§ 2. „Wer . . . . . . . betreibt“.
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indifferente, rein sprachliche bezeichnen können. (Vgl. Kah, S. 71, Entsch. R.=O.H.=G. ¬
Bd. 20 S. 13, Bd. 21 S. 176. Genzmer S. 65. Westerkamp S. 664).
Sonach ist also unter den Worten „wer ... betreibt" der Betriebsunternehmer ¬
zu verstehen, d. h. diejenige Person, welche es zu ihrem gewerblichen ¬
Geschäfte macht, eine der im § 2 bezeichneten Anlagen ihrem Zwecke nach
für eigene Rechnung und Gefahr auszunutzen. Es gelten hierbei im
Wesentlichen dieselben Grundsätze, welche in Anm. 7 zu § 1 R.=G. bei Erläuterung ¬
des Wortes „Betriebsunternehmer“ aufgestellt worden sind, nur mit
den aus der Sache selbst sich ergebenden Modifikationen.
Das R.=O.=H.=G. hat angenommen:
„Wenn der Eigenthümer einer gewerblichen Anlage die Ausführung der
gesammten Betriebsarbeiten einem Unternehmer selbstständig überträgt, sich aber
ausbedingt, daß ihm die gewonnenen Produkte sämmtlich zu bestimmten Preisen
überlassen werden müssen, so ist er selbst, — nicht der Unternehmer der BetriebsArbeiten ¬
— für eintretende Unfälle gemäß § 2 haftpflichtig.
Erkannt vom 1. Sen. des R.=O.=H. G. unterm 17. Oktober 1876. Entsch.
Bd. 21 S. 175.
Aus den Gründen: „Die Beantwortung der Frage hängt davon ab, wer
in dem bezeichneten Falle als Betriebsunternehmer anzusehen ist. Zunächst
ist aus der in den §§ 1 und 2 hierfür gebrauchten Verschiedenheit des Ausdrucks
nicht zu entnehmen, daß die Person des Haftpflichtigen in beiden Fällen verschieden ¬
bestimmt ist. Vielmehr sind die gebrauchten Ausdrücke gleichbedeutend,
mithin auch im Falle des § 2 die Betriebs=Unternehmer haftbar. Betriebsunternehmer ¬
ist darnach derjenige, welcher um des Unternehmergewinns
willen, mithin für eigene Rechnung den Betrieb der gewerblichen Anlage
unternimmt. Als Betriebsunternehmer ist daher nicht derjenige anzusehen, welcher
den technischen Betrieb ausführt oder ausführen läßt, sondern derjenige, auf
dessen Kosten und Gefahr der Betrieb stattfindet, so daß das ökonomische
Ergebniß des Betriebs ihm Vortheil oder Nachtheil bringt, oder — wie man
es m. a. W. ausgedrückt hat (Endemann S. 21) — derjenige, welcher die gewerbliche ¬
Anlage ihrem Zwecke gemäß ausnutzt. Ihm soll, wie er den Vermögensvortheil ¬
genießt, der aus dem Betriebe erwächst, nach dem Gesetze auch der Vermögensnachtheil ¬
zur Last fallen, der durch verschuldete Tödtung oder Verletzung
eines Menschen beim Betriebe entsteht. Betriebsunternehmer in diesem Sinne
ist somit derjenige, welcher die gewerbliche Anlage von dem Eigenthümer zu
eigener Ausnutzung pachtet, nicht aber derjenige, welcher zum Zwecke der
Ausnutzung derselben durch den Eigenthümer Arbeiten übernimmt. Man
kann zwar auch den Letzteren als Unternehmer bezeichnen. Der Gegenstand
seines Unternehmens aber ist die übernommene Arbeit, nicht der Betrieb
der gewerblichen Anlage, auf welche die Arbeit gerichtet ist. Sein Unternehmergewinn ¬
ergiebt sich, unabhängig von dem Ertrage dieser Anlage, aus der Differenz
der zur Ausführung der Arbeit aufgewendeten Unkosten und der für die Arbeit
empfangenen Vergütung.“ (Bezüglich der weiteren Frage, ob der Akkordunternehmer ¬
als Repräsentant rc. des Betriebsunternehmers anzusehen ist, vergleiche
Anm. 21 und 23.)
Diese letztere Annahme des R.=O.=H.=G. kann jedoch nicht für zutreffend
erachtet werden. Wenn jemand, wie im vorliegenden Falle, den gesammten