fullscreen : Fränken, Carl: ¬Der Staat und die Hypothekenbanken in Preussen

Die  Entwickelung  der  Hypothekenbankpolitik  in  Preußen.
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IV.  Die  Normativbestimmungen  vom  27.  Juni  1893.
Trotz  der  von  allen  Seiten,  selbst  von  der  Regierung  anerkannten -
  Untauglichkeit  der  Normativbestimmungen  von  1863  haben
diese  doch  dreißig  Jahre  lang  allen  Anstürmen  getrotzt  und  den
preußischen  Hypothekenbanken  einen  dornenvollen  Weg  vorgezeichnet.
Aber  auch  sie,  die  von  unvergänglicher  Dauer  schienen,  mußten
endlich  fallen.  Sie  wurden  1893  seitens  der  Minister  des  Innern
der  Justiz,  der  Finanzen  und  der  Landwirtschaft  einer  Revision  unterzogen, -
  die  den  Erlaß  neuer  Normativbestimmungen  am  27.  Juni  1893
zur  Folge  hatte.  In  den  neuen  Normativbestimmungen  hat  die
preußische  Regierung  ihren  bisherigen  Standpunkt  in  der  Hypothekenbankfrage -
  aufgegeben.  Ihr  früheres  Mißtrauen  weicht  hier  der  Erkenntnis, -
  daß  die  Bodenkreditaktienbanken  tatsächlich  einem  volkswirtschaftlichen -
  Bedürfnis  entsprachen  und  nicht  durch  staatliche
Bevormundung  in  ihrer  Entwickelung  gehindert  werden  dürfen,  sollen
sie  ihren  Zweck  erfüllen  und  der  volkswirtschaftlichen  Entwickelung
Rechnung  tragen.  Überdies  hatten  ihr  die  Vorgänge  bei  der  Pommerschen -
  Hypothekenaktienbank  in  den  80er  Jahren  gezeigt,  daß  die
alten  Normativbestimmungen  auch  trotz  ihrer  engen  Vorschriften
nicht  im  stande  waren,  die  Solidität  der  Institute  zu  garantieren.
Die  neuen  Normativbestimmungen,  die  im  wesentlichen  den  Statuten ¬
  der  Preußischen  Centralbodenkredit-Aktiengesellschaft  nachgebildet ¬
  waren,  erfüllten  die  meisten  und  wichtigsten  Forderungen  der
Banken.  Die  Regierung  läßt  den  Steuerreinertrag  als  Wertmaßstab
gänzlich  fallen  und  beschränkt  sich  auf  ganz  allgemeine  Bestimmungen
über  die  Wertsermittelung.  Nach  §  3  muß  die  bei  der  Beleihung  der
Pfandobjekte  angenommene  Sicherheit  sowohl  durch  den  Ertragswie -
  Verkaufswert  vollkommen  gerechtfertigt  sein.  Die  Beleihung  von
Bauplätzen  und  noch  nicht  fertig  gestellten  Neubauten  ist  demnach,
da  sie  ja  einen  Ertrag  nicht  gewähren,  ausgeschlossen.  Bei  der  Abschätzung ¬
  sind  lediglich  die  dauernden  Eigenschaften  und  der  Ertrag -
  zu  berücksichtigen,  den  das  Objekt  bei  gewöhnlicher  Bewirts -
  gewähren  kann.
schaftung  in  den  Händen  eines  jeden  Besitze
Während  bisher  nur  der  Ertrag  und  zwar  nicht  der  tatsächlich  erzielte -
  Ertrag  der  letzten  Jahre,  sondern  der  zum  Zweck  der  Steuerveranlagung -
  ermittelte  Ertrag  bei  der  Bewertung  berücksichtigt  wurde,
können  nach  §  3  neuer  Fassung  auch  die  sonstigen  Eigenschaften,
die  sich  nicht  unmittelbar  im  Ertrage  zeigen  müssen,  mit  in  Betracht
            
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