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ist vollständig, sobald als der berücksichtigte Umstand auf
eine solche Weise eintritt, oder auch, den Contrahenten benach ¬
römischrechtlicher Ansicht kein Kauf vorhanden, und es entsteht durch
blose Uebereinkunft kein Obligationsverhältniß, sondern erst durch die
Leistung (re) von der einen Seite wird für den andern Theil die rechtliche ¬
Nothwendigkeit, auch seinerseits den Vertrag zu erfüllen, begründet;
es findet diesfalls eine actio praescriptis verbis statt, und es ist der
Preis eventuell durch den Richter auf Grundlage einer billigen Schätzung
festzustellen. v. Vangerow §. 632. Holzschuher S. 715 f., zu 8,
Nr. 8. Vgl. Unterholzner a. a. O. S. 299. Sintenis, Civilrecht ¬
§. 116, S. 601, Anm. 14. Eine objeclive Grundlage in der vorstehend ¬
gedachten Beziehung kann nun in der Berufung auf den Ausspruch ¬
eines Dritten (Arbitrator, Achtsmann, Schiedsmann) vermöge im
Voraus erklärter, ausdrücklicher oder stillschweigender Unterwerfung der
Contrahenten unter dessen arbitrium oder aber in der Entscheidung durch
Einen der Contrahenten selbst beruhen, welche letztere jedoch nicht nach
Willkühr, sondern nach billigem Ermessen erfolgen muß. Zu vergl. hierüber ¬
Thon, von der Unabänderlichkeit der dem Mitcontrahenten überlassenen ¬
Preisbestimmung, in der Gießener Zeitschrift für Civilrecht und
Proceß, Band X. Str. VII. S. 202—218.
Der an sich unbestrittene Satz, daß zu der Perfection des Kaufvertrages ¬
die Einigung der Contrahenten über die wesentlichen Bestandtheile
dieses Vertrages und darunter insbesondere über den Kaufpreis erforderlich
ist, ist daher nicht dahin zu verstehen, daß diese Einigung sofort beim
Vertragsabschlusse in der Festsetzung eines in Zahlen bestimmten Betrages ¬
Ausdruck finden müsse, sondern es folgt aus jenem Satze nur so
viel, daß diese Festsetzung auf dem, der bona fides des Vertragsverhältnisses ¬
entsprechenden Wege, nämlich durch das arbitrium boni viri erfolgen ¬
solle. (fr. 76—79. D. pro socio. fr. 24. pr. D. loc. cond. fr.
7. D. de contr. emt. fr. 22. §. 1. D. de reg. Jur. fr. 30. D. de
operis lib.) Es ist daher auch ein von der Spruchpraxis constant befolgter ¬
Rechtsgrundsatz, daß, wenn der Käufer vom Verkäufer Sachen
und Waaren ohne weitere besondere Preisbestimmung abholen und dieser
sie verabfolgen läßt, oder wenn der Verkäufer dem Käufer Waaren, welche
dieser bei ihm ohne ausdrückliche Preisbestimmung bestellt, übersendet,
der Verkäufer von dem Käufer angemessene Bezahlung von solchen
Gegenständen, welche sich im gewöhnlichen Verkehre befinden, mittels der
Kaufsklage fordern kann. In derartigen Fällen hat der Abnehmer, indem ¬
er die vorherige Vereinbarung des Preises mit seinem Mitcontrahenten ¬
unterläßt, zunächst der Forderung des letzteren sich unterworfen
und es liegt in der Natur der Sache und in den schon nach römischem
Rechte bei negotiis bonae fidei geltenden, in den oben angezogenen
Stellen ausgesprochenen Grundsätzen, daß nöthigenfalls eine dem wahren
Werthe entsprechende Preisbestimmung eintreten muß, wozu in der Regel