Metadaten : Eger, Georg: ¬Das Reichs-Haftpflicht-Gesetz, betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatz für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken, Steinbrüchen, Gräbereien und Fabriken herbeigeführten Tödtungen und Körperverletzungen

§  2.  „Wer  .  .  .  .  .  .  .  betreibt“.
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indifferente,  rein  sprachliche  bezeichnen  können.  (Vgl.  Kah,  S.  71,  Entsch.  R.=O.H.=G. ¬
  Bd.  20  S.  13,  Bd.  21  S.  176.  Genzmer  S.  65.  Westerkamp  S.  664).
Sonach  ist  also  unter  den  Worten  „wer  ...  betreibt"  der  Betriebsunternehmer ¬
  zu  verstehen,  d.  h.  diejenige  Person,  welche  es  zu  ihrem  gewerblichen ¬
  Geschäfte  macht,  eine  der  im  §  2  bezeichneten  Anlagen  ihrem  Zwecke  nach
für  eigene  Rechnung  und  Gefahr  auszunutzen.  Es  gelten  hierbei  im
Wesentlichen  dieselben  Grundsätze,  welche  in  Anm.  7  zu  §  1  R.=G.  bei  Erläuterung ¬
  des  Wortes  „Betriebsunternehmer“  aufgestellt  worden  sind,  nur  mit
den  aus  der  Sache  selbst  sich  ergebenden  Modifikationen.
Das  R.=O.=H.=G.  hat  angenommen:
„Wenn  der  Eigenthümer  einer  gewerblichen  Anlage  die  Ausführung  der
gesammten  Betriebsarbeiten  einem  Unternehmer  selbstständig  überträgt,  sich  aber
ausbedingt,  daß  ihm  die  gewonnenen  Produkte  sämmtlich  zu  bestimmten  Preisen
überlassen  werden  müssen,  so  ist  er  selbst,  —  nicht  der  Unternehmer  der  BetriebsArbeiten ¬
  —  für  eintretende  Unfälle  gemäß  §  2  haftpflichtig.
Erkannt  vom  1.  Sen.  des  R.=O.=H.  G.  unterm  17.  Oktober  1876.  Entsch.
Bd.  21  S.  175.
Aus  den  Gründen:  „Die  Beantwortung  der  Frage  hängt  davon  ab,  wer
in  dem  bezeichneten  Falle  als  Betriebsunternehmer  anzusehen  ist.  Zunächst
ist  aus  der  in  den  §§  1  und  2  hierfür  gebrauchten  Verschiedenheit  des  Ausdrucks
nicht  zu  entnehmen,  daß  die  Person  des  Haftpflichtigen  in  beiden  Fällen  verschieden ¬
  bestimmt  ist.  Vielmehr  sind  die  gebrauchten  Ausdrücke  gleichbedeutend,
mithin  auch  im  Falle  des  §  2  die  Betriebs=Unternehmer  haftbar.  Betriebsunternehmer ¬
  ist  darnach  derjenige,  welcher  um  des  Unternehmergewinns
willen,  mithin  für  eigene  Rechnung  den  Betrieb  der  gewerblichen  Anlage
unternimmt.  Als  Betriebsunternehmer  ist  daher  nicht  derjenige  anzusehen,  welcher
den  technischen  Betrieb  ausführt  oder  ausführen  läßt,  sondern  derjenige,  auf
dessen  Kosten  und  Gefahr  der  Betrieb  stattfindet,  so  daß  das  ökonomische
Ergebniß  des  Betriebs  ihm  Vortheil  oder  Nachtheil  bringt,  oder  —  wie  man
es  m.  a.  W.  ausgedrückt  hat  (Endemann  S.  21)  —  derjenige,  welcher  die  gewerbliche ¬
  Anlage  ihrem  Zwecke  gemäß  ausnutzt.  Ihm  soll,  wie  er  den  Vermögensvortheil ¬
  genießt,  der  aus  dem  Betriebe  erwächst,  nach  dem  Gesetze  auch  der  Vermögensnachtheil ¬
  zur  Last  fallen,  der  durch  verschuldete  Tödtung  oder  Verletzung
eines  Menschen  beim  Betriebe  entsteht.  Betriebsunternehmer  in  diesem  Sinne
ist  somit  derjenige,  welcher  die  gewerbliche  Anlage  von  dem  Eigenthümer  zu
eigener  Ausnutzung  pachtet,  nicht  aber  derjenige,  welcher  zum  Zwecke  der
Ausnutzung  derselben  durch  den  Eigenthümer  Arbeiten  übernimmt.  Man
kann  zwar  auch  den  Letzteren  als  Unternehmer  bezeichnen.  Der  Gegenstand
seines  Unternehmens  aber  ist  die  übernommene  Arbeit,  nicht  der  Betrieb
der  gewerblichen  Anlage,  auf  welche  die  Arbeit  gerichtet  ist.  Sein  Unternehmergewinn ¬
  ergiebt  sich,  unabhängig  von  dem  Ertrage  dieser  Anlage,  aus  der  Differenz
der  zur  Ausführung  der  Arbeit  aufgewendeten  Unkosten  und  der  für  die  Arbeit
empfangenen  Vergütung.“  (Bezüglich  der  weiteren  Frage,  ob  der  Akkordunternehmer ¬
  als  Repräsentant  rc.  des  Betriebsunternehmers  anzusehen  ist,  vergleiche
Anm.  21  und  23.)
Diese  letztere  Annahme  des  R.=O.=H.=G.  kann  jedoch  nicht  für  zutreffend
erachtet  werden.  Wenn  jemand,  wie  im  vorliegenden  Falle,  den  gesammten
            
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