Volltext : Treitschke, Georg Carl: ¬Der Kaufcontract in besonderer Beziehung auf den Waarenhandel nach römischem Rechte und den wichtigsten neueren Gesetzgebungen

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es  rathsam,  dem  Mäkler  vorzuschreiben,
daß  er  die  Probe
nur  vorzeige  und  dann  zum  Behuf  der  künftigen  VergleichBand ¬
  Nr.  22.  S.  111.  VI.  Band  Nr.  8.  S.  266.  Siebenhaar's  Archiv ¬
  für  H.  u.  WR.  XIV.  Band  Nr.  23.  S.  105  f.  Striethorst,  Archiv, ¬
  Band  35.  S.  125  f.  Koch,  Commentar  S.  342.  Anm.  7.  Abs.  3.
Schletter,  Jahrbücher  VII.  Band  S.  133.  Goldschmidt's  Zeitschrift
für  d.  g.  HR.  IV.  Band  S.  424  f.  Wolf,  im  Centralorgan  a.  g.  O.
S.  185.  unter  Nr.  4.  Archiv  für  pract.  RW.  N.  F.  II.  Band  S.  131,
Busch,  Archiv  für  HR.  V.  Band  S.  412.  504.  I.  Band  S.  234.  405,
Centralorgan  II.  Band  S.  31.  III.  Band.  S.  102f.  Lesse  in  derselben
Zeitschrift  N.  F.  I.  Band  S.  215  f.  Kletke,  Präjudicien  II.  Forts.  Nr.
1262.  S.  92.
Zur  schlüssigen  Begründung  der  Klage  des  Verkäufers  auf  Bezahlung ¬
  des  Kaufpreises  ist  daher  die  Bezugnahme  auf  die  Probemäßigkeit
der  Waare  erforderlich.  Es  folgt  dies  daraus,  daß  in  dem  Kaufe  nach
Probe  ein  dictum  et  promissum  des  Verkäufers  zu  Gunsten  des  Käufers ¬
  enthalten  ist,  welches  dem  Ersteren  die  Verpflichtung  auferlegt,  Waaren ¬
  von  einer  bestimmten  Beschaffenheit  zu  liefern,  sowie  hiernächst  aus
dem  allgemeinen  Rechtsgrundsatze,  daß  bei  gegenseitigen  Verträgen  der
Kläger  die  ihm  zukommende  Leistung  nur  dann  zu  beanspruchen  berechtigt ¬
  ist,  wenn  er  seinerseits  den  Vertrag  gehörig  erfüllt  hat,  beziehendlich
soweit  dies  noch  zulässig,  zu  erfüllen  bereit  und  im  Stande  ist.  Vergl.
auch  Wochenblatt  f.  m.  R.  1865,  S.  213.  Wenn  nun  in  der  Klage
des  Verkäufers  ein  auf  Grund  vorgelegter  Proben  abgeschlossener  Handel,
sowie  die  Erfüllung  der  dem  Kläger  in  Folge  dessen  obliegenden  Verbindlichkeit ¬
  zu  Lieferung  probemäßiger  Waare  nicht  behauptet  ist,  so  zieht
die  rechtliche  Gewißheit  darüber,  daß  der  Handel  im  concreten  Falle
nach  Probe  abgeschlossen  worden  ist,  schon  für  sich  allein  die  Abweisung
der  Klage  in  der  angebrachten  Maße,  beziehendlich  sofern  jene  Gewißheit
erst  durch  den  Beweis  des  Beklagten  hergestellt  wird,  die  Eutbindung  des
Letzteren  von  der  wider  ihn  erhobenen  Klage  nach  sich,  weil  alsdann  die
Ausflucht  des  nicht  erfüllten  Vertrags  liquid  ist,  mithin  der  beklagte  Käufer ¬
  berechtigt  erscheint,  die  ihm  angesonnene  Erfüllung  des  Handels
zurückzuweisen  und  die  Empfangnahme  oder  das  Behalten  der  nicht  probemäßigen ¬
  Waare  abzulehnen.  Vergl.  Zeitschrift  f.  R.  u.  V.  in  Sachsen ¬
  XXI.  Band  Nr.  191.  S.  427  f.
Vergl.  jedoch  über  den  Uebergang  der  exceptio  non  adimpleti
contractus  in  die  exc.  non  rite  adimpleti  contractus  in  Folge  einer
Verfügung  über  die  Waare,  angeführte  Zeitschrift  a.  a.  O.  und
XXIV.  Nr.  26.  S.  225.  Annalen  des  Ob.=Appell.=Ger.  Dresden  VI.
S.  266  f.
Ueber  den  Beweis  der  Probemäßigkeit  durch  Eidesantrag  vergl.
            
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