Volltext : Treitschke, Georg Carl: ¬Der Kaufcontract in besonderer Beziehung auf den Waarenhandel

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Mehres  nicht  versprochen  hat,  als  die  Ueberlassung  jener  bestimmten ¬
  Parthie;  vielmehr  kommt  der  Handel,  wegen  Nichteintritt ¬
  der  Suspensivbedingung,  nicht  zu  Stande.  Da  aber
diese  nur  zu  Gunsten  des  Käufers  gemacht  ist,  so  kann  er  ihr
auch  entsagen.  Will  er  also  die  Waare,  obwohl  nicht  probemäßig, ¬
  doch  behalten,  so  muß  der  Verkäufer  sie  ihm  zu  dem
bedungenen  Preise  überlassen.  Dieser  hat  daher  auch  kein  Recht,
deshalb,  weil  die  Waare  besser  ausfällt,  als  die  Probe,  vom
Handel  abzugehen;  er  müßte  sich  denn  dies  ausdrücklich  ausgemacht ¬
  haben;  als  stillschweigend  durch  die  Vorzeigung  der
Probe  vorbehalten  kann  dies  nie  betrachtet  werden,  da  in  der
Regel  vorausgesetzt  werden  muß,  daß  der  Verkäufer  seine  Waare
kenne,  und  ein  Irrthum  hierin  allemal  zu  den  sehr  leicht  vermeidlichen ¬
  gehört  (s.  o.  §.  30.).  Hat  er  sie  auf  seinem  eigenen ¬
  Lager,  so  leuchtet  dies  von  selbst  ein;  aber  auch  wenn  er
sich  von  der  Beschaffenheit  nicht  selbst  unterrichten  konnte,  wie
z.  B.  wenn  er  nach  dem  vorausgesendeten  Muster  einer  Schiffsladung ¬
  diese  verkauft  hat,  gilt  dasselbe.  Denn  hat  er  auch
dann  nicht  selbst  einen  leicht  vermeidlichen  Irrthum  begangen,
so  hat  es  doch  derjenige  gethan,  welchen  er  mit  Entnehmung
und  Einsendung  des  Musters  beauftragt  hat;  an  diesen  muß
er  sich  also  wegen  seiner  Entschädigung  halten,  und  dem  Käufer ¬
  das,  was  er  ihm  unbedingt  verkauft  hat,  ausliefern.  Nur
eine  Verletzung  über  die  Hälfte  (§.  102  f.)  könnte  ihn  zum
Rücktritt  berechtigen,  oder  ein  dolus  des  Käufers,  wenn  er  nämlich ¬
  zu  beweisen  vermag,  daß  der  Käufer  um  die  ihm  widerfahrene ¬
  Täuschung  und  die  bessere  Beschaffenheit  der  Parthie
gewußt  habe.
Wenn  hingegen  der  Handel  nicht  auf  eine  bestimmte  Parthie ¬
  geht,  sondern  auf  Lieferung  einer  Quantität  Waare
nach  der  Probe,  der  Verkäufer  nehme  sie  her,  wo  er  wolle  (s.
o.  §.  9.),  so  ist  der  Handel  keinesweges  für  einen  bedingten  zu
achten;  vielmehr  ist  der  Verkäufer  schlechterdings  verbunden,
            
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