Volltext : Treitschke, Georg Carl: ¬Der Kaufcontract in besonderer Beziehung auf den Waarenhandel nach römischem Rechte und den wichtigsten neueren Gesetzgebungen

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des  Preises  wird  meistens  durch  directe  Bestimmung  unter
den  Parteien  bewirkt.  Dann  kann  höchstens  über  die  verabredete ¬
  Währung,  oder,  wenn  der  Preis  in  Wechseln  bedungen ¬
  wird,  über  den  Cours,  zu  welchem  sie  gerechnet  werden ¬
  sollen,  Zweifel  entstehen;  es  wird  aber  dadurch  der
Preis  nicht  ungewiß,  mithin  das  Geschäft  nicht  ungiltig,
sondern  es  ist  die  an  dem  Platze,  wo  es  geschlossen  ist,  gebräuchliche ¬
  Währung  oder  der  Cours  des  Tages  als  verabredet ¬
  anzunehmen?2)
Entsteht  der  Zweifel  daraus,  daß
Käufer  und  Verkäufer  an  verschiedenen  Orten  wohnen,  an
welchen  verschiedene  Währungen  gelten,  so  kommt  es  auf
den  Wohnort  des  Verkäufers  an,  als  welcher  'im  Zweifel
der  Zahlungsort  ist2b  (§.  78.),  es  wäre  denn,  daß  der  Wohnort ¬
  des  Käufers  oder  ein  dritter  Ort  als  Zahlungsplatz
verabredet  wäre;  dann  würde  die  Währung  dieses  Orts  zu
verstehen  sein.  —  Der  Preis  kann  aber  auch  nur  mittelbar
bestimmt  werden,  nämlich  so,  daß  dessen  Festsetzung  von
irgend  einem  Umstande  oder  von  der  Schätzung  eines  Dritten ¬
  abhängig  gemacht  wird  *).  Dann  gilt  das  Geschäft  und
stung  stillschweigend  überlassen,  so  ist  anzunehmen,  daß  das  billige  Ermessen ¬
  gemeint  sei.  Art.  803:  „Soll  das  billige  Ermessen  einer  der
Zersonen  entscheiden,  welche  den  Vertrag  schließen,  so  ist  dieselbe  zur  Erklärung ¬
  verbunden  und  nicht  berechtigt,  von  der  getroffenen  Bestimmung
abzugehen.  Die  von  ihr  getroffene  Bestimmung  kann  wegen  Unbilligkeit
oder  Unangemessenheit  angefochten  werden.  Vgl.  auch  unten  Anm.  +a.
2)  arg.  fr.  34.  D.  de  R.  J.  50.  17.
[2  a)  Vgl.  hierzu  die  Vorschriften  in  Art.  665  f.  und  702  f.  des
bürg.
GB.  für  Sachsen.
[2  b)  Vergl.  Allg.  D.  HGB.  Art.  325.  in  Verb.  mit  Art.  342,
Abs.  3  und  Art.  336.  Vgl.  nach  Ackermann's  Rechtssätze  Band  X.
S.  198.
)  æ.  Die  subjective  Ungewißheit  der  Contrahenten  über  den  Betrag
des  Preises  hindert  die  Entstehung  einer  perfecten  Obligation  nicht,  dafern ¬
  nur  eine  sichere  objective  Unterlage  für  die  Ermittelung  des  den
Contrahenten  zur  Zeit  des  Vertragsabschlusses  noch  unbekannten  Betrages
vorhanden  ist.  Ist  ein  Preis  nicht  sofort  bestimmt  und  kann  ein  solcher ¬
  auch  nicht  einmal  mittelbar  als  bestimmt  angesehen  werden,  so  ist
            
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