Die Entwickelung der Hypothekenbankpolitik in Preußen.
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IV. Die Normativbestimmungen vom 27. Juni 1893.
Trotz der von allen Seiten, selbst von der Regierung anerkannten -
Untauglichkeit der Normativbestimmungen von 1863 haben
diese doch dreißig Jahre lang allen Anstürmen getrotzt und den
preußischen Hypothekenbanken einen dornenvollen Weg vorgezeichnet.
Aber auch sie, die von unvergänglicher Dauer schienen, mußten
endlich fallen. Sie wurden 1893 seitens der Minister des Innern
der Justiz, der Finanzen und der Landwirtschaft einer Revision unterzogen, -
die den Erlaß neuer Normativbestimmungen am 27. Juni 1893
zur Folge hatte. In den neuen Normativbestimmungen hat die
preußische Regierung ihren bisherigen Standpunkt in der Hypothekenbankfrage -
aufgegeben. Ihr früheres Mißtrauen weicht hier der Erkenntnis, -
daß die Bodenkreditaktienbanken tatsächlich einem volkswirtschaftlichen -
Bedürfnis entsprachen und nicht durch staatliche
Bevormundung in ihrer Entwickelung gehindert werden dürfen, sollen
sie ihren Zweck erfüllen und der volkswirtschaftlichen Entwickelung
Rechnung tragen. Überdies hatten ihr die Vorgänge bei der Pommerschen -
Hypothekenaktienbank in den 80er Jahren gezeigt, daß die
alten Normativbestimmungen auch trotz ihrer engen Vorschriften
nicht im stande waren, die Solidität der Institute zu garantieren.
Die neuen Normativbestimmungen, die im wesentlichen den Statuten ¬
der Preußischen Centralbodenkredit-Aktiengesellschaft nachgebildet ¬
waren, erfüllten die meisten und wichtigsten Forderungen der
Banken. Die Regierung läßt den Steuerreinertrag als Wertmaßstab
gänzlich fallen und beschränkt sich auf ganz allgemeine Bestimmungen
über die Wertsermittelung. Nach § 3 muß die bei der Beleihung der
Pfandobjekte angenommene Sicherheit sowohl durch den Ertragswie -
Verkaufswert vollkommen gerechtfertigt sein. Die Beleihung von
Bauplätzen und noch nicht fertig gestellten Neubauten ist demnach,
da sie ja einen Ertrag nicht gewähren, ausgeschlossen. Bei der Abschätzung ¬
sind lediglich die dauernden Eigenschaften und der Ertrag -
zu berücksichtigen, den das Objekt bei gewöhnlicher Bewirts -
gewähren kann.
schaftung in den Händen eines jeden Besitze
Während bisher nur der Ertrag und zwar nicht der tatsächlich erzielte -
Ertrag der letzten Jahre, sondern der zum Zweck der Steuerveranlagung -
ermittelte Ertrag bei der Bewertung berücksichtigt wurde,
können nach § 3 neuer Fassung auch die sonstigen Eigenschaften,
die sich nicht unmittelbar im Ertrage zeigen müssen, mit in Betracht