Inhaltsverzeichnis : System des heutigen römischen Rechts (3)

§.  109.  Altersstufen.  Impuberes.
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zelnen  Pupillen  bald  früher  bald  später  geschehen,  und  so
lange  der  Tutor  mit  dem  Pupillen  darüber  einverstanden
war,  hatte  kein  Dritter  ein  Interesse  zu  widersprechen.
Vielmehr  war  es  eine  für  die  Rechtssicherheit  sehr  wohlthätige ¬
  Einrichtung,  daß  man  es  jedem  jungen  Mann  sogleich ¬
  an  der  Kleidertracht  ansehen  konnte,  ob  er  zu  eigenen =
  Geschäften  fähig  sey  oder  nicht;  und  wo  in  einzelnen
Fällen  ein  Irrthum  über  diesen  Punkt  erwähnt  wird  (p),
da  ist  wohl  vorauszusetzen,  daß  ein  Pupill  durch  betrügliche =
  Anlegung  einer  männlichen  Toga  den  Andern  getäuscht ¬
  hatte.  —  Nur  wenn  Beide  nicht  übereinstimmten
war  eine  richterliche  Entscheidung  nöthig,  und  auf  diesen
Fall  allein  muß  der  Streit  der  Schulen  bezogen  werden.
Hier  wollten  die  Proculejaner  nach  derjenigen  Zahl  von
Lebensjahren  entscheiden,  die  ohnehin  von  jeher  als  Grundlage ¬
  der  erwähnten  Sitte  gegolten  hatte  (Note  h);  die
Sabinianer  wollten  die  Pubertät  durch  individuelle  Untersuchung ¬
  ausmitteln.  Jetzt  erklärt  sich  auch  leicht  die  Entstehung ¬
  dieser  zweyten  Meynung.  Der  Zeitpunkt  der  Pubertät =
  war  von  jeher  verschieden  gewesen,  aber  nach  freyer
wo  diese  freye  Wahl  nicht
Wahl;  im  Fall  eines  Streites  ,
„Bulla  aurea  insigne  erat  puePubertät. ¬
  Es  giebt  aber  dafür
rorum  praetextatorum  .  ..  ut
auch  unmittelbare  Andeutungen.
signisicaretur  eam  aetatem  alDahin ¬
  gehören  die  Worte  des
terius  regendum  consilio.
Scholiasten  in  Note  hadhuc
sub  disciplina,  die  zwar  auch
(P)  L.  2  §  15  pro  emtore
(41.  4.)  „si  a  pupillo  emero
die  väterliche  Zucht,  aber  gewiß
sine  tutoris  auctoritate,  quem
ebensowohl  die  Abhängigkeit  vom
puberem  esse  putem"  rel.
Tutor  bezeichnen.  Ferner  FESTUS
            
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