dem,  der  bona  fides  des  Vertragsverhältnisses ¬
  entsprechenden  Wege,  nämlich  durch  das  arbitrium  boni  viri  erfolgen ¬
  solle.  (fr.  76—79.  D.  pro  socio.  fr.  24.  pr.  D.  loc.  cond.  fr.
7.  D.  de  contr.  emt.  fr.  22.  §.  1.  D.  de  reg.  Jur.  fr.  30.  D.  de
operis  lib.)  Es  ist  daher  auch  ein  von  der  Spruchpraxis  constant  befolgter ¬
  Rechtsgrundsatz,  daß,  wenn  der  Käufer  vom  Verkäufer  Sachen
und  Waaren  ohne  weitere  besondere  Preisbestimmung  abholen  und  dieser
sie  verabfolgen  läßt,  oder  wenn  der  Verkäufer  dem  Käufer  Waaren,  welche
dieser  bei  ihm  ohne  ausdrückliche  Preisbestimmung  bestellt,  übersendet,
der  Verkäufer  von  dem  Käufer  angemessene  Bezahlung  von  solchen
Gegenständen,  welche  sich  im  gewöhnlichen  Verkehre  befinden,  mittels  der
Kaufsklage  fordern  kann.  In  derartigen  Fällen  hat  der  Abnehmer,  indem ¬
  er  die  vorherige  Vereinbarung  des  Preises  mit  seinem  Mitcontrahenten ¬
  unterläßt,  zunächst  der  Forderung  des  letzteren  sich  unterworfen
und  es  liegt  in  der  Natur  der  Sache  und  in  den  schon  nach  römischem
Rechte  bei  negotiis  bonae  fidei  geltenden,  in  den  oben  angezogenen
Stellen  ausgesprochenen  Grundsätzen,  daß  nöthigenfalls  eine  dem  wahren
Werthe  entsprechende  Preisbestimmung  eintreten  muß,  wozu  in  der  Regel
            
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